TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/28 98/03/0238

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße;

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitAbk EWG 1992 Art24 Abs4;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des AL in W, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 22. Juni 1998, Zl. UVS-5/10.032/4-1998, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 22. Dezember 1997 enthielt folgenden Tatvorwurf (Spruchteil gemäß § 44a Z. 1 VStG):

"Sie haben zu verantworten, daß Sie am 13.11.1997, um 9.20 Uhr, auf der Tauernautobahn A 10, im Rahmen einer Kontrolle der Zollaufsicht am Rastplatz Golling, Fahrtrichtung Salzburg, als Lenker des Fahrzeuges LKW mit dem Kennzeichen MÜ-AZ 544 (D) und Anhänger MÜ-AZ 644 (D) keine vordrucksgemäß ausgefüllte ÖKO-Karte samt Bestätigung über die Entrichtung der vorgeschriebenen Anzahl an ÖKO-Punkten entgegen den Bestimmungen des § 8 (2) Güterbeförderungsgesetz mitgeführt haben."

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine "Übertretung gemäß § 23

(1) Z. 7 iVm. § 7 (1) und § 8 (2) Güterbeförderungsgesetz 1995 idgF.

u. Artikel 15, Abs. 6 des Übereinkommens über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und Straße, BGBl. 823/1992" begangen. Hiefür wurde er gemäß "§ 23 (1) Z. 7 GBefG 1995" mit einer Geldstrafe von

S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) bestraft.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung "insoferne teilweise Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt abgeändert wird:

"1. Die verletzte Verwaltungsvorschrift hat '§ 23 Abs 1 Z 7 Güterbeförderungsgesetz iVm Art 3 Z 1 Abs 1 der Verwaltungsvereinbarung zur Festlegung des Zeitpunktes und der Modalitäten zur Einführung des im Abkommen zwischen der europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße vorgesehenen Ökopunktesystems samt Anhängen, BGBl Nr 879/1992' zu lauten.

2. Die angewendete Strafbestimmung hat '§ 23 Abs 1 Einleitungssatz iVm Abs 2 letzter Satz Güterbeförderungsgesetz' zu lauten."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der gemäß Art. 24 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße, BGBl. Nr. 823/1992, (Transitvertrag) abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 sieht vor, daß der Lenker eines Lastkraftwagens für jede Transitfahrt ein einheitliches und vollständig ausgefülltes Formular oder eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt gemäß Anhang A der gegenständlichen Vereinbarung (genannt Ökokarte) mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen hat.

Der Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung dieser Norm (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zlen. 98/03/0036, 0212) verlangt somit das Vorliegen einer Transitfahrt. Hiebei handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, welches nach dem Gebot des § 44 a Z. 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses zur Konkretisierung der als erwiesen angenommen Tat anzuführen ist.

Da dieses Tatbestandsmerkmal im Beschwerdefall der Tatumschreibung im Spruch des insoweit mit dem angefochtenen Bescheid übernommenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses fehlt, liegt ein Verstoß gegen § 44a Z. 1 VStG vor.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Oktober 1998

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030238.X00

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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