TE Vwgh Beschluss 2019/9/5 Ra 2019/12/0028

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Veröffentlicht am 05.09.2019
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art20 Abs1
Statut Linz 1992 §40 Abs1
Statut Linz 1992 §46 Abs2
Statut Linz 1992 §49 Abs2
StGdBG OÖ 2002 §37
StGdBG OÖ 2002 §55 Abs6
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/12/0027 B 05.09.2019Ra 2019/12/0029 B 05.09.2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des M U in A, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Spittelwiese 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. März 2019, Zl. LVwG-950080/35/SE/BeH, betreffend Nebengebühren nach dem Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz. Er ist bei der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt im Bereich des Branddienstes im Rahmen eines 24-Stunden-Schichtdienstes, der eine durchschnittliche Wochendienstzeit von 60 Stunden umfasst, als Feuerwehrmann in Verwendung.

2 Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 und vom 28. Mai 2016 beantragte er die "Neuberechnung der Nebengebühren" und die "Auszahlung des sich ergebenden Mehrbetrages rückwirkend für den nicht verjährten Zeitraum". Der Revisionswerber verwies darauf, dass für sein Dienstverhältnis kein verlängerter Dienstplan wirksam sei und die "derzeitige Regelung" den unionsrechtlichen Bestimmungen widerspreche. Durch die ausbezahlte Schichtdienstvergütung sei eine Abgeltung der über die Regeldienstzeit hinausgehenden Mehrdienstleistungen nicht erfolgt, weil die über die Normalarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehenden Stunden als Überstunden zu werten und unter Berücksichtigung der entsprechenden Zuschläge zu entlohnen seien. Es sei darüber hinaus die Sonn- und Feiertagsvergütung neu zu berechnen.

3 Zur näheren Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 2018, Ra 2017/12/0109, hingewiesen. Mit dem zuletzt genannten hg. Erkenntnis wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Juli 2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Gerichtshof u.a. Folgendes aus:

"...Der Revisionswerber beantragte die Abgeltung von Mehrdienstleistungen mit der zentralen, auch in der Beschwerde vorgetragenen Begründung, dass für sein Dienstverhältnis kein wirksamer verlängerter Dienstplan vorliege, weil der in Rede stehende Dienstplan nicht durch den Bürgermeister erlassen worden sei. Mit diesem Vorbringen hat der Revisionswerber unter Anführung einer, wenn auch allenfalls unzutreffenden Begründung die wirksame Erlassung eines Dienstplanes durch das zuständige Organ bestritten.

Mit dem diesbezüglichen Einwand des Revisionswerbers hat sich das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht ausreichend auseinander gesetzt, weil es keinerlei Feststellungen zu der Frage traf, zu welchem Zeitpunkt und durch welches Organ der im vorliegenden Fall maßgebliche verlängerte Dienstplan (der sich auch nicht in den vorgelegten Akten befindet) erlassen wurde. Es ist zwar dem in der Revisionsbeantwortung vertretenen Standpunkt zuzugestehen, dass sich weder aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch aus dem Vorbringen des Revisionswerbers im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergab, dass der hier in Rede stehende Dienstplan (wie nunmehr in der Revision dargestellt) durch den Branddirektor erlassen worden wäre.

Allerdings ist das Verwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht an die Prüfung der in der Beschwerde angeführten Argumente gebunden (vgl. beispielsweise VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038; 9.9.2015, Ra 2015/04/0012). Vielmehr ist das Gericht verpflichtet, von Amts wegen die für seine Entscheidung rechtlich erheblichen Umstände zu ermitteln und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen (VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0022). Der Frage, ob ein wirksam erlassener verlängerter Dienstplan vorlag, kam fallbezogen insofern entscheidungswesentliche Bedeutung zu, als die vom Revisionswerber begehrte Abgeltung von Mehrdienstleistungen durch das Gericht tragend mit der Begründung verneint wurde, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Dienste nicht über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus geleistet worden seien und folglich die gesetzlichen Voraussetzungen für die von ihm begehrte Abgeltung nicht vorlägen (vgl. §§ 138 Abs. 3 und 141 Abs. 1 Oö. StGBG in Verbindung mit § 196 Abs. 1 und Abs. 9 Oö. GDG 2002). Die Tragfähigkeit der Begründung des Verwaltungsgerichts und die Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgten Verneinung des vom Revisionswerber geltend gemachten Anspruchs sind somit an der Frage zu messen, ob das Gericht zu Recht von der Wirksamkeit des in Rede stehenden verlängerten Dienstplans ausging. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Bei einem Dienstplan handelt es sich um eine Weisung (VwGH 16.9.2013, 2012/12/0150). Wenn im vorliegenden Fall einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände erfüllt wäre, wäre entsprechend der Rechtsansicht des Revisionswerbers die betreffende Dienstplananordnung unwirksam (VwGH 27.6.2012, 2011/12/0060).

Die Zuständigkeit der Organe im Sinn von Art. 20 Abs. 1 B-VG bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften. Die Überbzw. Unterordnung der Organe muss im vorliegenden Fall, nachdem verfassungsgesetzlich (Art. 117 B-VG) nichts Näheres bestimmt ist, aus den einfachgesetzlichen Vorschriften gewonnen werden. Dabei sind in erster Linie die jeweiligen organisations- und dienstrechtlichen Normen, die den Tätigkeitsbereich der Organe umschreiben, heranzuziehen. Das Verhältnis der Über- und Unterordnung kann auch funktionell bestimmt werden. Als Mittel des Organisations- und Dienstrechtes kommen neben Gesetzen und Verordnungen auch Weisungen (Verwaltungsverordnungen) in Betracht, mit denen ein weisungsberechtigtes Organ gegenüber Nachgeordneten ein Verhältnis der Über- und Unterordnung anordnen kann (vgl. zu der Geschäftsordnung, der Geschäftseinteilung und dem Verwaltungsgliederungsplan des Magistrats der Landeshauptstadt Linz, die zur Bestimmung der Vor- und Nachordnung im oben genannten Sinn heranzuziehen sind VwGH 21.11.2001, 95/12/0058).

Ausgehend davon hatte das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zunächst zu ermitteln, wer, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form einen verlängerten Dienstplan, der (sofern es sich tatsächlich dem Inhalt nach um einen verlängerten Dienstplan gehandelt haben sollte) nicht mit der Anordnung von Bereitschaftsdiensten gleichzusetzen ist, erlassen hatte und welche konkreten Anordnungen in diesem Dienstplan getroffen wurden. Für den Fall, dass ein ohne zeitliche Befristung (sozusagen bis auf Weiteres) erlassener verlängerter Dienstplan ?seit Jahrzehnten' bestanden haben sollte, wäre in weiterer Folge durch das Gericht zu klären gewesen, ob das den Dienstplan erlassende Organ zum Zeitpunkt der Erlassung der Anordnung nach den damals maßgeblichen organisationsrechtlichen Regelungen für diese Anordnung zuständig war, sodass trotz allfälligem späteren Inkrafttreten anderslautender organisationsrechtlicher Vorschriften von einem wirksamen Fortbestand der Dienstanordnung im Geltungs- und Anwendungsbereich der ?neuen' Organisationsvorschriften auszugehen wäre. Sollte es sich hingegen um (jeweils) zeitlich befristet erlassene verlängerte Dienstpläne gehandelt haben, wäre im Hinblick auf die jeweils geltend gemachten besoldungsrechtlichen Ansprüche die Zuständigkeit zur Erlassung der Dienstplananordnungen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Anordnung zu prüfen gewesen.

Hinsichtlich der im vorliegenden Fall anzuwendenden Organisationsvorschriften verwies der Revisionswerber zutreffend auf die Geschäftsordnung des Magistrates der Stadt Linz, die gemäß § 49 Abs. 2 StL 1992 der Bürgermeister als Vorstand des Magistrates und als für dessen Geschäftsführung Verantwortlicher mit Genehmigung des Stadtsenates erlässt (vgl. VwGH 21.11.2001, 95/12/0058). Demnach ergäbe sich gemäß § 40 Abs. 1 der nach Genehmigung durch den Stadtsenat in der Sitzung vom 18. Juni 2015 erlassenen Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz (GEOM), grundsätzlich eine Zuständigkeit der MagistratsdirektorIn für die Erlassung eines verlängerten Dienstplanes ?im Interesse der Eigenart des Dienstes' (vgl. auch die entsprechende Regelung des - vor Inkrafttreten der zuletzt genannten Geschäftsordnung maßgeblichen - § 48 Abs. 1 der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Linz, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 1/1999; für vor dem 1. Jänner 1999 gelegene Zeiträume vgl. beispielsweise § 81 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Linz, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 16/1980, wonach eine Zuständigkeit des Bürgermeisters zur abweichenden Festsetzung von Dienststunden im Interesse der Eigenart des Dienstes bestand).

Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Dienstplan zu den oben genannten Aspekten (insbesondere das den Dienstplan erlassende Organ, Inhalt der Anordnung sowie Zeitpunkt ihrer Erlassung) getroffen hat, die eine Beurteilung ermöglichten, ob von der wirksamen Erlassung des in Rede stehenden Dienstplanes auszugehen war und ob folglich die vom Revisionswerber geltend gemachten Ansprüche zu Recht verneint wurden, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. ..."

4 Im fortgesetzten Verfahren ergänzte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das Ermittlungsverfahren und wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 22. August 2016 erneut als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

5 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich stellte u. a. fest, der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz habe mit Verfügung vom 7. Dezember 1972 "gemäß § 46 Abs. 2 StL sowie im Grunde des § 81 GOM" die Dienststunden für die Feuerwehr festgesetzt. Konkret sei in dieser Verfügung als allgemeine Dienststundenregelung "Turnusdienst wie bisher" festgelegt worden. Widersprechende Verfügungen seien durch die zuletzt genannte Verfügung außer Kraft gesetzt worden. Dieses Schreiben sei u.a. an die Feuerwehr der Stadt Linz ergangen. Diese sei entsprechend dem zum 7. Dezember 1972 maßgeblichen Verwaltungsgliederungsplan als Dienststelle eingerichtet gewesen. Die Regelung, die für das im Branddienst der Berufsfeuerwehr Linz eingesetzte Personal einen 24- stündigen Schichtdienst vorsehe, sei in Folge nicht mehr abgeändert worden. Der Schichtdienst dauere von 7.30 Uhr bis 7.30 Uhr des folgenden Tages, wobei der "reine Bereitschaftsdienst" entsprechend der Dienstanweisung des damaligen Branddirektors vom 19. Oktober 1984, 800/3, um 17.00 Uhr beginne und mit der Ablöse um 7.30 Uhr des darauffolgenden Tages ende.

6 Weiters hielt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fest, es habe bis zum 31. Dezember 1998 gemäß den bis dahin jeweils in Geltung stehenden Geschäftsordnungen des Magistrates eine Zuständigkeit des Bürgermeisters zur abweichenden Festsetzung der Dienststunden im Interesse der Eigenart des Dienstes bestanden. Der konkrete Personalbedarf für die Erfüllung von Aufgaben, deren Besorgung einer Dienststelle zugewiesen sei, sei Ausgangspunkt für die Erstellung eines Dienstplanes für diese Organisationseinheit. Von der generellen Entscheidung darüber, welche Art von Dienstplan vorzusehen sei, sowie an welchen Tagen der Woche (auch Sonn- und Feiertage) und zu welchen Zeiten (Tagund/oder Nachtstunden) Dienst zu versehen sei ("allgemeiner Dienstplan"), sei die Frage zu unterscheiden, an welchen Tagen der einzelne Bedienstete auch tatsächlich Dienst zu verrichten habe. Die generelle Entscheidung über die "Art des Dienstplans" sei bezüglich der zugewiesenen Bediensteten durch individuelle Dienstplananordnungen umzusetzen. Diese individuelle Entscheidung obliege dem/der DirektorIn/Abteilungs-/DienststellenleiterIN. Im vorliegenden Fall sei dies der Branddirektor oder eine von ihm ermächtigte Person. Der Inhalt der Verfügung des Bürgermeisters, wonach "Turnusdienst wie bisher" zu leisten sei, erschließe sich aus den für den Zeitraum vor Erlassung der Verfügung vom 7. Dezember 1972 verfügbaren Unterlagen. Die Linzer Berufsfeuerwehr habe entsprechend den von der Behörde vorgelegten Schreiben am 2. Juni 1933 "den laufenden Bereitschaftsdienst im 24- stündigen Wechsel" übernommen.

7 Zusammengefasst gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, es liege in Ansehung der Verfügung des Bürgermeisters vom 7. Dezember 1972 ein wirksam erlassener verlängerter Dienstplan vor und es seien die in Rede stehenden, im Rahmen dieses verlängerten Dienstplanes erbrachten Dienstzeiten des Revisionswerbers nicht als Überstunden zu qualifizieren. Dies gelte auch für die an Sonn- und Feiertagen erbrachten Dienste, die ebenfalls innerhalb der im verlängerten Dienstplan vorgeschriebenen Stunden und nicht darüberhinausgehend erbracht worden seien. Die Behörde sei daher zutreffend davon ausgegangen, dass dem Revisionswerber aufgrund der betreffenden Dienstzeiten abgesehen von den Pauschalvergütungen, die in der durch das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz erlassenen Nebengebührenverordnung 1999 festgelegt worden seien, keine weiteren besoldungsrechtlichen Ansprüche zustünden. 8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben. 9 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision aus, es stelle sich die Frage, ob die Verfügung des Bürgermeisters einer Statutarstadt aus dem Jahr 1972 mit dem Inhalt, "Turnusdienst wie bisher" zu verrichten, rechtlich als eine über Jahrzehnte verbindliche Weisung an alle aktuellen und zukünftigen Bediensteten der Berufsfeuerwehr der Statutarstadt zu qualifizieren sei, die auf Dauer einen verlängerten Dienstplan im Sinn der erst später erlassenen Rechtsnormen anordne; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Zustellung der Verfügung an die Feuerwehrbediensteten bzw. deren Kenntnis von der Verfügung nicht festgestellt worden sei.

10 Es fehle auch Rechtsprechung zu der Frage, ob der Revisionswerber nur durch den Magistratsdirektor und nur durch von diesem erlassene konkrete Dienstpläne zu einer Arbeitsleistung von 60 Stunden pro Woche habe rechtswirksam verpflichtet werden können oder ob dazu auch ein vom Branddirektor verfasster Dienstplan ausreiche.

11 Es fehle zudem Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in den Rechtssachen C-243/09 und C-429/09 ergangen sei, einen vergleichbaren Sachverhalt betreffe und sich mit den Auswirkungen der genannten Entscheidungen des EuGH auf die innerstaatliche Rechtslage, insbesondere auf das Dienstverhältnis der Berufsfeuerwehrleute, beschäftige.

12 Entscheidend sei überdies die Frage, ob der Revisionswerber für eine geleistete Feiertagsschicht einen Ersatzruhetag zu erhalten habe und ob bzw. unter welchen Umständen er infolge der Nichtgewährung eines Ersatzruhetages Anspruch auf monetäre Abgeltung habe. Es sei für mehr als 3000 Feuerwehrleute in Österreich die Klärung der Rechtsfrage von höchstem Interesse, ob ein gültiger "verlängerter Dienstplan" vorliege, wovon nach Ansicht des Revisionswerbers nicht auszugehen sei, weil ein von einem zuständigen Organ erlassener und ausreichend konkretisierter Dienstplan in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht bestehe.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:

13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 16 Der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts, wonach die Verfügung vom 7. Dezember 1972 im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG wirksam erlassen worden sei und diese Vorschrift einen verlängerten Dienstplan im Sinn eines 24-stündigen Schichtdienstes anordne, tritt die Zulässigkeitsbegründung nicht substantiiert entgegen (betreffend die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz zur abweichenden Festsetzung der Dienststunden im Interesse der Eigenart des Dienstes vgl. § 81 der nach Genehmigung durch den Stadtrat in der Sitzung vom 18. Juni 1951 erlassenen Geschäftsordnung des Magistrates der Stadt Linz).

17 Wenn die Revision in Zweifel zieht, dass der im Jahr 1972 angeordnete verlängerte Dienstplan für den Revisionswerber nach "Jahrzehnten" auch im Geltungsbereich geänderter organisationsrechtlicher Vorschriften noch wirksam sei, genügt es, einerseits auf die in der Revision nicht bekämpften Ausführungen des Gerichts, wonach keine gegenteiligen, zeitlich nachfolgenden Anordnungen durch Organe der Landeshauptstadt Linz ergangen seien, sowie andererseits auf das eingangs zitierte Vorerkenntnis vom 11. April 2018, Ra 2017/12/0109, zu verweisen.

18 Im Übrigen ist für die Form einer Weisung jede Art der Publikation zulässig (VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044); folglich bedurfte es zur rechtswirksamen Erteilung der Weisung bzw. Erlassung des verlängerten Dienstplanes nicht notwendiger Weise einer Zustellung der Verfügung vom 7. Dezember 1972 an die einzelnen, davon betroffenen Bediensteten. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach in der vorliegenden Konstellation durch das Ergehen der schriftlichen Verfügung des Bürgermeisters vom 7. Dezember 1972 an die Dienststelle des Revisionswerbers in Anbetracht der allgemeinen Weisungslage ein ausreichender Grad an Publizität erreicht worden sei, wirft unter Berücksichtigung der weiteren Feststellungen des Gerichts, die sich auf diverse Belege stützen, in denen kontinuierlich über mehrere Jahrzehnte hinweg dem Inhalt nach sowohl seitens der Dienstbehörde als auch seitens der Personalvertretung auf die Anordnung eines 24-stündigen Schichtdienstes Bezug genommen wird, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

19 Weiters ist für die individuelle Entscheidung im Zusammenhang mit der Dienstplanung, die in Weisungsform vorzunehmen ist, - unbeschadet der Weisungsmöglichkeit von Vorgesetzten - der Dienststellenleiter zuständig (vgl. zu § 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979 VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150; siehe hier § 37 Oö. StGBG 2002 sowie § 6 der nach Genehmigung durch den Stadtsenat in der Sitzung vom 18. Juni 2015 erlassenen Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz (GEOM 2015)). Aus welchen Gründen der Branddirektor als Leiter der Dienststelle nicht zur Erlassung der für den Revisionswerber konkret maßgeblichen Dienstpläne zuständig sein sollte, legt die Zulässigkeitsbegründung nicht dar.

20 Wenn sich das Zulässigkeitsvorbringen ferner auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach Ergehen der Urteile des EuGH vom 24. Oktober 2010, C-243/09, und vom 25. November 2010, C-429/09, beruft, wird verabsäumt darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG durch den Verwaltungsgerichtshof fallbezogen zu lösen wäre (vgl. zu ebendiesem Zulässigkeitsvorbringen bereits VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0114).

21 Die des Weiteren angesprochene Frage nach Ersatzruhetagen für Feiertagsdienste stellt sich schon deshalb als bloß theoretische dar, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Höhe der Nebengebühren war; im Übrigen hatte der Revisionswerber nach der keine Rechtsfragen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts keine Feiertagsdienste im Sinn der maßgeblichen landesgesetzlichen Bestimmungen zu leisten (siehe erneut VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150, unter Hinweis auf VwGH 26.5.1999, 94/12/0299; vgl. die hier anzuwendenden landesgesetzlichen Bestimmungen der §§ 86, 138 und 141 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 in Verbindung mit § 197 Abs. 3 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002). Dass der Revisionswerber während der Ersatzruhezeit zu Diensten herangezogen worden wäre oder an Sonn- und Feiertagen über den verlängerten Dienstplan hinausgehend Dienste hätte verrichten müssen, ergibt sich weder aus den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen noch enthält die Revision hinsichtlich der zuletzt genannten Gesichtspunkte ein nachvollziehbares Vorbringen. 22 Schließlich formuliert die Zulässigkeitsbegründung im Zusammenhang mit den vom Verwaltungsgericht angewendeten Bestimmungen der in den Jahren 1999 und 2004 erlassenen Nebengebührenverordnungen keine Rechtsfragen. Der Umstand allein, dass die in der Revision angeführten Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten können, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. dazu VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0005).

23 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 5. September 2019

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120028.L00

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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