TE Vwgh Beschluss 2019/9/6 Ra 2019/14/0423

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache der X Y, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 21/III, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Mai 2019, W161 2151789-1/15E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der minderjährigen Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. März 2017, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 20. Februar 2017 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden war, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung Kroatien für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, sowie die Außerlandesbringung der Revisionswerberin gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 angeordnet und festgestellt worden war, dass die Abschiebung der Revisionswerberin nach Kroatien zulässig sei, als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26. Juni 2019, E 2298/2019-5, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Die vorliegende Revision führt zu ihrer Zulässigkeit lediglich Folgendes aus: "Gegen dieses Erkenntnis der bB ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Der Instanzenzug ist ausgeschöpft."

7 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 12.4.2019, Ra 2019/14/0145, mwN).

8 Das oben wiedergegebene Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision lässt eine solche Darlegung zur Gänze vermissen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist damit die Revision mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet, der zur Folge hat, dass die Revision unzulässig ist und sie der Zurückweisung unterliegt, ohne dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen wäre (vgl. VwGH 19.6.2019, Ra 2019/20/0245, mwN).

9 Da sich die Revision somit im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG als nicht zu ihrer Behandlung geeignet darstellt, war sie nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 6. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140423.L00

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten