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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVRAG 1993 §7e Abs3Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/11/0054 E 06.09.2019Ra 2019/11/0055 E 06.09.2019Rechtssatz
Die bloße Aufhebung des behördlichen Straferkenntnisses (ohne Einstellung des Strafverfahrens) entspricht von vornherein nicht dem § 50 VwGVG 2014 (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066, Rn 33, sowie VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271), sodass das angefochtene Erkenntnis schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist. Das VwG übersieht, dass es nach der letztgenannten Bestimmung verpflichtet gewesen wäre, die im Spruch des Straferkenntnisses fehlende Präzisierung der das Entgelt bestimmenden maßgebenden Vorschriften selbst zu ergänzen und damit gemäß § 50 VwGVG 2014 in der Sache zu entscheiden. Diese Ergänzung bzw. Richtigstellung betrifft nämlich die gemäß § 44a Z 2 VStG erforderliche Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift (vgl. VwGH 22.4.1997, 94/11/0108, zum Kollektivvertrag als Teil der verletzten Verwaltungsvorschrift, wenn er ein entsprechendes Gebot oder Verbot beinhaltet; ähnlich auch VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0129, zur Anführung von Auflagen eines Bescheides als Teil der verletzten Verwaltungsvorschrift), die vom VwG erforderlichenfalls vorzunehmen ist (vgl. aus vielen VwGH 13.9.2018, Ra 2018/16/0062), und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob dem Beschuldigten die richtige Vorschrift innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (vgl. dazu fallbezogen § 7i Abs. 7 und 7a AVRAG) vorgehalten wurde (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0129, mwN).
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110053.L01Im RIS seit
17.10.2019Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020