RS Vwgh 2019/9/6 Ra 2019/11/0053

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Veröffentlicht am 06.09.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7e Abs3
AVRAG 1993 §7i Abs5
VStG §44a Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §50

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/11/0054 E 06.09.2019Ra 2019/11/0055 E 06.09.2019

Rechtssatz

Die bloße Aufhebung des behördlichen Straferkenntnisses (ohne Einstellung des Strafverfahrens) entspricht von vornherein nicht dem § 50 VwGVG 2014 (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066, Rn 33, sowie VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271), sodass das angefochtene Erkenntnis schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist. Das VwG übersieht, dass es nach der letztgenannten Bestimmung verpflichtet gewesen wäre, die im Spruch des Straferkenntnisses fehlende Präzisierung der das Entgelt bestimmenden maßgebenden Vorschriften selbst zu ergänzen und damit gemäß § 50 VwGVG 2014 in der Sache zu entscheiden. Diese Ergänzung bzw. Richtigstellung betrifft nämlich die gemäß § 44a Z 2 VStG erforderliche Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift (vgl. VwGH 22.4.1997, 94/11/0108, zum Kollektivvertrag als Teil der verletzten Verwaltungsvorschrift, wenn er ein entsprechendes Gebot oder Verbot beinhaltet; ähnlich auch VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0129, zur Anführung von Auflagen eines Bescheides als Teil der verletzten Verwaltungsvorschrift), die vom VwG erforderlichenfalls vorzunehmen ist (vgl. aus vielen VwGH 13.9.2018, Ra 2018/16/0062), und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob dem Beschuldigten die richtige Vorschrift innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (vgl. dazu fallbezogen § 7i Abs. 7 und 7a AVRAG) vorgehalten wurde (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0129, mwN).

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110053.L01

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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