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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVRAG 1993 §7i Abs5Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/11/0054 E 06.09.2019Ra 2019/11/0055 E 06.09.2019Rechtssatz
Das VwG ist zu Recht nicht davon ausgegangen, dass auch das vom Arbeitgeber tatsächlich ausbezahlte Entgelt schon im Spruch des Straferkenntnisses hätte betragsmäßig präzisiert werden müssen. Dies wäre nämlich weder zum Schutz vor Doppelbestrafung (der bereits durch die Präzisierung des Namens der vermeintlich unterentlohnten Arbeitnehmer und ihres Beschäftigungszeitpunktes gewährleistet ist) noch zur Verteidigung des Arbeitgebers erforderlich, zumal diesem die Höhe des geleisteten Entgelts ohnedies bekannt ist. Freilich enthebt dies nicht von der Feststellung des tatsächlich ausbezahlten Entgelts zumindest in der Begründung des Straferkenntnisses, weil andernfalls der Vorwurf der Unterentlohung nicht stichhaltig wäre (vgl. VwGH 9.11.2016, Ro 2015/11/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110053.L03Im RIS seit
17.10.2019Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020