RS Vwgh 2019/9/6 Ra 2019/11/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2019
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7i Abs5
VStG §44a Z1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/11/0054 E 06.09.2019Ra 2019/11/0055 E 06.09.2019

Rechtssatz

Das VwG ist zu Recht nicht davon ausgegangen, dass auch das vom Arbeitgeber tatsächlich ausbezahlte Entgelt schon im Spruch des Straferkenntnisses hätte betragsmäßig präzisiert werden müssen. Dies wäre nämlich weder zum Schutz vor Doppelbestrafung (der bereits durch die Präzisierung des Namens der vermeintlich unterentlohnten Arbeitnehmer und ihres Beschäftigungszeitpunktes gewährleistet ist) noch zur Verteidigung des Arbeitgebers erforderlich, zumal diesem die Höhe des geleisteten Entgelts ohnedies bekannt ist. Freilich enthebt dies nicht von der Feststellung des tatsächlich ausbezahlten Entgelts zumindest in der Begründung des Straferkenntnisses, weil andernfalls der Vorwurf der Unterentlohung nicht stichhaltig wäre (vgl. VwGH 9.11.2016, Ro 2015/11/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110053.L03

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten