RS Vwgh 2019/9/6 Ra 2019/11/0053

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Veröffentlicht am 06.09.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7i Abs5
VStG §44a Z1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/11/0054 E 06.09.2019Ra 2019/11/0055 E 06.09.2019

Rechtssatz

Die Verteidigungsrechte des Arbeitgebers gegen den Vorwurf der Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Leistung des diesen zustehenden Entgelts iSd § 7i Abs. 5 erster Satz AVRAG 1993 sind nur dann ausreichend gewahrt, wenn nicht nur eine Konkretisierung der angelasteten Beschäftigung (insbesondere durch die namentliche Nennung der betroffenen Arbeitnehmer und des Datums ihrer Beschäftigung), sondern auch eine Präzisierung des diesen zustehenden Entgelts, insbesondere durch die Präzisierung der dieses Entgelt bestimmenden Vorschriften, erfolgt. Dem Arbeitgeber wäre es anders schwer möglich, dem Vorwurf der Unterentlohnung entgegen zu halten, dass und aus welchen Gründen das den jeweiligen Arbeitnehmern bezahlte Entgelt den maßgebenden Vorschriften sehr wohl entspreche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110053.L02

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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