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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des HD in D, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 7. Juli 1998, Zl. UVS-5/10.031/3-1998, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 22. Dezember 1997 enthielt folgenden Tatvorwurf (Spruchteil gemäß § 44a Z. 1 VStG):
"Sie haben zu verantworten, daß Sie am 13.11.1997, um 9.15 Uhr, auf der Tauernautobahn A 10, im Rahmen einer Kontrolle der Zollaufsicht am Rastplatz Golling, Fahrtrichtung Salzburg, als Lenker des Fahrzeuges LKW mit dem Kennzeichen MÜ-AZ 543 (D) und Anhänger MÜ-AZ 643 (D) keine vordrucksgemäß ausgefüllte ÖKO-Karte samt Bestätigung über die Entrichtung der vorgeschriebenen Anzahl von ÖKO-Punkten entgegen den Bestimmungen des § 8 (2) Güterbeförderungsgesetz mitgeführt haben."
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine "Übertretung gemäß § 23
(1) Z. 7 iVm. § 7 (1) und § 8 (2) Güterbeförderungsgesetz 1995 idgF.
u. Artikel 15, Abs. 6 des Übereinkommens über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und Straße, BGBl. 823/1992" begangen. Hiefür wurde er gemäß "§ 23 (1) Z. 7 GBefG 1995" mit einer Geldstrafe von
S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) bestraft.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer gegen dieses Strafurteil erhobenen Berufung "insoferne teilweise Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt abgeändert wird:
"1. Im Strafvorwurf hat die Wortfolge 'entgegen den Bestimmungen des § 8 (2) Güterbeförderungsgesetz' zu entfallen.
2. Die verletzte Verwaltungsvorschrift hat '§ 23 Abs 1 Z 7 Güterbeförderungsgesetz iVm Art 3 Z 1 Abs 1 der Verwaltungsvereinbarung zur Festlegung des Zeitpunktes und der Modalitäten zur Einführung des im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Republik Österreich über den Güterververkehr im Transit auf der Schiene und der Straße vorgesehenen Ökopunktesystems samt Anhängen, BGBl Nr 879/1992,' zu lauten.
3. Die angewendete Strafbestimmung hat '§ 23 Abs 1 Einleitungssatz iVm Abs 2 letzter Satz Güterbeförderungsgesetz' zu lauten."
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der maßgebenden Rechtsfrage der mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/03/0238, entschiedenen Rechtssache. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann daher auf dieses Erkenntnis verwiesen werden.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Verstoßes gegen § 44a Z. 1 VStG gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Oktober 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030241.X00Im RIS seit
13.06.2001