TE Vwgh Beschluss 2019/9/13 Ra 2019/11/0125

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Veröffentlicht am 13.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §24
FSG 1997 §25
FSG 1997 §7 Abs3 Z9
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des D Y in V, vertreten durch Mag. Michael Kathrein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 21/IV., gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. Mai 2019, Zl. LVwG- 2018/13/2783-1, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. August 2018 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, am 4. April 2018 gegenüber mehreren Personen u.a. die Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung und der versuchten schweren Körperverletzung (gezielte Faustschläge gegen den Kopf bzw. das Gesicht dieser Personen, die zur Schädelprellung, mehreren Frakturen - u.a. Augenhöhlenbruch - und einer Rissquetschwunde führten) begangen zu haben.

2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2018 wurde, soweit hier relevant, die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Klassen AM und B "für einen Zeitraum von 6 Monaten gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides" gemäß (u.a.) §§ 7, 24 und 25 FSG entzogen. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde erfolgte nicht. Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber am 19. November 2018 zugestellt.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, verwies u. a. auf deren aufschiebende Wirkung, stellte außer Streit, dass die im Strafurteil festgestellten Delikte eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 9 FSG darstellten, und bekämpfte die Wertung dieses Verhaltens durch die belangte Behörde und die damit verbundene Annahme, die Verkehrsunzuverlässigkeit des Revisionswerbers werde bis 6 Monate nach Erlassung des bekämpften Bescheides andauern.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde "insoferne Folge gegeben, als die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für drei Monate, gerechnet ab dem 19.11.2018, entzogen wird". Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

9 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen den Beschluss VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0066, mwN).

10 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des VwGH ab, wozu sie Folgendes ausführt: "Wird - wie im gegenständlichen Fall -

die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit beginnend mit Rechtskraft des Entziehungsbescheides verfügt, muss Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden also noch zumindest für drei Monate ab Erlassung des Berufungsbescheides vorliegen, um rechtmäßig eine Entziehung aussprechen zu können (VwGH 24.04.2007, 2005/11/0156; VwGH 17.10.2006, 2006/11/0120)".

11 Damit wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil schon die Prämisse der Zulässigkeitsbegründung (im vorliegenden Revisionsfall sei die Entziehung der Lenkberechtigung beginnend "mit der Rechtskraft des Entziehungsbescheides" verfügt worden) nach dem eingangs dargestellten angefochtenen Erkenntnis nicht zutrifft und damit - mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte - die behauptete Abweichung von der zitierten hg. Rechtsprechung nicht vorliegt.

12 So lag dem zitierten Erkenntnis Zl. 2006/11/0120 (ausdrücklich) eine Entziehung der Lenkberechtigung "gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides" zugrunde (sodass die Entziehung der Lenkberechtigung, so das zitierte Erkenntnis, gemäß § 25 Abs. 3 FSG nur dann rechtens sei, wenn die Verkehrsunzuverlässigkeit bei Erlassung des Berufungsbescheides noch zumindest für drei Monate vorliege). Demgegenüber wurde im angefochtenen Erkenntnis die Entziehungsdauer (im herabgesetzten Ausmaß von drei Monaten) gerade nicht ab der Rechtskraft der Entscheidung, sondern "ab dem 19.11.2018" (= Erlassung des Bescheides der belangten Behörde) festgelegt.

13 Dem in der Zulassungsbegründung zitierten weiteren Erkenntnis 2005/11/0156, lag im Übrigen zugrunde, dass schon im erstinstanzlichen Entziehungsbescheid die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels aberkannt worden war (entscheidend war daher das Vorliegen einer Verkehrsunzuverlässigkeit von mindestens drei Monaten, gerechnet ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides), sodass mangels Vergleichbarkeit des Sachverhaltes mit jenem des Revisionsfalles die Behauptung der Abweichung von der Rechtsprechung nicht stichhaltig ist.

14 Da die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung erfolgt und der Verwaltungsgerichtshof weder verpflichtet ist, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt ist, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010, mwN), war die Revision, deren Zulässigkeit in der Revision nach dem Gesagten nicht aufgezeigt wurde, zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110125.L00

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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