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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §40 Abs2Rechtssatz
Stellen sich die Festnahme und die darauf gegründete Anhaltung nach dem BFA-VG 2014 nicht als dem Gesetz entsprechend dar, führt das dazu, dass die zur Umsetzung der Festnahme und Anhaltung gesetzten und nachfolgenden Akte, die mit dieser eine Einheit bilden, rechtswidrig sein müssen (vgl. etwa VwGH 29.05.2006, 2003/09/0040, mwN). Auf die Frage der Modalitäten der Anhaltung kommt es hier sohin - ausgehend von der Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung - nicht weiter an, weil diese von der Revisionswerberin evident nicht als eigenständige Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt bekämpft wurden. Insoweit werden in Bezug auf die Revisionswerberin auch keine konkreten Handlungen von Organen beschrieben. Vielmehr war das diesbezügliche Vorbringen darauf gerichtet, darzulegen, dass sich die weitere Anhaltung auch wegen der räumlichen Situation jener Örtlichkeit, in der der Vollzug der Anhaltung bis zur Enthaftung erfolgte, als nicht dem Alter entsprechend und somit unverhältnismäßig dargestellt habe. Demnach bestand für eine eigenständige Entscheidung über die Modalitäten der Anhaltung kein Raum, weshalb das BVwG den dennoch darüber gefällten Ausspruch mit Rechtswidrigkeit infolge seiner Unzuständigkeit belastet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140290.L06Im RIS seit
17.10.2019Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019