Index
E3L E19103000Norm
AsylG 2005 §11Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/14/0153 E 27. Mai 2019 RS 31Stammrechtssatz
Auf die Äußerungen des UNHCR ist nicht nur bei der Prüfung, ob das Begehren auf Zuerkennung auf Asyl berechtigt ist, Bedacht zu nehmen, sondern auch bei der Beurteilung, ob die Rückführung eines Asylwerbers in sein Heimatland zu einem Verstoß gegen Art. 3 MRK führen kann, sofern sich daraus für die Lösung dieser Fragen verwertbare Aussagen ergeben, sowie ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht (vgl. etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/18/0521; 26.3.2019, Ra 2019/19/0043, jeweils mwN; in diesen Fällen wurden Entscheidungen des BVwG aufgehoben, in denen dem Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht Folge gegeben worden war, weil den Ausführungen in den UNHCR-Richtlinien keine Beachtung geschenkt wurde; vgl. auch Art. 45 Abs. 2 lit. a Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU), wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass im Rahmen des Verfahren zur Aberkennung von internationalen Schutz die zuständige Behörde in der Lage ist, aus verschiedenen Quellen, wie gegebenenfalls vom EASO und dem UNHCR, genaue und aktuelle Informationen über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der betroffenen Personen einzuholen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140160.L07Im RIS seit
21.10.2019Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019