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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/01/0106 E 6. November 2018 RS 21(hier: nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Bei der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 handelt es sich um ein eigenständiges Kriterium, dem neben Art. 3 MRK Raum gelassen wird (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 23). Wird durch die Behörde nach entsprechender Prüfung die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf ein Gebiet allgemein bejaht, so obliegt es aber dem Asylwerber, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit sprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140160.L05Im RIS seit
21.10.2019Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019