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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/20/0050 E 26. Juni 2019 RS 3Stammrechtssatz
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140160.L04Im RIS seit
21.10.2019Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019