Index
19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §10Rechtssatz
Im Rahmen der Prüfung, ob dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben ist, ist im Rahmen der Beurteilung nach Art. 3 MRK, selbst wenn die Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) oder die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird, gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 auch auf § 11 AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140160.L03Im RIS seit
21.10.2019Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019