RS Vwgh 2019/9/17 Ra 2019/14/0160

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Veröffentlicht am 17.09.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
EURallg
32011L0095 Status-RL

Rechtssatz

Der österreichische Gesetzgeber hat mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zwar die unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz verletzt, weil es dem nationalen Gesetzgeber nach der Richtlinie 2011/95/EU (im Weiteren: Statusrichtlinie) verboten ist, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen. Eine nationale Gewährung von Schutz aus anderen - insbesondere familiären oder humanitären - Gründen fällt nicht in den Anwendungsbereich der Statusrichtlinie und bedarf einer Form, die die Gefahr der Verwechslung mit der Schutzgewährung nach dieser Richtlinie ausschließt (vgl. VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, Rn. 17 und 18, mit Hinweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140160.L01

Im RIS seit

21.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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