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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Der österreichische Gesetzgeber hat mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zwar die unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz verletzt, weil es dem nationalen Gesetzgeber nach der Richtlinie 2011/95/EU (im Weiteren: Statusrichtlinie) verboten ist, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen. Eine nationale Gewährung von Schutz aus anderen - insbesondere familiären oder humanitären - Gründen fällt nicht in den Anwendungsbereich der Statusrichtlinie und bedarf einer Form, die die Gefahr der Verwechslung mit der Schutzgewährung nach dieser Richtlinie ausschließt (vgl. VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, Rn. 17 und 18, mit Hinweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140160.L01Im RIS seit
21.10.2019Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019