Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/04/0082 B 12. April 2018 RS 1Stammrechtssatz
Betriebliche Kontrollsysteme, die sich in der Regel nicht gleichen, unterliegen einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das VwG. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (siehe VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0144, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110083.L02Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020