RS Vwgh 2019/9/18 Ra 2019/11/0083

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Veröffentlicht am 18.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0082 B 12. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Betriebliche Kontrollsysteme, die sich in der Regel nicht gleichen, unterliegen einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das VwG. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (siehe VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0144, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110083.L02

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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