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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des M J, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenpolizeilichen Angelegenheit (betreffend Festnahme, Anhaltung und Abschiebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 12. August 2019, L515 2142554-1/24E, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da Säumnis in Bezug auf zwei trennbare Absprüche geltend gemacht wurde, gebührt der Schriftsatzaufwand zweifach (vgl. etwa VwGH 31.8.2017, Fr 2017/21/0026, und VwGH 25.1.2018, Fr 2017/21/0034).
Wien, am 19. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019210015.F00Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019