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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des D A in G, vertreten durch Mag. Michael Medwed, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Adolf Kolpinggasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2019, I411 2218518-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 26. Jänner 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2 Mit Bescheid vom 5. April 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit Erkenntnis vom 14. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2019 wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis bewilligt.
5 Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 28. Juni 2019 wurde Rechtsanwalt Mag. Michael Medwed zum Verfahrenshelfer für den Revisionswerber bestellt. Der Bestellungsbeschluss wurde dem Verfahrenshelfer am 2. Juli 2019 zugestellt.
6 Im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs brachte der Verfahrenshelfer am 14. August 2019 die gegenständliche außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Damit verband er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist.
7 Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 19. August 2019 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die nunmehr verfahrensgegenständliche Revision gegen das Erkenntnis vom 14. Mai 2019 legte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vor.
8 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen.
9 Ausgehend davon, dass der Bestellungsbeschluss dem Verfahrenshelfer im vorliegenden Fall am 2. Juli 2019 zugestellt wurde, endete die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision am 13. August 2019. Die am 14. August 2019 eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet.
10 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190240.L00Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019