TE Vwgh Beschluss 2019/9/23 Ra 2019/03/0113

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Veröffentlicht am 23.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des C L in S, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 46a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2019, Zl. W110 2201865- 1/8E, betreffend Baugenehmigung zur Errichtung einer Seilbahnanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Zn GmbH in S, vertreten durch AWZ Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Seilbahn an die mitbeteiligte Partei abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. In seiner dagegen erhobenen Revision unterlässt der Revisionswerber die nach § 28 Abs. 3 VwGG gebotene gesonderte Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Auch soweit unter der Zwischenüberschrift "Beschwerdegründe" behauptet wird, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche bzw. eine solche Rechtsprechung fehle, wird nicht näher dargelegt, von welcher konkreten Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen ist bzw. zu welcher konkret umschriebenen Rechtsfrage Judikatur des Verwaltungsgerichtshof fehle.

4 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030113.L00

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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