TE Vwgh Beschluss 2019/9/23 Ra 2019/03/0106

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Veröffentlicht am 23.09.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9
RechtspraktikantenG 1987 §1 Abs1
RechtspraktikantenG 1987 §2 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Juli 2019, Zl. W136 2206112- 2/3E, betreffend Einstellung eines Feststellungsverfahrens in einer Angelegenheit nach dem Rechtspraktikantengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz; mitbeteiligte Partei: Mag. T C in F), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Aktenlage nach absolvierte die Mitbeteiligte von 1. März 2018 bis 30. September 2018 Gerichtspraxis nach dem Rechtspraktikantengesetz (RPG) beim Bezirksgericht Freistadt bzw. beim Landesgericht Linz.

2 Während dieser Zeit der Gerichtspraxis ersuchte die belangte Behörde, die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz, in Ausübung der Oberaufsicht über die Gerichtspraxis gemäß § 5 Abs. 1 RPG den Präsidenten des LG Linz, mit der Mitbeteiligten ein Gespräch darüber zu führen, ob diese bereit sei, das von ihr getragene Kopftuch bei näher genannten Tätigkeiten, bei denen sie als Repräsentantin der Justiz bzw. des Staates wahrgenommen werden könne, abzulegen.

3 Im Gespräch mit dem Präsidenten des LG Linz vom 27. März 2018 brachte die Mitbeteiligte zum Ausdruck, dass das Kopftuch insgesamt Ausdruck ihrer Persönlichkeit, auch als Muslima, sei und hielt fest, dass sie auch bei den betreffenden Tätigkeiten das Kopftuch nicht abnehmen wolle.

4 Mit Schreiben der belangten Behörde vom 3. April 2018 wurde der Präsident des LG Linz ersucht, sicherzustellen, dass die Mitbeteiligte, wenn sie während ihrer Ausbildung ein Kopftuch trägt, keine Tätigkeiten ausübe, bei denen sie als Repräsentantin der Justiz bzw. des Staates wahrgenommen werden könne. Insbesondere dürfe sie bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank sitzen, sie könne aber der Verhandlung im Zuschauerraum des Gerichtssaals folgen. Weiters dürfe die Mitbeteiligte keine Beweisaufnahmen unter richterlicher Anleitung führen, keine Sitzungsvertretung für die Staatsanwaltschaft verrichten und den Amtstag nicht alleine oder unter richterlicher Anleitung abhalten. Für den Fall einer Verwendung bei der Staatsanwaltschaft bleibe die Entscheidung dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft vorbehalten.

5 Der Mitbeteiligten wurde diese Weisung am 9. April 2018 zur Kenntnis gebracht, worauf sie mit Schreiben vom 8. Juni 2018 "um eine schriftliche Entscheidung" ersuchte.

6 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 2018 wurde das als Feststellungsantrag gedeutete Schreiben der Mitbeteiligten vom 8. Juni 2018 gemäß §§ 5 Abs. 1, 27 RPG, § 56 AVG abgewiesen und festgestellt, dass die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten der Mitbeteiligten als Rechtspraktikantin zähle. In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. Folgendes ausgeführt: Die Mitbeteiligte habe die Auffassung vertreten, die Befolgung der Weisung gehöre nicht zu ihren Dienstpflichten, weil die genannten Tätigkeiten unverzichtbare Elemente ihrer Ausbildung seien; mit der Weisung würden ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die positive Religionsfreiheit verletzt. Die belangte Behörde hielt dazu fest, dass ein Fall des § 9 Abs. 2 RPG, wonach der Rechtspraktikant die Befolgung einer Anordnung ablehnen könne, wenn sie entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würden, nicht vorliege. Vielmehr zähle die Befolgung der gegenständlichen Weisung zu den Dienstpflichten der Mitbeteiligten als Rechtspraktikantin, was näher (insbesondere unter Abwägung der positiven Religionsfreiheit der Mitbeteiligten, dem staatlichen Neutralitätsgebot bzw. negativen Religionsfreiheit und der Ausbildungsinhalte des RPG) begründet wurde. Der auf das Gegenteil abzielende Feststellungsantrag sei demnach abzuweisen gewesen. 7 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Mitbeteiligten wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 13. August 2018 als unbegründet abgewiesen. 8 Die Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem in Revision gezogenen Beschluss vom 8. Juli 2019 die Beschwerde der Mitbeteiligten für gegenstandslos erklärte und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG einstellte; die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.

9 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG (nach Wiedergabe von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheids und zum Rechtsschutzinteresse) fallbezogen im Wesentlichen Folgendes aus: Die Mitbeteiligte habe ihre Gerichtspraxis am 30. September 2018 beendet, weshalb die gegenständliche Weisung nur ein abgeschlossenes Geschehen betreffe. Es bestehe auch "keine Wiederholungsgefahr der gegenständlichen Weisung", weshalb kein rechtliches Interesse der Mitbeteiligten an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung gegeben sei. Das Rechtsschutzinteresse der Mitbeteiligten sei vielmehr weggefallen. Die eingebrachte Beschwerde sei somit nicht mehr meritorisch zu erledigen und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

10 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte - außerordentliche - Amtsrevision.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 14 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung wird (zusammengefasst) Folgendes vorgebracht: Die Mitbeteiligte habe trotz Beendigung der Gerichtspraxis infolge Zeitablaufs auch in Zukunft jederzeit die Möglichkeit, sich um die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst zu bewerben. Ebenso könne die Mitbeteiligte jederzeit erneut zur Gerichtspraxis zugelassen werden. Das RPG stehe - auch nach Konsumation des gesetzlichen Anspruchs nach § 2 Abs. 1 RPG - weder einer Verlängerung noch einer neuerlichen Zulassung entgegen. Aus der alleinigen Feststellung, die Mitbeteiligte habe mit 30. September 2018 die Gerichtspraxis beendet, könne somit keineswegs abgeleitet werden, dass dadurch das Rechtsschutzinteresse weggefallen sei, zumal das BVwG keine rechtlichen oder faktischen Hindernisse anführe, die einer zukünftigen Wiederzulassung entgegenstünden; insoweit sei die Entscheidung mit einem relevanten Begründungsmangel belastet. 15 Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren näher zitierten Entscheidungen zu - im Hinblick auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses - vergleichbaren Konstellationen, in denen das zukünftige Auftreten ähnlicher Situationen wahrscheinlich war, eine Entscheidungspflicht in der Sache bejaht, weil aufgrund des im Regelfall gegebenen zeitlichen Ablaufs derartiger Verfahren die Zeitspanne kaum jemals ausreiche, um eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandels durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen zu können. Diese Grundsätze könnten auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Es liege daher ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.

16 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen vermag die Revisionswerberin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen:

17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0122; VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, jeweils mwN). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde bzw. einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurden auch schon auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen (vgl. VwGH 27.2.2019, Ro 2017/10/0032; VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027, jeweils mwN). 18 Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, mwN).

19 Wenn das BVwG ausgeführt hat, es bestehe im Hinblick auf die (unstrittige) Beendigung der Gerichtspraxis der Mitbeteiligten am 30. September 2018 kein rechtliches Interesse mehr an der Feststellung, ob die Befolgung der im Rahmen der Gerichtspraxis an sie in ihrer Stellung als Rechtspraktikantin ergangenen Weisung zu ihren Dienstpflichten gehörte, liegt dies - entgegen der Revision -

im Rahmen der durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gezogenen Leitlinien zum Bestehen eines Rechtsschutzinteresses:

20 Gemäß § 2 Abs. 1 RPG besteht auf die Zulassung zur Gerichtspraxis in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen (zweiter Satz leg. cit.). 21 Nach den für Richter (§ 2 Abs. 1 Z 5, § 26 Abs. 1 Z 1 RStDG), Rechtsanwälte (§ 2 Abs. 2 RAO), Notare (§ 117a Abs. 2 NotO) und den Dienst bei der Finanzprokuratur (Anlage 1 zum BDG, Z 1 Pkt. 17) geltenden gesetzlichen Vorschriften ist eine Gerichtspraxis in der Dauer von sieben Monaten Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis im Sinne des § 2 Abs. 1 RPG. 22 Es ist nicht strittig, dass die Mitbeteiligte eine Gerichtspraxis in der Dauer von sieben Monaten im Zeitpunkt der Erlassung des in Revision gezogenen Beschlusses bereits zurückgelegt hatte. Damit hat sie das durch § 2 Abs. 1 erster Satz RPG begründete Recht, nämlich auf die Zulassung zur Gerichtspraxis für die Dauer von sieben Monaten, bereits in vollem Umfang in Anspruch genommen.

23 Ein darüber hinausgehendes Recht auf Zulassung zur Gerichtspraxis wird durch das Gesetz nicht begründet (vgl. VwGH 7.9.1998, 98/10/0238). Da dem RPG kein Anspruch auf eine Verlängerung der Gerichtspraxis oder eine Wiederzulassung zu derselben nach Konsumation der sieben Monate zu entnehmen ist, kommt den von der Revisionswerberin angestellten theoretischen Überlegungen (zur möglichen Fortsetzung der Gerichtspraxis bzw. zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst) keine rechtserhebliche Bedeutung für ein fortdauerndes rechtliches Interesse zu (vgl. VwGH 16.3.2005, 2002/12/0201).

24 Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung auch bei kurzfristig bzw. befristet erteilten Berechtigungen einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses infolge zeitlicher Überholung (vgl. etwa die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vergabe von Platzkarten für das Aufstellen von Fiakerkutschen - VwGH 26.4.2011, 2008/03/0069; VwGH 17.4.2009, 2009/03/0013 - oder zu Bewilligungen gemäß § 9 LFG - VwGH 18.2.2015, 2013/03/0030; VwGH 5.5.2014, 2012/03/0074).

25 Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.5.2003, 2000/12/0047; 15.4.2005, 2004/12/0162; 4.2.2009, 2008/12/0102) hinweist, wonach eine Rechtsverletzungsmöglichkeit trotz Zeitablaufs (dort: Ablauf des Zeitraums für den beantragten Sonderurlaub) bejaht wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die dort jeweils zu Grunde liegenden Konstellationen mit der vorliegenden nicht vergleichbar waren: Zum einen gehörten die dortigen, jeweils Sonderurlaub beantragenden Beschwerdeführer - im Gegensatz zur Mitbeteiligten im gegenständlichen Verfahren - weiterhin dem Dienststand an, weshalb eine Rechtsverletzungsmöglichkeit trotz Zeitablaufs zu bejahen war. Zum anderen wäre (so in VwGH 2000/12/0047 und 2004/12/0162) für den Fall einer positiven Ermessensübung im Hinblick auf die seinerzeit durch den Beschwerdeführer erfolgte Heranziehung von Erholungsurlaub an Stelle von Sonderurlaub eine Ersatzleistung durch Urlaubstage denkbar gewesen. Mit dem Hinweis auf diese Judikatur kann daher von der Revision nicht aufgezeigt werden, dass die angefochtene Entscheidung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

26 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030106.L00

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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