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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des U B in W, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2019, W195 2139790-4/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 30. Juni 2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. Oktober 2016 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Mit dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 14. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
2 Am 23. Mai 2017 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 5. März 2019 wies das BFA - nach Zulassung des Verfahrens - den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Juli 2019 wies das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Zu ihrer Zulässigkeit führt die Revision aus, aufgrund der psychischen Erkrankung des Revisionswerbers würden "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die auf Grundlage der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Abschiebung eine Art. 3 EMRK-Verletzung nach sich ziehen würden, sodass subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre. Ebenso sei das Verwaltungsgericht betreffend die Frage der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Bedeutung eines langjährigen Inlandsaufenthaltes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Zudem wird hinsichtlich der "Berechtigung" der Revision auf die weiteren Ausführungen (gemeint: die Revisionsgründe) verwiesen. 8 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0335; 12.4.2019, Ra 2019/14/0145, jeweils mwN).
9 Es kann dahinstehen, ob die Revision bereits deshalb als nicht zulässig anzusehen ist, weil sie in der oben wiedergegebenen Begründung für ihre Zulässigkeit wenig konkrete Behauptungen enthält und durch den Hinweis in der Zulassungsbegründung auf ihre Ausführungen im Rahmen der Revisionsgründe verkennt, dass ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen einer Revision nicht genügt, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (vgl. VwGH 13.4.2018, Ra 2018/20/0021, mwN).
10 Der Revisionswerber vermag nämlich darüber hinaus auch in der Revisionsbegründung nicht aufzuzeigen, dass die vorgebrachte Erkrankung an einer somatoformen Schmerzstörung entgegen der Einschätzung durch das BVwG jene vom EGMR in der Rechtssache Paposhvili gegen Belgien (Urteil vom 13.12.2016, 41738/10) beschriebene Schwere und Intensität aufweist, welche dazu führen könnte, dass bei einer Abschiebung die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten würde (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2017/18/0008 und 0009; 5.6.2019, Ra 2019/18/0192, mwN). 11 Der Revision gelingt es außerdem in Bezug auf die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht darzulegen, dass die im Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung des BVwG im Sinn des Art. 8 EMRK unvertretbar wäre.
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200453.L00Im RIS seit
17.10.2019Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019