RS Vwgh 2019/9/24 Ra 2019/03/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2019
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

GOG §1
GOG §11
GOG §2 Abs1
GOG §3 Abs1
WaffG 1996 §21
WaffG 1996 §22 Abs2

Rechtssatz

Der Revisionswerber ist bei einem Sicherheitsunternehmen beschäftigt, für das er (u.a.) als Kontrollorgan iSd § 3 Abs. 1 GOG bei einem Bezirksgericht tätig ist. In dieser Funktion kann er keiner der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG 1996 genannten Berufsgruppen, für die ein waffenrechtlicher Bedarf "jedenfalls" als gegeben anzunehmen ist, zugeordnet werden. Die Bestimmungen des GOG räumen einem Kontrollorgan iSd § 3 Abs. 1 GOG kein Recht zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe ein: So hält § 2 Abs. 1 GOG vielmehr ausdrücklich fest, dass die darin statuierte Ausnahme vom allgemeinen Mitnahmeverbot von Waffen in Gerichtsgebäude (§ 1 GOG) nur für jene Kontrollorgane iSd § 3 Abs. 1 GOG gilt, die zum Führen einer bestimmten Waffe nach dem WaffG 1996 befugt sind; eine eigene Berechtigung, Waffen zu führen, wird damit also nicht eingeräumt. Dem § 11 GOG, der die öffentlichrechtlichen Pflichten und Befugnisse des einzelnen (Sicherheits-)Kontrollorgans umschreibt, ist eine derartige Befugnis nicht zu entnehmen. Auch aus den übrigen Bestimmungen des GOG lässt sich eine derartige Befugnis nicht ableiten. Ausgehend davon begründet die Tätigkeit als Kontrollorgan iSd § 3 Abs. 1 GOG für sich genommen keinen die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigenden Bedarf (vgl. auch - zur insoweit gegenteiligen Rechtslage nach dem NÖ JagdG 1974 - VwGH 3.5.2017, Ro 2017/03/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030063.L03

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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