Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. A*****, vertreten durch Dr. Werner Loibl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Maxl & Sporn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Beklagte brachte am 4. 9. 2019 eine Revisionsbeantwortung direkt beim Obersten Gerichtshof ein.
Rechtliche Beurteilung
Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist der Oberste Gerichtshof an seine Entscheidung gebunden (§§ 513, 416 Abs 2 ZPO), das Verfahren ist beendet. Die von der Beklagten ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof (§ 508a Abs 2 ZPO) erstattete Revisionsbeantwortung, die erst nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. 8. 2019 (Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Klägers) eingebracht wurde, ist daher zurückzuweisen.
Textnummer
E126323European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00104.19P.0912.000Im RIS seit
17.10.2019Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019