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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der E GmbH in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des HG Wien vom 12. Juni 1998, Zl. Jv 3280-33/98 (oder auch Jv 3264-33/98?), betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Eingabe vom 31. Juli 1998 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 3. August 1998) erhob die Beschwerdeführerin Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des HG Wien vom 12. Juni 1998, Zl. Jv 3280-33/98, wobei sie eine Ausfertigung dieses Bescheides anschloß und die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte. In der zweiten Ausfertigung der Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid mit der Zl. Jv 3264-33/98 bezeichnet.
Mit hg. Beschluß vom 17. August 1998 wurde die Beschwerdeführerin betreffend ihren Verfahrenshilfeantrag unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, diverse Aufklärungen zu geben und insbesondere Vermögensverzeichnisse (nicht nur sie sondern auch alle ihre Gesellschafter betreffend) vorzulegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den zitierten Beschluß verwiesen.
Dieser Beschluß wurde der Beschwerdeführerin am 27. August 1998 zugestellt; Resonanz darauf erfolgte keine.
Aus diesem Grund wurde der Verfahrenshilfeantrag mit hg. Beschluß vom 1. Oktober 1998 abgewiesen und der Beschwerdeführerin mit einem weiteren Beschluß gleichen Datums gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen die Behebung von insgesamt acht der Beschwerde anhaftenden Mängeln aufgetragen. Die beiden Beschlüsse vom 1. Oktober 1998 wurden der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 1998 zugestellt.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 1998 stellte die Beschwerdeführerin daraufhin nochmals einen Verfahrenshilfeantrag (ohne dazu den seinerzeitigen Aufträgen zu entsprechen bzw. ein vom seinerzeitigen Antrag verschiedenes Sachvorbringen zu erstatten) und legte eine Ausfertigung der seinerzeit schon am 3. August 1998 eingelangten Beschwerde samt einer Ausfertigung des Bescheides des Präsidenten des hg. Wien vom 12. Juni 1998, Zl. Jv 3280-33/98, vor. Abgesehen davon enthält die Eingabe vom 23. Oktober 1998 den Vorwurf, die Republik Österreich bereichere sich durch die Anforderung von Gerichtsgebühren und einen (nicht weiter begründeten) "Verlängerungsantrag" betreffend die Beibringung einer Anwaltsunterschrift.
Da dem neuerlichen Verfahrenshilfeantrag das Hindernis der entschiedenen Sache entgegensteht (weshalb er mit gesondertem Beschluß des Berichters vom heutigen Tag zurückgewiesen wurde) hat er die mit dem Beschluß vom 1. Oktober 1998 erteilte Mängelbehebungsfrist nicht (iS des § 26 Abs. 3 VwGG) unterbrochen.
Mit Rücksicht darauf, daß auch der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beibringung der Rechtsanwaltsunterschrift mit dem genannten gesonderten Beschluß des Berichters vom heutigen Tag abgewiesen werden mußte (weil er überhaupt nicht begründet war), ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin dem hg.
Mängelbehebungsauftrag vom 1. Oktober 1998 nicht fristgerecht vollständig nachgekommen ist, weshalb die Beschwerde infolge der gesetzlichen Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen
anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Wien, am 29. Oktober 1998
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160194.X00Im RIS seit
20.11.2000