Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 18. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Hofstätter und Dr. Bartl sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 4. Juli 2019, AZ D 14/19, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Am 4. Juli 2019 fasste der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer den Beschluss nach § 28 Abs 1 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung der Rechtsanwältin ***** wegen – durch gegen § 9 RAO verstoßende Verzögerung in der Abwicklung eines Kaufvertrags und Verletzung der Berichtspflicht gegenüber ihrer Mandantschaft begangener – Disziplinarvergehen (§ 1 Abs 1 DSt) bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die – als „Rekurs“ bezeichnete – Beschwerde der Beschuldigten.
Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen einen Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 1 DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 28 Abs 2 letzter Satz DSt; RIS-Justiz RS0056988).
Zur intendierten Antragstellung, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der letztgenannten Norm wegen Verfassungswidrigkeit (Art 140 B-VG) begehren, ist die Beschuldigte nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0058452).
Textnummer
E126286European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0240DS00008.19I.0918.000Im RIS seit
15.10.2019Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019