RS OGH 2019/9/18 9Bs167/19a (9Bs199/19g)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2019
beobachten
merken

Norm

StPO §108 Abs1
StPO §210 Abs3

Rechtssatz

Wenngleich das Strafverfahren erst während des Rechtsmittelverfahrens eingestellt wurde, ist der bis zur Einstellung des Strafverfahrens infolge Beschwerde rechtskräftig noch nicht erledigte Antrag auf Einstellung einer inhaltlichen Entscheidung nicht mehr zugänglich. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens auf Grund einer Beschwerde gegen einen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens abweisenden Beschluss bewirkt, dass die Beschwerde - sowie der Antrag - gegenstandslos wird.

Entscheidungstexte

  • 9 Bs 167/19a
    Entscheidungstext OLG Linz 18.09.2019 9 Bs 167/19a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2019:RL0000204

Im RIS seit

16.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten