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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung desbedingten Individualantrags wegen UnzulässigkeitSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Der Eventualantrag wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung:
I. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einerrömisch eins. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer
Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung.
Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber zum Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Die Beschwerde bedenkt nicht ausreichend, dass der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck - in Bindung an die im Erkenntnis vom 6. Dezember 2004, V30,31/04 (VfSlg. 17.402/2004) vertretene Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes - zu Recht im Flächenwidmungsplan "AL-F28" der Landeshauptstadt Innsbruck u.a. für das Grundstück 2035/4, KG Arzl, die Widmung "Freiland" festgesetzt hat. Denn der Verfassungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis die Aufhebung der Wohngebietswidmung damit begründet, dass kein wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund iSd §108 Abs4 lita TROG 1997 vorlag, der diese Widmung hätte rechtfertigen können. Außerdem führte der Verfassungsgerichtshof aus, die Widmung sei offenkundig nur zu dem Zweck vorgenommen worden, um die bis dahin fehlende Rechtsgrundlage für die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für ein bereits im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan errichtetes Gebäude zu schaffen.
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).
II. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof dierömisch II. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die
ausgeführte Bescheidbeschwerde abschlägig behandeln sollte, führen die Einschreiter aus, dass ihnen kein anderer Weg als ein Individualantrag iSd Art139 B-VG zur Verfügung stehen würde, um die gesetzwidrige Verordnung zu bekämpfen bzw. um eine verfassungsgerichtliche Normenkontrolle zu initiieren. Der Flächenwidmungsplan "AL-F28" greife unmittelbar in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer ein und beeinträchtige und verletze in gesetzwidriger Weise aktuell und konkret rechtlich geschützte Interessen und Rechtspositionen der Beschwerdeführer, was sich aus den Behauptungen und Ausführungen der Beschwerde ergebe. Aus diesem Grund werde die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes "AL-F28" als gesetzwidrig gemäß Art139 B-VG eventualiter beantragt.
Abgesehen davon, dass die Beschwerde selbst einen Bescheid bekämpft, sodass ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht (und auch beschritten wird), um die generelle Norm durch den Verfassungsgerichtshof auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen, handelt es sich bei diesem bedingten Antrag nicht um einen - an sich zulässigen - an ein Hauptbegehren anknüpfenden Eventualantrag, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. Eine bedingte Anfechtung dieser Art widerspricht jedoch den Erfordernissen an ein bestimmtes Begehren im Sinne des §15 Abs2 VfGG (vgl. VfSlg 17.847/2006 und die dort zitierte Vorjudikatur). Abgesehen davon, dass die Beschwerde selbst einen Bescheid bekämpft, sodass ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht (und auch beschritten wird), um die generelle Norm durch den Verfassungsgerichtshof auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen, handelt es sich bei diesem bedingten Antrag nicht um einen - an sich zulässigen - an ein Hauptbegehren anknüpfenden Eventualantrag, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. Eine bedingte Anfechtung dieser Art widerspricht jedoch den Erfordernissen an ein bestimmtes Begehren im Sinne des §15 Abs2 VfGG vergleiche VfSlg 17.847/2006 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der in eventu gestellte Individualantrag war daher in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).
Außerdem wurde beschlossen, die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Eventualantrag,BedingungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B395.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010