RS OGH 2019/8/28 13Os53/19x, 12Os129/21v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2019
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Norm

StGB §129

Rechtssatz

Für die Beurteilung eines Gebäudes als Wohnstätte genügt es, wenn dieses auch nur vorübergehend bewohnt wird, eine Nutzung zu Wohnzwecken gerade im Zeitpunkt des Diebstahls ist insoweit nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 53/19x
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 13 Os 53/19x
  • 12 Os 129/21v
    Entscheidungstext OGH 10.11.2021 12 Os 129/21v
    Vgl; Beisatz: Auch bei einem Hotelzimmer handelt es sich um eine Wohnstätte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132766

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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