Norm
StGB §129Rechtssatz
Für die Beurteilung eines Gebäudes als Wohnstätte genügt es, wenn dieses auch nur vorübergehend bewohnt wird, eine Nutzung zu Wohnzwecken gerade im Zeitpunkt des Diebstahls ist insoweit nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132766Im RIS seit
11.10.2019Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022