Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Linz zu AZ 5 Nc 2/19m anhängigen Ablehnungssache der Antragstellerin M***** S*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, über deren Fristsetzungsantrag vom 16. Juli 2019, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass seit der Geo-Novelle 1999, BGBl II 1999/69, Ablehnungen und Befangenheitsanzeigen in bürgerlichen Rechtssachen als Nc-Sachen ausschließlich in das Nc-Register einzutragen sind. Mit dieser Novelle ist dem Umstand Rechnung getragen worden, dass eine Entscheidung über eine mögliche Befangenheit nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen ist; dementsprechend wurde § 511 Abs 2 Geo, demzufolge Ablehnungsanträge in das Jv-Register einzutragen waren, ersatzlos aufgehoben (4 Fsc 1/19p; 3 Fsc 1/19f; 6 Fsc 1/19b; ebenso Danzl, Geo8 § 183 Anm 5 [Stand 31. 1. 2019, rdb]; Ballon in Fasching/Konecny3 § 23 JN Rz 1, insbesondere FN 1). Nach der Rechtsprechung hat eine Eintragung von Ablehnungsanträgen in das Jv-Register – auf diese Unterlassung durch das Oberlandesgericht Linz stützt sich der Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG – nicht zu erfolgen.
Die Antragstellerin, deren Vertreter in den genannten Verfahren ebenfalls als Rechtsvertreter bzw als Antragsteller eingeschritten ist, verweist in ihrem Fristsetzungsantrag insbesondere auf § 183 Abs 1 und auf § 509 Abs 1 Z 3 Geo, wonach Eingaben, womit ein Richter [...] abgelehnt wird, von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen sind bzw wonach Geschäftsstücke, die dem Gerichtsvorsteher [...] vorgelegt werden, in das Justizverwaltungsregister einzutragen sind. Sie übersieht dabei allerdings, dass weitere Voraussetzung für eine derartige Eintragung der Umstand ist, dass die Geschäftsstücke „zu einer Verfügung des Gerichtsvorstehers Anlass geben“ müssen; gerade das ist aber nicht der Fall, weil die Entscheidung über eine mögliche Befangenheit nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern als solcher der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen ist (6 Fsc 1/19b; vgl Ballon aaO; Mayr in Rechberger5 § 23 JN Rz 1, jeweils mwN zur Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs). Dementsprechend hat auch bei Gerichtshöfen nach § 182 Abs 1, § 19 Z 10 Geo dessen Präsident die Entscheidung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats zu veranlassen (Danzl aaO § 182 Anm 8).
Textnummer
E126238European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:001FSC00001.19S.0829.000Im RIS seit
12.10.2019Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020