TE Vwgh Beschluss 1998/10/29 98/20/0334

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0335

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des J N in Graz, geboren am 11. September 1973, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Juni 1998, Zl. 201.174/0-V/15/98, betreffend Asylgewährung und den damit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller begründete seinen Wiedereinsetzungsantrag im wesentlichen damit, daß der Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 1998 der im Asylverfahren ausgewiesenen Vertreterin des Beschwerdeführers, einer "Mitarbeiterin des Vereins Z", am 8. Juni 1998 zugestellt worden sei. Diese habe "aufgrund eines Verwaltungsfehlers" den Bescheid nicht rechtzeitig dem Beschwerdeführer weitergeleitet. Selbst auf die Nachfrage des Beschwerdeführers in der zweiten oder dritten Woche im Juli 1998 sei es unterlassen worden, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß der Bescheid der belangten Behörde bereits am 8. Juni 1998 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe darauf vertrauen dürfen, daß sein bisheriger Vertreter im Asylverfahren ihn rechtzeitig darauf aufmerksam machen würde, wenn ein negativer Asylbescheid vorliege. Daß "dieser Verein das Vollmachtsverhältnis" verletzt habe, indem der Beschwerdeführer nicht über die Zustellung des Bescheides informiert worden sei, könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Der nunmehrige Beschwerdeführervertreter habe erst am 22. Juli 1998 beim Bundesasylamt erfahren, daß sich im bezughabenden Asylakt ein der Berufung nicht stattgebender Bescheid befinde. Zugleich mit dem gegenständlichen Antrag wurde eine Bestätigung der Mitarbeiterin des Vereines Z, A V, die als Vertreterin des Beschwerdeführers im Asylverfahren eingeschritten sei, vorgelegt, wonach "ich aus meinem Versehen den Bescheid meines Klienten Herrn J N, geb. am 11.9.1973, ihm nicht weitergeleitet habe".

Der Beschwerdeführer beruft sich mit diesem Vorbringen nicht auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG. Wenn in § 46 Abs. 1 VwGG ausdrücklich auch der Fall erwähnt ist, daß die Partei die Wiedereinsetzung beantragen könne, wenn sie dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, eine Frist versäumt, so vermag dies für den vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt nicht das Vorbringen eines Wiedereinsetzungsgrundes gemäß § 46 Abs. 1 VwGG zu begründen. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa den hg. Beschluß vom 21. Februar 1995, Zl. 94/20/0438, 0439) das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist, ist im Falle der Zustellung eines Bescheides an den Vertreter der Partei darauf abzustellen, ob in der Sphäre des Vertreters der Partei ein Grund für die Wiedereinsetzung im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG gegeben ist. Solches wird aber im Antrag nicht behauptet. Der Beschwerdeführer wäre aber jedenfalls verhalten gewesen, im Wiedereinsetzungsantrag darzulegen, daß die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bloß auf einen minderen Grad des Versehens seiner Vertreterin zurückzuführen war. Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, vielmehr geht sein Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag dahin, daß die Versäumung der Beschwerdefrist auf eine auffallende Sorglosigkeit seiner damals Bevollmächtigten im Asylverfahren zurückzuführen wäre.

Demnach war dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben.

Da sich somit die am 3. August 1998 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde, der nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers am 8. Juni 1998 seiner vormaligen, im Verwaltungsverfahren ausgewiesenen Vertreterin zugestellt wurde, als verspätet erweist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 29. Oktober 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200334.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten