Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.09.2019Norm
BauO NÖ 2014 §4Rechtssatz
Die Miteigentümer genießen im Baubewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung. Hiebei fordert § 18 Abs 1 Z 1 lit b NÖ BO 2014 bei Vorhandensein mehrerer Miteigentümer des Baugrundstückes nur mehr die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen. Ausgehend vom klaren Gesetzeswortlaut ist daher bei Vorliegen der Zustimmung der Mehrheit der Grundeigentümer nach Anteilen eine Berücksichtigung der Minderheitseigentümer betreffend die Zustimmung zum Bauvorhaben auf ihrem Grundstück nicht mehr gefordert (vgl VwGH 2009/05/0158, mwN; 2007/05/0222; 2009/05/0301). Diese zur NÖ BO 1996 ergangene Rechtsprechung kann auf die aktuelle Rechtslage übertragen werden, da die NÖ BO 2014 in dieser Hinsicht unverändert ist.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Treppenschrägaufzug; Parteistellung; Eigentümergemeinschaft; Verwalter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.259.004.2018Zuletzt aktualisiert am
09.10.2019