Entscheidungsdatum
02.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W247 1260389-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 58 Abs. 11 Z. 2, 10 Abs. 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsbürger, reiste den eigenen Angaben zufolge im Dezember 2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 09.09.2003 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des (vormaligen) Bundesasylamtes einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet wäre und eine Tochter hätte. Seine Eltern, seine Ehefrau und seine Tochter würden in China leben. Er hätte 7 Jahre die Grundschule besucht und eineinhalb Jahre die Mittelschule. Außerhalb der Heimat habe er keine Familienangehörigen. Er habe seinen Heimatort am 16.08.2002 verlassen und sei mit dem Zug nach Peking gefahren. Dort hätte er sich 5 oder 6 Tage aufgehalten. Dann sei er mit dem Zug weiter nach Moskau gefahren.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom 22.04.2005, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist und wurde der Beschwerdeführer unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylberichtshofes vom 18.01.2011, Zl XXXX , gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 nach China ausgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 19.01.2011 in Rechtskraft.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde sodann von der Bundespolizeidirektion Wien am 25.02.2011 niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehegattin XXXX heisse und am 11.06.1978 geboren sei. Seine Heimatadresse laute auf Provinz XXXX , Stadt XXXX , Bezirk XXXX XXXX Nr. XXXX . Er bestreite seinen Unterhalt durch Unterstützung, er wüsste nur, dass es von der Regierung komme, Genaueres könne er nicht sagen. Er habe in Österreich noch nie gearbeitet. Ab und zu hätte er gearbeitet, jedoch nur für ein paar Stunden in einem Einkaufszentrum. Ob er krankenversichert sei, wüsste er nicht, er besitze auch keine e-card. Er besitze auch kein gültiges Identitätsdokument, welches beweise, dass er die Person sei, die er vorgebe, zu sein.
1.5. Mit Schreiben seitens der Bundespolizeidirektion Wien vom 08.03.2011 wurde in der Folge um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer angesucht, dessen Ausstellung seitens der Botschaft der VR China mit der Begründung, dass seine Person an der angegebenen Adresse nicht bekannt sei, mit Schreiben vom 21.04.2011 verweigert wurde, da seine chinesische Staatsangehörigkeit nicht bewiesen werden könne.
2.1. Am 17.03.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
2.2. Mit Schreiben des BFA vom 07.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm aufgetragen, die unter einem genannten Urkunden und Dokumente binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung nachzureichen.
2.3. Der Beschwerdeführer ersuchte sodann per 24.07.2017 sowie per 07.08.2017 um Fristerstreckung.
2.4. Der Beschwerdeführer wurde sodann am 27.09.2017 im Zuge einer finanz- und fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen.
2.5. Nach neuerlich erfolgter Festnahme des BF wurde der BF am 23.04.2018 zur Prüfung des Aufenthaltes vor dem BFA einvernommen.
2.6. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.04.2018 gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass er gegenständlichen Aufenthaltstitel beantragt habe, da sein Asylantrag negativ entschieden worden sei. Der Grund für den Antrag sei, dass er seit einigen Jahren hier lebe und sich an das Leben hier gewöhnt habe. Einen speziellen Grund dafür, dass er den Aufenthaltstitel beantragt habe, gebe es keinen. Er befinde sich seit 2002 in Österreich und habe Österreich seither nie verlassen. Er habe im Österreich keine Familienangehörigen. In seinem Heimatland würden noch seine Mutter, sein Bruder, eine Schwester, seine Frau und seine Tochter leben. Er habe in Österreich als Koch angemeldet gearbeitet. Zur Zeit arbeite er legal in einem Chinarestaurant in Traiskirchen ebenso als Koch. Er habe in Österreich Freunde und führe ein normales Leben. Befragt, weswegen er bis jetzt nicht ausgereist sei, gab er an, dass sein Asylantrag negativ entschieden worden sei und er bis jetzt kein behördliches Schreiben bekommen habe. Er habe über die Ausweisung bis jetzt keine Ahnung gehabt. Er sei gesund und benötige keine Medikamente.
2.7. Mit Schreiben vom 24.05.2018 teilte die Botschaft der VR China dem BFA mit, dass anhand der Überprüfung der Personaldaten des Beschwerdeführers nicht bewiesen werde habe können, dass der Beschwerdeführer chinesischer Staatsbürger sei.
2.8. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 21.12.2018, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den an ihn erfolgten Mängelheilungsauftrag nicht erfüllt habe und keine Beweismittelunterlagen, insbesondere keinen gültigen Reisepass im Original samt vollständiger aktueller Kopie und Geburtsurkunde vorgelegt habe, sodass sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei. Er sei seit angeblich 26.12.2002 durchgehend in Österreich aufhältig. Er sei unrechtmäßig heimlich eingereist und sei sein Aufenthalt vom 23.01.2003 bis 19.01.2011 während eines unbegründet angestrengten Asylverfahrens nur vorübergehend lediglich aufgrund verfahrensrechtlicher Bestimmungen rechtmäßig gewesen. Er habe durch die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zumindest seit 19.01.2011 auch die allenfalls beschäftigungsrechtlichen Regelungen missachtet. Sein in Österreich bestehendes Privatleben sei dadurch gekennzeichnet, dass er dieses bisher insgesamt unter konsequenter und wesentlicher Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung gestaltet hätte und weiter gestalten wolle. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen dargetan. Der Grad seiner Integration - insbesondere bemessen an der angeblichen Dauer seines Aufenthaltes - sei nur geringfügig ausgeprägt. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit in einem gewissen faktischen Ausmaß sei dem BF zuzubilligen. Seine schulische Ausbildung würde noch aus China herrühren und sei im österreichischen Bundesgebiet nicht zum Tragen gekommen. Eine berufliche Ausbildung läge nicht vor. Er sei strafrechtlich zwar unbescholten, was jedoch als Normalzustand sein privates Interesse nicht verstärke. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in der VR China verbracht, sei dort sozialisiert worden und sei nach seinen Angaben davon auszugehen, dass er dort noch Bezugspersonen habe. Der BF habe gemäß § 7 AsylG-DV die nach § 8 AsylG-DV bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde im Original und Kopie vorzulegen gehabt. Der BF sei schriftlich darüber verständigt worden, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Der BF sei diesem Auftrag nach erfolgter Belehrung nicht nachgekommen und habe auch keinen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV auf Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV gestellt.
Daher sei sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG zurückzuweisen gewesen. Der BF habe im Bundesgebiet kein bestehendes Familienleben releviert, geringfügige Deutschkenntnisse, so gut wie keinen Integrationsstatus vorweisen können und sei in Österreich auch nie erlaubt erwerbstätig gewesen. Besondere schulische und berufliche Ausbildung des BF lägen ebenfalls nicht vor. Die belangte Behörde käme zur Prognose, dass der künftige Aufenthalt des BF zu einer erheblichen finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Ein maßgeblich gewesenes Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Aufenthaltsdauer des BF könne der Aktenlage nicht entnommen werden. Der BF habe im Ergebnis die Dauer seines Aufenthaltes nicht dazu genützt sich beruflich und sozial zu integrieren.
2.9. Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
2.10. Mit fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz vom 29.01.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unvollständig ermittelt und festgestellt habe. Er sei seit dem Jahr 2002, sohin seit 17 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und gemeldet. Sein Asylverfahren sei im Jahr 2011 nach rund achtjähriger Verfahrensdauer abgeschlossen worden. Die belangte Behörde gehe daher zu Unrecht davon aus, dass kein Organisationsverschulden vorliegen würde. Es könnten keine Umstände aufgezeigt werden, die ihm zur Last gelegt werden könnten. Er habe nach dem Asylverfahren allen fremdenpolizeilichen Ladungen entsprochen. Zwischen 2011 und 2018 sei er lückenlos gemeldet gewesen und für die belangte Behörde verfügbar gewesen. Zur Selbsterhaltungsfähigkeit sei auszuführen, dass er zahlreiche gemeldete Beschäftigungsverhältnisse aufweise und keine Leistungen der öffentlichen Hand bezogen habe. Eine Befragung zu seinen persönlichen Lebensumständen sei lediglich im Stande der Anhaltung durchgeführt worden. Es werde übersehen, dass bei einer Aufenthaltsdauer von 10 Jahren regelmäßig vom Überwiegen der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen sei. Allein wenn der Betroffene die Aufenthaltszeit überhaupt nicht genutzt habe, um sich zu integrieren, sei in Ausnahmefällen eine Aufenthaltsbeendigung bejaht worden. Es würden bei ihm die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen. Aus diesen Gründen sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig. Beantragt wurde, 1) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 2) den angefochtenen Bescheid vom 21.12.2018 zu beheben und dahingehend abzuändern, dass die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festgestellt werde und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen,
3) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
2.11. Mit Schriftsatz vom 01.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.02.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China und ist sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG. Der Beschwerdeführer spricht Chinesisch und hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht und abgeschlossen. Der BF hat sich darüber hinaus während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet weder aus-, fort-, oder weitergebildet.
Der Beschwerdeführer reiste am 26.12.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2003 einen Asylantrag, welcher sich als ungerechtfertigt erwiesen hat und am 19.02.2011 rechtskräftig negativ entschieden worden ist. Dem Beschwerdeführer steht kein Aufenthaltsrecht zu, er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich (von Jänner 2003 bis Jänner 2011). Der Beschwerdeführer verblieb nach rechtskräftigter Rückkehrentscheidung beharrlich im österreichischen Staatsgebiet, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seither, sohin seit über acht Jahren, unrechtmäßig in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 21.06.2004 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer war von 01/2006 bis 08.2009 sowie von 04/2012 bis 06/2012 geringfügig beschäftigt sowie von 07/2012 bis 08/2012 sowie von 11/2012 bis 03/2017 und seit 07/2017 als unselbständig Erwerbstätiger ohne gültige Beschäftigungsbewilligung beschäftigt. Er war zu den genannten Zeiten krankenversichert. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen seiner Mutter, eines Bruders, einer Schwester, seiner Ehegattin und seiner 20 jährigen Tochter.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer hat bislang keine Identitätsdokumente, insbesondere keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde beigebracht und kam seiner Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren nicht nach. Der Beschwerdeführer hat weder nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht möglich war noch, dass ihm dies nicht zumutbar war.
In casu existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.
Dem BF droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr in die VR China wegen illegaler Ausreise.
Eine in die VR China zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
1.2. Feststellungen zur Lage in der VR China:
"1. Grundversorgung und Wirtschaft
China ist seit 2010 die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt nach den USA, seit 2014 nach Kaufkraft sogar die größte. Beim Bruttoinlandsprodukt pro Kopf liegt China im Jahr 2016 mit rund
8.261 USD auf Platz 75 im weltweiten Vergleich. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven. Innerhalb des Landes gibt es enorme regionale und soziale Unterschiede (AA 4.2017b). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten insgesamt an Offenheit gewonnen. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein höheres Maß an persönlicher Freiheit (AA. 4.2017a).
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise. Viele Städte in China gehören heute im Vergleich zum Einkommen zu den teuersten Immobilienmärkten der Welt (ÖB 11.2016). Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.12.2016).
Eine andauernde Gefährdung für den sozialen Frieden in der chinesischen Gesellschaft stellt die rasche Entwicklung der chinesischen Wirtschaft und die daraus resultierende Wohlstandsverteilung dar. Besonders gravierend zeigen sich die Unterschiede im Vergleich von (vergleichsweise wohlhabender) Stadt- und (vergleichsweise armer) Landbevölkerung, regulärer Arbeit und Wanderarbeit sowie jüngerer und älterer Menschen. Nur minimal hat sich der Gini-Koeffizient - der Maßstab für die Einkommensungleichverteilung verbessert. Er ist von seinem Höchststand 2008 von 0,49 langsam aber beständig auf 0,462 in 2015 gesunken - allerdings im Jahr 2016 wieder geringfügig auf 0,465 angestiegen. Damit liegt China nach wie vor deutlich über der Grenze, die nach der Definition der Vereinten Nationen eine extreme Ungleichheit anzeigt (0,4). Noch leben mehr als 45 Prozent aller Chinesen auf dem Land, wo die grundlegenden sozialen Sicherungs- und Geldleistungen (Rente, Krankheit, Arbeitslosigkeit) wie auch erweiterte wohlfahrtspolitische Leistungen und Institutionen (Bildung, Wohnung) deutlich schlechter entwickelt sind als in den Städten (AA 4.2017b).
2016 war das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen pro Kopf und Jahr in der Stadt mit 33.616 RMB (ca. 5.060 USD) 2,72-mal so hoch wie in ländlichen Gebieten mit 12.363 RMB (ca. 1.861 USD). Dabei wuchs das Einkommen der Landbevölkerung mit 8,2 Prozent etwas stärker als das der Stadtbewohner mit 7,8 Prozent (AA 4.2017b).
Laut offiziellen Angaben sind 4,1 Prozent der Chinesen mit Haushaltsregistrierung arbeitslos gemeldet. Darin nicht erfasst sind die mittlerweile ca. 275 Mio. "Wanderarbeiter", von denen ca. 168 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren (AA 15.12.2016).
Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung ("Hukou-System") gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB 11.2016).
Seit 2012 geht die chinesische Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter kontinuierlich zurück. Um die Finanzierbarkeit der Pensionen zu gewährleisten, plant China eine Senkung der mit 10 Prozent sehr hohen jährlichen Anpassung der Rentenhöhe und die Erhöhung des Pensionsalters (derzeit generell Männer mit 60 Jahren, Frauen mit 55 Jahren, tatsächliches durchschnittliches Renteneintrittsalter 53 Jahre) (ÖB 11.2016). Provinzen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten Subventionen von der Zentralregierung (AA 4.2017b).
Chinas Basis-Krankenversicherung besteht aus einem Basis-Rentenplan für städtische Arbeiter und einem Plan für ländliche Arbeiter (Basic Pension Plan for Urban Employees and a Rural Pension Plan). Der Basis Pension Plan für Arbeiter im urbanen Umfeld deckt alle Arbeitnehmer ab. Für den Rural Pension Plan gilt: Nur wenige Regionen mit den finanziellen Kapazitäten haben einen solchen Rentenplan erlassen (IOM 8.2016).
Das chinesische Sozialsystem trifft hauptsächlich Senioren (Personen über 60 Jahre, arbeitsunfähig, ohne Einkommen, ohne Unterhaltszahlungen und Beihilfe oder deren Angehörige sie nicht unterstützen können), Kinder (Waisen ohne Verwandtschaft, ausgesetzte Babys und Kinder, deren biologische Eltern nicht auffindbar sind, profitieren von staatlicher Beihilfe, sowie Erziehung und Pflege von offiziellen Institutionen) und Minderheiten (durch die Provinzen und Städte Chinas wurden unterschiedliche Systeme zur Behandlung von Minderheiten entwickelt) (IOM 8.2016).
Das seit 2014 bestehende Programm zur Sicherung des Existenzminimums ("di bao") ähnelt der Sozialhilfe. Derzeit ist eine lokale Wohnmeldung ("Hukou-System") vorausgesetzt, weshalb die Millionen Wanderarbeiter in Städten in der Regel keinen Anspruch haben. Ein nationales Gesetz ist seit Jahren in Planung, bisher jedoch nicht verabschiedet, da unklar ist wie eine überregionale Bedarfsprüfung angesichts der Mobilität der Bevölkerung und der Größe des Landes bewerkstelligt werden kann. Die Höhe des "di bao" wird regional festgelegt und beträgt in Städten durchschnittlich 373 RMB (ca. 52 EUR) und auf dem Land 203 RMB (28 EUR). Ende 2014 gab es in den Städten lediglich 18,8 Mio. und in ländlichen Gebieten nur 52,1 Mio. Bezugsberechtigte (ÖB 11.2016).
Laut einem Beschluss des Staatsrats vom 11. Oktober 2016 sollen bis 2020 allerdings 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen "Hukou" (Meldeberechtigung) bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Bisher verfügten nur 39,9 Prozent der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen, dieser Prozentsatz solle in den kommenden 5 Jahren auf 45 Prozent steigen. Entsprechende Durchführungsverordnungen wurden bisher nicht erlassen. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 277 Mio. Wanderarbeiter (ÖB 11.2016).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.8.2017
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AA - Auswärtiges Amt (15.12.20167): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017b): China - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_717619DD56B4852DB3A5B7D591FFE06C/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html, Zugriff 17.8.2017
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IOM - International Organisation for Migration (8.2016):
Länderinformationsblatt China,
http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/2016/China_CFS_2016_DE.pdf, Zugriff 21.8.2017
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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China
1. Medizinische Versorgung
In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann (AA 17.8.2017). Krankenhäuser sind sowohl in großen, als auch in kleinen Städten zu finden (IOM 8.2016). Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 17.8.2017). Elementare medizinische Dienstleistungen sind in abgelegenen ländlichen Gebieten kaum vorhanden, eine zeitnahe ärztliche Versorgung kaum möglich, und die vorhandenen Krankenhäuser sind schlecht ausgestattet (AA 15.12.2016).
Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99 Prozent der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen (AA 15.10.2014). Trotzdem herrscht im Gesundheitswesen ein gravierendes Stadt-Land-Gefälle. Obwohl die chinesische Regierung kontinuierlich immer mehr Geld in das Gesundheitswesen investiert, ist die Abdeckung für untere Einkommensschichten oder bei chronischen Krankheiten ungenügend. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Der hohe formale Abdeckungsgrad in der chinesischen Krankenversicherung täuscht darüber hinweg, dass die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall nach wie vor ungenügend ist. Obwohl 95 Prozent der Bevölkerung über Krankenversicherungsprogramme abgesichert ist, stellen für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 15.12.2016; vgl. ÖB 11.2016). Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60 Prozent betragen (AA 15.12.2016). Die meisten Versicherten erhalten eine Kostenerstattung bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (179 EUR), darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Allerdings erhalten Bedienstete von Staatsbetriebe nahezu kompletten Kostenersatz (ÖB 11.2016).
Der Markt für Medikamente in China ist relativ gut entwickelt. Grundsätzlich sind Medikamente im ganzen Land erhältlich. Während die Kosten für lokal hergestellte Medikamente gering sind, ist importierte Medizin mit besonderen Wirkstoffen sehr teuer (IOM 8.2016).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
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AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
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AA - Auswärtiges Amt (17.8.2017): China: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ChinaSicherheit_node.html, Zugriff 17.8.2017
-
IOM - International Organisation for Migration (8.2016):
Länderinformationsblatt China,
http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/2016/China_CFS_2016_DE.pdf, Zugriff 21.8.2017
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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China
2. Rückkehr
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, etwa unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.12.2016).
Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. 2016 kam es in zwei Fällen auch zu Verhaftungen von in China lebenden Familienangehörigen, um im Ausland lebende chinesische Dissidenten unter Druck zu setzen.
Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:
* der Weltverband der Uiguren,
* die Ostturkistanische Union in Europa e.V.,
* der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und
* das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistans (AA 15.12.2016).
Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden (ÖB 11.2016).
Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen (AA 15.12.2016). In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, zumeist aus Kambodscha, Thailand, Pakistan und Malaysia. Im Juli 2012 wurden aus Malaysia abgeschobene Uiguren zu bis zu 15 Jahren Haft wegen "separatistischer Tätigkeiten" verurteilt (ÖB 11.2016).
Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist als schwierig zu beurteilen (ÖB 11.2016).
Quellen:
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Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China
3. Dokumente
In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit langem ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Nach Einschätzung internationaler Dokumentenexperten arbeiten in China die meisten und die besten Fälscherwerkstätten weltweit. Viele verfügen über neueste Technik. Von falschen oder gefälschten Dokumenten (vor allem aus den Provinzen Liaoning, Zhejiang und Fujian, hier vor allem der Stadt Changle) wird zu vielfältigen Zwecken Gebrauch gemacht (AA 15.12.2016).
Quellen:
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Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China "
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
2.1.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die Akten zum vorangegangen Asylverfahren zur Zl. XXXX . Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.1.3. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Sprachkenntnissen, sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2011, Zl. XXXX , den getätigten Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren, sowie den beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen. Zudem gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag - Formularvordruck - an, chinesischer Staatsbürger zu sein.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest und handelt es sich um eine Verfahrensidentität.
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf seinen Angaben in den durchgeführten Befragungen vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer behauptet auch in der Begründung zu seinem gegenständlichen Antrag nicht gesundheitlichen Probleme zu haben und legte diesbezüglich auch keine ärztlichen Atteste, Bestätigungen eines Krankenhausaufenthalts oder den Nachweis einer erforderlichen regelmäßigen Medikamenteneinnahme vor. Zudem wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nichts Entsprechendes vorgebracht.
Die Feststellungen hinsichtlich seines Asylantrages, sowie seines Verbleibes nach der Ausweisungsentscheidung im österreichischen Staatsgebiet, ergeben sich aus den unzweifelhaften Akteninhalt. Nach Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.04.2018 habe er den gegenständlichen Aufenthaltstitel beantragt, da sein Asylantrag negativ entschieden worden ist. Der Grund für seinen Antrag wäre, dass er seit einigen Jahren hier leben würde und sich an das Leben hier gewöhnt habe. Einen speziellen Grund dafür, dass er einen Aufenthaltstitel beantragt habe, hätte er nicht (siehe Seite 2 des Einvernahmeprotokolls).
Aus den unzweifelhaften Akteninhalt ergibt sich, auch sowie aus der von Amts wegen veranlassten Einsichtnahme in das zentrale Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 21.06.2004 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der VR China über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Der BF hat seine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, sowohl im Zuge seines Asylverfahrens, als auch bei seinen Befragungen vor dem BFA am 25.02.2011 und 23.04.2018 angegeben.
Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und A2 absolviert hat, ergibt sich aus den vorgelegten Sprachdiplomen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich teilweise geringfügig bzw. als Arbeiter beschäftigt war, ergibt sich aus der Abfrage des Versicherungsdatenauszuges.
Hinsichtlich der Feststellungen zu seinem Privat- und Familienlebens darf vorweg ausgeführt werden, dass es sich gegenständlich um ein auf Antrag des Beschwerdeführers hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren handelt, weshalb den Beschwerdeführer nach der allgemeinen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, somit eine erhöhte Obliegenheit zu Mitwirkung trifft (vgl. VwGH vom 9.4.2013, 2011/04/0001 und vom 22.2.2011, 2008/04/0247).
Der Beschwerdeführer hat Unterstützungserklärungen vorgelegt, sowie einen undatierten arbeitsrechtlichen Vorvertrag für den einer Aufenthaltsberechtigung für den BF. Er hat den Besuch von Kursen oder Schulen in Österreich, abseits der von ihm angeführten Sprachkurse, oder kulturelle oder soziale Interessen oder Tätigkeiten weder behauptet noch belegt.
Dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente beigebracht hat, ist unstrittig.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht möglich oder nicht zumutbar war, beruht darauf, dass er keinen Beleg dafür brachte, dass er Veranlassungen für die Beschaffung entsprechender Dokumente getroffen hätte. Der Beschwerdeführer hat kein Beweismaterial dahingehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments oder einer Geburtsurkunde durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte. Dieser Umstand wurde in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch gar nicht bestritten.
Die Feststellungen über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für China samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Zurückweisung des Antrages Auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung" Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 58 AsylG lautet auszugsweise:
"§ 58. [...]
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
[...]
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
[...]
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."
§ 8 AsylG-DV lautet auszugsweise:
"§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
3.1.2.1. Im Zuge des nunmehr gegenständlichen Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMR "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und der BF aufgefordert, entsprechende Identitätsnachweise beizubringen. Das Schreiben des BFA vom 07.07.2017, womit der Beschwerdeführer dazu aufgefordert wurde, innerhalb von 2 Wochen entsprechende Identitätsnachweise nachzureichen, andernfalls sein Antrag zurückgewiesen werde, wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 11.07.2017 nachweislich zugestellt. Dennoch trug der Beschwerdeführer, wie bereits beweiswürdigend festgehalten, mangels Vorlage gültiger Originaldokumente - hier insbesondere eines gültigen Reisepasses, einer Geburtsurkunde samt Übersetzung durch einen in Österreich gerichtlich beglaubigten Dolmetscher, erforderlichenfalls einer Heiratsurkunde - nichts Entscheidendes zur Klärung seiner Identität bei und verhindert(e) dadurch (auch) das Erlangen eines Heimreisezertifikates. Bis dato kam der Beschwerdeführer der ihm erteilten Aufforderung zur Vorlage oben erwähnter Identitätsnachweise im Original nicht nach.
3.1.2.2. Dass die belangte Behörde somit zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtvorlage der erforderlichen Identitätsnachweise seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, steht im vorliegenden Fall im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl insb die Entscheidung vom 15.9.2016, Ra 2016/21/0206, in der der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt).
3.1.2.3. Auch für das Bundesverwaltungsgericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, denen zu entnehmen wäre, aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, die Ausstellung eines gültigen Reisepasses zu beantragen bzw. die notwendigen Identitätsnachweise beizubringen. Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können und sie endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der Beschwerdeführer, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich (vgl die hg Entscheidungen vom 14.4.2015, W103 1420161-3 und vom 8.9.2016, I406 1308162-3; siehe auch die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 6.10.1998, A 9 S 856/98).
3.1.2.4. Da der Beschwerdeführer somit weder ein gültiges Reisedokument, noch eine Geburtsurkunde oder eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, wonach diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorlegt hat und ihm die Vorlage dieser Dokumente aufgrund der in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe auch zumutbar war, wozu er kein nur ansatzweise plausibles Vorbringen erstattete, erfolgte die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen den Art. 8 EMRK im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG somit zu Recht (vgl in diesem Sinne auch die hg Entscheidungen vom 19.7.2016, W189 2016339-1 und vom 5.7.2016, W112 2002031-2).
3.1.2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.):
3.2.1. Rechtslage
§ 10 AsylG (mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme") Abs. 3 lautet:
"§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird."
§ 52 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 9 FPG lauten:
"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: