Entscheidungsdatum
03.05.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I413 2187313-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 19.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Irak, vertreten durch Mag Susanne SINGER, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des BFA RD Oberösterreich Außenstelle Linz (ASt) vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
HINWEIS
Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BVwG-EVV können Schriftsätze nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs elektronisch eingebracht werden. Rechtsanwälte sind gemäß § 12 Abs 6 BVwGG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.
Gemäß § 20 Abs 1 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (GO BVwG) sind die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages, des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Gemäß § 20 Abs 2 GO BVwG können schriftliche Anbringen (Schriftsätze) können nur innerhalb der Amtsstunden physisch (zB postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien, nicht jedoch in den Außenstellen, eingebracht werden. Gemäß § 20 Abs 4 GO BVwG gelten schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht. Gemäß § 20 Abs 5 GO BVwG gilt für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr § 21 Abs 8 BVwGG.
Der (formlose) Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG ist ein Schriftsatz, auf welchen die vorbezeichneten Vorschriften Anwendung finden. Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung betreffend das am 19.02.2019 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "ADV", Teilnehmer "R407784", am 05.03.2019 (Dienstag) um 15:28:44 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 21 Abs 7 BVwGG eingebracht. Die Frist, innerhalb der eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt werden konnte, begann mit Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift (§ 29 Abs 2a VwGVG). Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2019 persönlich übergeben und am selben Tag auch seiner in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden Rechtsanwältin im Wege des ERV zugestellt. Die Frist begann somit am 19.02.2019 zu laufen und endete mit dem Ende der Amtsstunden am 05.03.2019. Damit erfolgte der Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers auf schriftliche Ausfertigung jedenfalls verspätet, weil er am letzten Tag der 14-tägigen Frist (§ 29 Abs 2a Z 1 VwGVG) beim Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Rechtsverkehr außerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts (die um 15:00 Uhr enden) eingebracht wurde und der Antrag daher gemäß § 20 Abs 6 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages, am 06.03.2019, als eingebracht galt (vgl VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198; 30.08.2018, Ra 2018/21/0035 ua).
Damit erweist sich der Antrag als verspätet. Der aufgrund des Verspätungsvorhaltes vom 17.04.2019 eingelangten Stellungnahme sind keine Gründe zu entnehmen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Mangels eines rechtzeitig eingebrachten Antrages auf schriftliche Ausfertigung ist das am 19.02.2019 mündlich verkündete Erkenntnis gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form auszufertigen.
Schlagworte
Amtsstunden, Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2187313.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.10.2019