Entscheidungsdatum
10.05.2019Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
W192 2140581-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016, Zahl:
15-1100484104-152071489, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 52 Abs. 9 und 53 Abs. 1 iVm
Abs. 3 Z 1 FPG i.d.g.F. und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Über den Beschwerdeführer, einen zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet eingereisten Staatsangehörigen Georgiens, wurde am 29.12.2015 durch ein österreichisches Landesgericht die Untersuchungshaft verhängt, nachdem dieser am 27.12.2015 im Bundesgebiet wegen des Verdachtes der Begehung eines Diebstahls durch Einbruch festgenommen worden war.
Mit von diesem am 13.01.2016 persönlich übernommenem Schreiben verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die für den Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes und die allfällige Verhängung von Schubhaft. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gewährt, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 24.06.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 3, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Im Rahmen der Bescheidbegründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer erwiesenermaßen um einen illegal im Bundesgebiet aufhältigen Staatsangehörigen Georgiens handle, der über keine familiären oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Inland verfüge. Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen umfassenden Feststellungen zur Lage in Georgien hätten sich keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers, welcher an Hepatitis C leide und drogenabhängig sei, für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben. Da der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig wäre und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erfüllen würde, sei eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde auf das näher dargestellte strafrechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers und das hieraus resultierende Persönlichkeitsbild verwiesen. Der Beschwerdeführer sei zum Zweck der Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist und habe seinen Unwillen gegenüber der Einhaltung der hier geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der schweren Eigentumskriminalität sei die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sei unter Bedachtnahme auf dessen Gesamtverhalten davon auszugehen, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und dessen sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
3. Gegen den dargestellten, vom Beschwerdeführer am 16.11.2016 persönlich übernommenen, Bescheid richtet sich ein vom Beschwerdeführer am 23.11.2016 eingebrachtes handschriftlich abgefasstes und mit "Beschwerde gegen Aufenthaltstitel" betiteltes Schreiben, welches sich seinem Inhalt nach gegen das ausgesprochene Einreiseverbot wendet. Der Beschwerdeführer habe bereits die Hälfte seiner Haft verbüßt und erachte die Möglichkeit einer Resozialisierung durch das in Bezug auf das Gebiet Europas erlassene Einreiseverbot als erheblich erschwert, zumal sich dessen gesamte Familie in Spanien aufhalten würde; demgegenüber würde den Beschwerdeführer in Georgien ein Leben in Armut erwarten.
Mit weiterem Schriftsatz vom 25.11.2016 wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des dargestellten Bescheides erhoben und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe ihre Ermittlungspflichten verletzt, da sie den Beschwerdeführer nicht einvernommen hätte und zudem keine Einzelfallprüfung hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Georgien allenfalls drohenden Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte vorgenommen habe. Die Behörde habe den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers sei in Spanien aufhältig. Das in der Dauer von drei Jahren erlassene Einreiseverbot stünde, auch angesichts der familiären Bindungen in Spanien sowie der ausweglosen Situation in Georgien, in keinem Verhältnis zu den vom Beschwerdeführer begangenen Taten.
4. Am 29.12.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Georgien abgeschoben. Seit dem 28.11.2016 liegt keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr vor.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde das gegenständliche Verfahren der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens und führt die im Spruch erstangeführten Personalien; seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 05.12.2015, illegal in das Bundesgebiet eingereist und nahm unangemeldet Unterkunft. Am 29.12.2015 wurde über diesen die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung von Eigentumsdelikten verhängt, nachdem er am 27.12.2015 im Bundesgebiet festgenommen worden war.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 24.06.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 3, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 05.12.2015 und 26.12.2015 - im Zuge von insgesamt 19 Tathandlungen - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch in Wohnstätten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-, nicht aber EUR 30.000,-, übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im Rahmen der Strafzumessung hielt das zuständige Gericht fest, dass eine (teil)bedingte Strafnachsicht im Fall des bis dahin unbescholtenen Beschwerdeführers sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven nicht in Betracht gekommen wäre.
1.1.2. Die Einreise des Beschwerdeführers erfolgte ausschließlich zum Zweck der Verschaffung eines Einkommens durch die gewerbsmäßige Begehung von Wohnungseinbrüchen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.
Die im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist mit dem 30.11.2016 in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer befand sich von 29.12.2015 bis 27.12.2016 in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft in einer österreichischen Justizanstalt, darüber hinaus verfügte er über keine behördliche Wohnsitzmeldung in Bundesgebiet. Am 28.12.2016 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, welchen er tags darauf freiwillig beendete. Der Beschwerdeführer wurde am 29.12.2016 auf dem Luftweg in den Herkunftsstaat abgeschoben, ein aktueller Inlandsaufenthalt liegt nicht vor.
1.1.3. Der Beschwerdeführer hat keine Aspekte einer Integration im österreichischen Bundesgebiet dargetan. Laut Angaben des Beschwerdeführers leben seine engsten Angehörigen in Spanien. Aus den der Verurteilung vom 24.06.2016 zugrundeliegenden Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer geschieden ist, ein Haus in Georgien sowie einen PKW besitzt und für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig ist.
1.1.4. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Georgien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Er leidet an Hepatitis C und ist eigenen Angaben zufolge suchtgiftabhängig. Zum Zeitpunkt seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet hat er sich in gutem Allgemeinzustand befunden, auch war er während des gesamten Aufenthaltszeitraums haftfähig. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Georgien in der Lage.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine weitgehend unbedenkliche allgemeine Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung der dortigen Bevölkerung ergibt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf das im Veraltungsakt in Kopie einliegende, durch die georgische Botschaft in Frankreich im Oktober 2015 ausgestellte, Ersatzreisedokument.
Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem 05.12.2015 illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er zu diesem Zeitpunkt erstmals nachweislich strafrechtwidrig in Erscheinung getreten ist und keinerlei Dokumente vorlegte, welche ihn zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigen würden. Die Feststellungen zur im Dezember 2016 erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers sowie zum seither nicht mehr vorliegenden Inlandsaufenthalt ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen. Die Feststellungen über die Dauer und die Umstände der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft ergeben sich aus den darüber vorgelegten Bestätigungen und Unterlagen.
Aus der vorliegenden Ausfertigung der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das zuständige Landesgericht wegen der (teils versuchten) Begehung von insgesamt 19 Wohnungseinbrüchen im Bundesgebiet im Rahmen einer kriminellen Vereinigung innerhalb eines lediglich rund dreiwöchigen Zeitraumes verurteilt worden ist. Dabei zeigte sich, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig Straftaten gegen fremdes Vermögen begangen hat, um sich selbst zu bereichern. Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, welche er im Bundesgebiet verbüßt hat.
Da der illegal und unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig gewesene Beschwerdeführer binnen eines kurzen Zeitraumes die im Urteil vom 24.06.2016 dargestellten Wohnungseinbrüche im Rahmen einer gerade zu diesem Zweck gegründeten kriminellen Vereinigung begangen hat und ansonsten keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet dargetan hat, steht fest, dass die illegale Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausschließlich den Zweck der Verschaffung einer illegalen Einkommensquelle durch die Begehung von schwerwiegenden Vermögensdelikten verfolgten. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte in Spanien vermochten den Beschwerdeführer nicht von dem dargestellten strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten, sodass sich auch unter Zugrundelegung jenes Umstandes keine andere Einschätzung hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers treffen lässt.
Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Auch der Umstand, dass er Versuche der Durchsetzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die Vornahme eines Hungerstreiks zu vereiteln versucht hat, bestätigt diese Beurteilung.
2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu den verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten in Spanien beruhen auf seinen Angaben im Verfahren.
2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Georgien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Soweit die Beschwerde ausführte, dass die Behörde durch Nichtdurchführung einer persönlichen Einvernahme und Gewährung lediglich schriftlichen Parteiengehörs eine einzelfallbezogene Beurteilung allfälliger Rückkehrhindernisse im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK unterlassen hätte, ist festzuhalten, dass auch in der Beschwerde kein Sachverhalt aufgezeigt wird, der die Annahme einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat begründen würde. Die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels wurde insofern nicht dargetan. Da der Beschwerdeführer, wie angesprochen, aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und auch aufgrund seiner persönlichen Umstände als Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, nicht erkannt werden kann, dass dieser im Herkunftsstaat potentiell einer maßgeblichen Gefährdungslage ausgesetzt sein würde, konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden. Wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid unter Verweis auf entsprechendes Berichtsmaterial dargelegt hat, bestehen auch im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis C und Drogensucht; im Übrigen lässt sich einem zeitnah vor der Abschiebung des Beschwerdeführers verfassten Bericht des Anstaltsarztes einer Justizanstalt entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt in gutem Allgemeinzustand befunden hätte. Es haben sich demnach keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in einem schwerwiegenden Krankheitszustand befunden hätte. Die bloße Behauptung, dass sich der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von Armut betroffen sein werde, zeigt ebenfalls kein potentielles Rückkehrhindernis auf. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des vor dem zuständigen Landesgericht geführten Strafverfahrens festgestellt wurde, dass er Beschwerdeführer in Georgien ein Haus sowie einen PKW besitze, im Übrigen könnten ihn seine in Spanien lebenden Angehörigen auch von dort aus mit Geldüberweisungen unterstützen.
2.5. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen, demzufolge in Georgien (mit Ausnahme der regionalen Problemzonen Abchasien und Südossetien) eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine - auch in medizinischer Hinsicht - ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage zufolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Georgien um einen Staat handelt, der zwar etwa im Hinblick auf Korruption Defizite aufweist, darüber hinaus aber weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u. a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Georgien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 12 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Was den bereits im angefochtenen Bescheid festgestellten Zugang des Beschwerdeführers zu benötigter Gesundheitsversorgung im Herkunftsstaat angeht, hat die Behörde unter Heranziehung spezifischer Informationen der Staatendokumentation aufgezeigt, dass die vorliegenden Erkrankungen auch im Herkunftsstaat behandelbar sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.1.2. Der Beschwerdeführer brachte zunächst am 23.11.2016 einen handschriftlichen Schriftsatz ein, welcher mit "Beschwerde gegen Aufenthaltstitel" bezeichnet ist und sich seinem Inhalt nach ausschließlich gegen das verhängte Einreiseverbot richtet (so wird einleitend ausgeführt: "Ich wende mich an sie zwecks des laufenden Verfahrens eines Aufenthaltsverbotes gegen mich."). Der durch die im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation in der Folge eingebrachte Beschwerdeschriftsatz vom 25.11.2016 konkretisierte, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016 lediglich hinsichtlich seiner Spruchpunkte II., III. und IV. angefochten werde. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, in dem die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochen wurden, erwuchs demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft und ist nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens (zur Möglichkeit der getrennten Anfechtung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot vgl. VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II.):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wie dargelegt, wurde die gegen den Beschwerdeführer infolge seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung nicht in Beschwerde gezogen.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist überdies zu berücksichtigen, dass gem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.):
3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa - zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG - VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch - zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG - Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).
Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Das Bundesamt ging unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls davon aus, dass aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu prognostizieren ist, dass dieser neuerlich gegen Bestimmungen des Fremden- und Strafrechts verstoßen und insbesondere abermals versuchen werde, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Delikten gegen fremdes Vermögen zu finanzieren. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich.
Fallgegenständlich ist im Übrigen festzuhalten, dass eine Anfechtung der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Rückkehrentscheidung im Beschwerdeschriftsatz vom 25.11.2016 nicht erfolgt ist, die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist und seit diesem Zeitpunkt durchsetzbar war, woran auch eine allfällige Aufhebung des Ausspruchs der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nichts geändert hätte.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte.
Diese Beurteilung wird durch die vorliegende Sachentscheidung über die Beschwerde bestätigt.
3.3.2. Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugekommen ist und der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung, auf welchen sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezogen hat, nicht in Beschwerde gezogen wurde, war der dahingehende, im Zuge der Beschwerdeerhebung gestellte, Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).
3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.):
3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
...
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.4.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrunde liegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem Landesgericht wegen der gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Wie an anderer Stelle dargelegt, lag der Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet innerhalb eines Zeitraums von lediglich drei Wochen gemeinsam mit Mittätern insgesamt 19 (teils versuchte) Wohnungseinbrüche begangen hatte. Im Rahmen der Strafzumessung wurde festgehalten, dass eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht im Fall des Beschwerdeführers sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht gekommen sei.
Diese Delikte stellen ohne Zweifel die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Formen von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 22.02.2011, 2010/18/0417). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der Beschwerdeführer das Rechtsgut Eigentum beträchtlich geschädigt hat, sondern seine Einreise in das Bundesgebiet offensichtlich gerade zu dem Zweck erfolgt ist, sich durch die Begehung gewerbsmäßiger Wohnungseinbrüche eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen, zumal er keine anderen Gründe für seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erkennen lassen hat.
Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in Anbetracht der Vielzahl der ihm angelasteten Sachverhalte, welche innerhalb eines nur dreiwöchigen Zeitraums verwirklicht worden sind, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführer naheliegend, zumal er im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich verankert ist.
Soweit er in der Beschwerde vorbrachte, über enge Angehörige in Spanien zu verfügen, weshalb sich der Ausspruch eines Einreiseverbotes in Bezug auf den gesamten Schengen-Raum als nicht gerechtfertigt erweisen würde, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht dazu geeignet ist, zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis zu führen; der Beschwerdeführer vermochte durch die behaupteten familiären Bezugspersonen in Spanien auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten zu werden, auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates mit mehrjähriger Freiheitsstrafe bedrohte gewerbsmäßige Vermögensdelikte zu begehen. Dem Beschwerdeführer hätte bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung seine Möglichkeit der Fortführung von familiären Bindungen angesichts der drohenden Haftstrafen verlieren würde. Demgemäß kann auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer angesichts des Umstands, dass er in Spanien über Angehörige verfügt, keine weiteren Delikte der geschilderten Art mehr im Gebiet der Mitgliedstaaten begehen werde.
Im Übrigen hat der volljährige Beschwerdeführer auch im Beschwerdeschriftsatz nicht dargelegt, zu seinen in Spanien lebenden Angehörigen in einem persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu seinen Angehörigen während der Dauer des gegen ihn aufrechten Einreiseverbotes im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten, im Übrigen stünde es seinen Angehörigen frei, den Beschwerdeführer in Georgien zu besuchen und ihm durch Überweisungen allfällig benötigte finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu seinen Angehörigen im Raum der Mitgliedstaaten hat der Beschwerdeführer angesichts der oben dargestellten von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten hinzunehmen.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in wiederholten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.
Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).
Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den Beschwerdeführer als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG genannten Maximaldauer von zehn Jahren verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden und wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers und der über ihn verhängten unbedingten Haftstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seines davor unrechtmäßigen und unangemeldeten Aufenthaltes in Österreich, welcher lediglich zum Zweck der Begehung von Vermögensdelikten erfolgte, sowie seiner familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer wiederholt begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest drei Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Georgien auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt, weshalb der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen Eingriff in seine durch Art. 2 oder 3 EMRK befürchten würde. Den Erwägungen im angefochtenen Bescheid zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat, wurde ebensowenig entgegengetreten, wie den aufgezeigten Behandlungsmöglichkeiten für die beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsbilder. Alleine die Behauptung, dass ihm im Herkunftsstaat Armut drohen könnte, vermag unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers als grundsätzlich selbsterhaltungsfähiger Mann keine mögliche Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten aufzuzeigen. Mangels eines entsprechenden Vorbringens bestand demnach keine Veranlassung, mit dem Beschwerdeführer im Sinne von VwGH 31.8.2017, Ra 2016/21/0367-7 und 15.3.2018, Ra 2017/21/0138 die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zu erörtern. Ebensowenig wurde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen strafgerichtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich entgegengetreten. Soweit in diesem Zusammenhang (lediglich) auf den Aufenthalt von Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Spanien verwiesen wird, fällt die vorzunehmende Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Einreiseverbotes unter Zugrundelegung dieses Umstandes nicht anders aus, da die angeführten Bindungen den Beschwerdeführer, wie an anderer Stelle dargelegt, auch in der Vergangenheit nicht von der wiederholten Begehung gewerbsmäßiger Vermögensdelikte abzuhalten zu vermochten und er im öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat, seine Angehörigen für die Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes nicht im Gebiet der Mitgliedstaaten besuchen zu können. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Abschiebung, Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W192.2140581.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.10.2019