TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/28 W146 2194138-1

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Veröffentlicht am 28.06.2019
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Entscheidungsdatum

28.06.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W146 2194138-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl. 1163057500-170918129/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht:

A)

Dem Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 07.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie noch am selben Tag vor der LPD Burgenland erstbefragt wurde.

Dabei erklärte sie, dass ihr Ehegatte XXXX , geb. XXXX , seit zweieinhalb Jahren in Österreich sei.

Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.01.2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann in Österreich lebe. Sie sei gesund und schwanger.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.06.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob sie fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ. XXXX , wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige mit moslemischem Religionsbekenntnis und führt den im Spruch genannten Namen.

Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des XXXX , welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ. XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Eheschließung erfolgte am 03.01.2014 in Syrien. Beide leben im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig und es ist nicht ersichtlich, dass ihr die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Mann in einem anderen Staat möglich wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin wurden bereits von der belangten Behörde aufgrund des vorgelegten Reisepasses festgestellt.

Die Feststellungen zum Ehegatten ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus den Angaben ihres Ehegatten in dessen Verfahren und den vorgelegten Dokumenten. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus Strafregister- und Meldeauskünften.

Die Feststellungen zur Eheschließung im Heimatland ergeben sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des XXXX , sodass sie die Begriffsbestimmung eines Familienangehörigen erfüllen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) An-träge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familien-angehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Famili-enmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

Da dem Ehegatten der Beschwerdeführerin durch die oben genannte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im vorliegenden Fall wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der unbefristete Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylgewährung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Asylverfahren,
begründete Furcht vor Verfolgung, erhebliche Intensität,
Familienangehöriger, Familienverfahren, Flüchtlingseigenschaft,
maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Prognose,
Unzumutbarkeit, Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung,
wohlbegründete Furcht, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W146.2194138.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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