TE Bvwg Beschluss 2019/7/2 W134 2191469-8

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Veröffentlicht am 02.07.2019
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Entscheidungsdatum

02.07.2019

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §341
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W134 2191469-8/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Vorsitzender sowie Dr. Sabine Rödler als fachkundiger Laienrichterin der Auftraggeberseite und Dr. Christoph Wiesinger als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag der Interessentengemeinschaft XXXX , alle vertreten durch die Gerscha Rechtsanwalts GmbH, Tuchlauben 8, 1010 Wien, vom 26.04.2018 betreffend die Vergabeverfahren "PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West, Versorgungszone Ost" (zu den GZ W134 2190865-4/2E; W134 2190865-5/2E und W134 2190865-6/2E) und "PVA - Psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West, Versorgungszone Nord" (zu den GZ W134 2191469-4/2E; W134 2191469-5/2E und W134 2191469-6/2E), der Auftraggeberin Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, beschlossen:

A)

Der Antrag vom 26.04.2018 "das Bundesverwaltungsgericht wolle unverzüglich die Rücküberweisung der entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt Euro 33 234 auf das Konto der Antragsteller Vertreterin [...] veranlassen" wird gemäß § 341 BVergG 2018 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Senat über Anträge auf Rückführung der entrichteten Pauschalgebühr zu entscheiden (VfGH 01.03.2019, E 4474/2018-10).

Die Interessentengemeinschaft XXXX , vertreten durch Gerscha Rechtsanwalts GmbH, Tuchlauben 8, 1010 Wien, stellte mit den Schriftsätzen vom 11.04.2018 Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie zwei Nachprüfungsanträge sowie zwei Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Für diese Anträge waren Pauschalgebühren in folgender Höhe fällig:

1. EUR 12.312-für den ersten Nachprüfungsantrag und EUR 6.156,00 für den ersten Antrag auf Erlassung einer einstweilige Verfügung

2. EUR 9.850,-für den zweiten Nachprüfungsantrag und EUR 4.925,00 für den zweiten Antrag auf Erlassung einer einstweilige Verfügung.

Insgesamt waren somit Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 33.243,00 fällig und wurden auch entrichtet.

Mit dem Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2018, W134 2191469-1/6E ua, wurden die Nachprüfungsanträge sowie die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als verspätet zurückgewiesen. Daher wurden auch die Gebührenersatzanträge abgewiesen.

Mit dem gegenständlichen Antrag vom 26.04.2018 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Rücküberweisung der entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von EUR 33.243,00, mit der Begründung, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit den Nachprüfungsanträgen und/oder Anträgen auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen nicht befasst.

Die Antragstellerin übersieht, dass auslösend für die Gebührenpflicht gem. § 318 Abs 1 BVergG 2006 bzw. § 340 Abs 1 BVergG 2018 nicht die Befassung des BVwG mit dem Antrag sondern die Stellung desselben ist. Im Übrigen hat sich des BVwG sehr wohl mit den Anträgen befasst, da es diese mit dem og. Erkenntnis als verspätet zurückgewiesen hat.

Eine Rückerstattung der entrichteten Pauschalgebühren findet daher nicht statt.

Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragstellung, einstweilige Verfügung, Gebührenpflicht,
Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebührenersatz,
Provisorialverfahren, Vergabeverfahren, Verspätung,
Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W134.2191469.8.00

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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