TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/4 W203 2175930-2

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Veröffentlicht am 04.07.2019
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Entscheidungsdatum

04.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W203 2175930-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2018, Zl. 1052324800/180702115, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens stellte am 23.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.09.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. 3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2018 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

4. Am 25.07.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die belangte Behörde informiert und es wurde ihm Parteiengehör eingeräumt. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise am 24.07.2018 geendet habe und er seiner Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei und er daher unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der Rückführungsrichtlinie falle, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen können, wenn einer Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen werde, da dann nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer sei beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Diese Missachtung der Verpflichtung erlaube gemäß der Richtlinie die Verhängung eines Einreiseverbotes. Der Beschwerdeführer wurde in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in den Irak (gemeint wohl: Afghanistan) und ein Einreiseverbot zu erlassen. Es wurden diesem die Länderfeststellungen übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen gesetzt, um die vorgegebene Fragen zu beantworten und Stellung zu den Länderinformationen zu nehmen.

5. Am 09.08.2018 ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. In dieser wurde ausgeführt, dass von einer beharrlichen Verletzung der Ausreiseverpflichtung durch den Beschwerdeführer keine Rede sein könne. Die Frist für eine Beschwerde an den VfGH bzw. einer außerordentlichen Revision an den VwGH sei noch offen. Es müsse zulässig sein, die Rechtsmittel an die Höchstgerichte auszuschöpfen, bevor man seinen legalen Arbeitsplatz als Lehrling aufgebe und die Ausreise in eine ungewisse und mit Lebensgefahr verbundene "Heimat" antrete. Für die Erlassung eines Einreiseverbotes und einer Rückkehrentscheidung fehle daher jede Grundlage und jedes vertretbare öffentliche Interesse.

6. Am 21.08.2018 wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen, in welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

7. Am 24.08.2018 wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom04.07.2018 die aufschiebende Wirkung durch den VfGH zuerkannt. Mit Beschluss vom 24.09.2018 lehnte der VfGH die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde ab und trat diese nachträglich über Antrag des Beschwerdeführers mit gesondertem Beschluss vom 16.10.2018 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

8. Am 21.09.2018 wurde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 21.08.2018 Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde diese damit, dass von der belangten Behörde verkannt werde, dass der Beschwerdeführer in Österreich nach wie vor aufenthaltsberechtigt sei und sich daher legal in Bundesgebiet aufhalte. Der VfGH habe der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2018 mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dazu komme, dass sich der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht in der Grundversorgung befinde, sondern aufgrund seiner Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt aus eigenen Geldmitteln bestreite. Es werde ersucht, Spruchpunkt IV. des Bescheides ersatzlos zu beheben bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es fehle jedwede Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Es gäbe auch keine Veranlassung für eine Entscheidung der belangten Behörde über die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, da schon im Asylverfahren dem Beschwerdeführer kein solcher erteilt worden sei und diese Nichtgewährung bereits vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde und dieser auch Gegenstand des Verfahrens vor dem VfGH sei. Es bestehe keine Veranlassung, neuerlich zu entscheiden. Im Hinblick auf die fortschreitende Integration in Österreich, den Umstand, dass der Beschwerdeführer einer geregelten und legalen Beschäftigung nachgehe und auch eine österreichische Freundin habe und bestmöglich in Österreich integriert sei, lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vor. Die Lehrstelle in einem Mangelberuf habe der Beschwerdeführer nur deswegen erhalten, da für diesen Lehrplatz seitens des AMS keine arbeitslose Person vermittelt werden habe können. Er leiste daher einen Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in Österreich, was ein wesentliches öffentliches Interesse mitabdecke. Wenn man dieses öffentliche Interesse mit den privaten und familiären Interessen am Verbleib in Österreich verbinde, lägen jedenfalls besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung eines entsprechenden asylrechtlichen Aufenthaltstitels vor.

9. Am 17.12.2018 wurde die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2018 durch den VwGH zurückgewiesen.

10. Am 27.09.2018, einlangend mit 28.09.2018, wurde die Beschwerde durch die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

11. Mit Teilerkenntnis durch das Bundesverwaltungsgericht vom 04.10.2018 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

12. Gegen dieses Teilerkenntnis wurde am 12.11.2018 durch die belangte Behörde eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

13. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2019 wurde das bezeichnete Teilerkenntnis vom 04.10.2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2017 wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2018 abgewiesen.

Am 21.08.2018 wurde der nunmehr gegenständliche Bescheid erlassen. Es wurde dem Beschwerdeführer - erneut - kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Höhe von 18 Monaten verhängt.

Am 24.08.2018 wurde der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2018 erhobenen Beschwerde vom VfGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss vom 24.09.2018 lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese nachträglich über Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 16.10.2018 an den VwGH ab. Diese außerordentliche Revision an den VwGH wurde nachfolgend durch den Beschwerdeführer erhoben.

Am 17.12.2018 wurde die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes durch den VwGH zurückgewiesen.

Die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. des verfahrensgegenständlichen Bescheides sind eine Wiederholung der betreffenden Spruchpunkte im Erstbescheid der belangten Behörde.

Spruchpunkt VI. des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist gegenüber dem Erstbescheid neu und betrifft ein auf die Dauer von 18 Monaten erlassendes befristetes Einreiseverbot.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf dem gegenständlichen Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in der Sache entschieden werden. Die Beachtung der Rechtskraft von Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl. idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070).

Bei der Prüfung der Identität der zur Entscheidung anstehenden Sache ist zu beachten, dass diese dann vorliegt, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechts- noch die Sachlage maßgeblich geändert hat.

Im gegenständlichen Fall hat sich der Sachverhalt gemäß der Aktenlage im Vergleich zu dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2018 - und nachfolgender Ablehnung der Beschwerde gegen dieses an den VfGH bzw. einer Zurückweisung der erhobenen außerordentlichen Revision - abgeschlossenen Verfahren nicht maßgeblich geändert. Es wurden lediglich bereits entschiedene Punkte neuerlich im gegenständlichen Erkenntnis entschieden und lediglich zusätzlich ein Einreiseverbot verhängt.

Der Erstbescheid der belangen Behörde vom 28.09.2017 wurde mit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2018 rechtskräftig und dies steht einer neuerlichen Erlassung eines inhaltlich beinahe identen Bescheides entgegen.

Zum im gegenständlichen Bescheid verhängten Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) ist auszuführen, dass § 53 Abs. 1 FPG vorsieht, dass mit einer Rückkehrentscheidung von der belangten Behörde mit Bescheid ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Aus den diesbezüglichen Erläuterungen RV 1078 XXIV. GP geht hervor, dass mit § 53 FPG der Vorgabe des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie Rechnung getragen wird und es wird durch diese Bestimmung klargestellt, dass eine Rückkehrentscheidung stets mit einem Einreiseverbot einhergeht und somit unter einem Spruchpunkt im Bescheid zu erlassen ist. Die Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Dauer eines Einreiseverbotes sind daher nicht voneinander trennbar.

Da der Erlassung der Spruchpunkte I. - V. im gegenständlichen Bescheid das Hindernis der entschiedenen Sache entgegensteht und diese somit nicht ergehen hätten dürfen, ist auch Spruchpunkt VI., der darauf basiert, zu beheben.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist.

3.4. Zu Spruchpunkt B):

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot aufgehoben, entschiedene
Sache, ne bis in idem, Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2175930.2.00

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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