Entscheidungsdatum
04.07.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I422 2217717-1/13E
I422 2217806-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 19.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX (Erstbeschwerdeführer), geb. am XXXX, StA. Ägypten sowie der XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), geb. am XXXX, StA. Ägypten, jeweils vertreten durch den Legal Focus, Lazarettgasse 28/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer und den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX betreffend die Zweibeschwerdeführerin, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.06.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Der Vollständigkeit halber wird wie folgt angemerkt: Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Daher vermag der mittels E-Mail vom 30.06.2019 eingebrachte Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, mit dem die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung beantragt wurde, keine Rechtswirkung entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061)
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2217717.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.10.2019