TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/9 W248 2206254-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2019
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Entscheidungsdatum

09.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W248 2206254-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1 Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 09.08.2018 wurde der Antrag des XXXX XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde festgestellt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wo das Beschwerdeverfahren noch anhängig ist.

Am 26.01.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Verfahrensanordnung gem. § 13 AsylG 2005 vom 30.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 13 Abs. 2 AsylG 2005 durch das BFA mitgeteilt, dass er sein Recht auf Aufenthalt in Österreich wegen Verhängung der Untersuchungshaft ab dem 26.01.2019 verloren habe. Der über den Verlust des Aufenthaltsrechts ergangene Bescheid des BFA vom 30.01.2019 erwuchs am 01.03.2019 in Rechtskraft.

Am 22.03.2019 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zu Zl. XXXX wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB und des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, hierfür nach § 87 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB und des § 19 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 24 (vierundzwanzig) Monaten sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Am 07.05.2019 wurde der vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Rechtsvertretung ein Parteiengehör aufgrund der beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes zugestellt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Innerhalb der gewährten Frist und bis zur Bescheiderlassung langte von der Vertretung des Beschwerdeführers keine Stellungnahme beim BFA ein.

Mit Bescheid des BFA vom 28.05.2019, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine (neuerliche) Rückkehrentscheidung wurde im Bescheid nicht getroffen, da bereits mit Bescheid des BFA vom 09.08.2018, Zl. XXXX , eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde und es daher aus Sicht des BFA nicht notwendig war, erneut eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Das mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.05.2019 erlassene Einreiseverbot wurde ausdrücklich mit der damaligen Rückkehrentscheidung vom 09.08.2018 verbunden.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 03.06.2019 die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid des BFA vom 28.05.2019, Zl. XXXX , erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, dass die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Erlassung eines Einreiseverbotes in der konkret gewählten Form nicht zulässig sei, da ein Einreiseverbot rechtmäßiger Weise unter einem (d. h. innerhalb desselben Bescheides) mit dem Ausspruch der Rückkehrentscheidung zu erfolgen habe. Eine nachträgliche Ergänzung einer bereits bestehenden Rückkehrentscheidung um ein Einreiseverbot sei aufgrund des Gesetzeswortlautes nicht zulässig.

2 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1 Feststellungen:

2.1.1 Zu Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX XXXX , geboren am XXXX , und ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan.

2.1.2 Zum Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz:

Der Beschwerdeführer stellte am 16.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 09.08.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, über welche vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden wurde.

2.1.3 Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers:

Am 26.01.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt, sodass er gem. § 13 Abs. 2 AsylG 2005 sein Recht auf Aufenthalt in Österreich ab dem 26.01.2019 verloren hat.

Am 22.03.2019 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zu Zl. XXXX wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB und des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, hierfür nach § 87 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB und des § 19 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 24 (vierundzwanzig) Monaten sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

2.1.4 Zum Einreiseverbot:

Mit Bescheid des BFA vom 28.05.2019, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine (neuerliche) Rückkehrentscheidung wurde im Bescheid nicht getroffen, da bereits mit Bescheid des BFA vom 09.08.2018, Zl. XXXX , eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde und es daher aus Sicht des BFA nicht notwendig war, erneut eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Das mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verkündete Einreiseverbot wurde ausdrücklich mit der damaligen Rückkehrentscheidung vom 09.08.2018 verbunden.

2.2 Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Namensführung und Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie zum bisherigen Verfahrensverlauf, zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers und zum vom BFA im angefochtenen Bescheid erlassenen Einreiseverbot ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten Behördenakten, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, in welchem das BFA die Gründe für die Erlassung eines Einreiseverbotes und für die nach Ansicht des BFA angemessene Dauer dieses Einreiseverbotes darlegt und ausdrücklich die Ansicht vertritt, das im angefochtenen Bescheid vom 28.05.2019 verhängte Einreiseverbot könne mit der mit Bescheid vom 09.08.2018 erlassenen Rückkehrentscheidung "verbunden" werden.

2.3 Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Nach § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 22/2018, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.3.1 Zu A): Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:

§ 53 FPG lautet:

"Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Die Erlassung eines Einreiseverbotes setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraus (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausschließlich das Einreiseverbot verhängt, aber keine (neuerliche) Rückkehrentscheidung erlassen. Das BFA ging erklärtermaßen (angefochtener Bescheid, S. 6) davon aus, dass die erneute Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht notwendig sei und das Einreiseverbot mit der bereits mit Bescheid vom 09.08.2018 erlassenen Rückkehrentscheidung verbunden werden könne, ohne dass es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedürfe.

Hier ist dem BFA jedoch ein Irrtum unterlaufen: Ein Einreiseverbot kann dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut zufolge nur gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden, der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung ist somit notwendige Voraussetzung für die rechtmäßige Erlassung eines Einreiseverbots. Dabei ist es nicht zulässig, auf eine bereits bestehende, mit einem früheren Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung zurückzugreifen und lediglich das Einreiseverbot "nachzuliefern". Die Erlassung des Einreiseverbotes hat nämlich notwendigerweise unter einem mit dem Ausspruch der Rückkehrentscheidung (d. h. innerhalb desselben Bescheides) zu erfolgen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K4). Dem widerspricht auch nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot von getrennten Spruchpunkten ausgeht (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 15.05.2012, 2012/18/0029); diese Judikatur war vielmehr hinsichtlich einer Klarstellung dahingehend maßgeblich, dass eine Rückkehrentscheidung auch ohne Einreiseverbot erlassen werden kann und dass eine, von der Rückkehrentscheidung unabhängige, gesonderte Anfechtung des Einreiseverbotes möglich ist. Dass ein Einreiseverbot auch getrennt von einer Rückkehrentscheidung erlassen werden könnte, ergibt sich daraus hingegen nicht. Auch die Materialien zum FrÄG 2011 (RV 1078 BlgNR 24. GP, 29) gehen davon aus, dass die Entscheidungen über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Dauer eines Einreiseverbotes nicht voneinander trennbar sind.

Da ein Einreiseverbot sohin nicht ohne (im selben Bescheid erlassene) Rückkehrentscheidung verfügt werden darf, war schon aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden. Es kann vorerst dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot erfüllt sind und die Dauer des Einreiseverbotes vom BFA zutreffend gewählt wurde.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

2.3.2 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot aufgehoben, ersatzlose
Behebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W248.2206254.2.00

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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