TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/29 98/07/0124

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §15;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des EP in G, vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in Jennersdorf, Hauptstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 9. Juli 1998, Zl. 5-W-A1216/1-1998, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Wasserrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und ihren Beilagen läßt sich folgendes entnehmen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 22. April 1998 wurde der A. Gesellschaft mbH gemäß u.a. den §§ 32 und 33b WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Oberflächenwässern (Abwässer aus dem Retentionsbecken) eines näher genannten Grundstückes in den T. Bach unter näheren Vorschreibungen erteilt, wobei die Einwendungen zweier durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter vertretener Personen mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen und die Einwendungen einer gleichfalls durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter vertretenen X. Pachtgesellschaft als unbegründet abgewiesen wurden.

Eine unter anderem auch im Namen des nunmehrigen Beschwerdeführers, dem der erstinstanzliche Bescheid seiner Zustellverfügung nach gar nicht zugestellt worden war, vom nunmehrigen Beschwerdevertreter erhobene Berufung wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird von der belangten Behörde zur Berufung des Beschwerdeführers ausgeführt, daß der Berufungsschrift gar nicht entnommen werden könne, worauf der Beschwerdeführer seine Stellung als Fischereiberechtigter und damit als Partei des vorliegenden Verfahrens gründe; er behaupte lediglich die Verletzung seiner Fischereirechte, sei im erstinstanzlichen Verfahren jedoch lediglich als Vertreter der X. Pachtgesellschaft aufgetreten, welche auch ihrerseits zu unrecht als Fischereiberechtigte zur Verhandlung geladen worden sei. Der Beschwerdeführer behaupte in seiner Berufung nicht, als Obmann dieser Gesellschaft Berufung zu erheben, sondern mache eine Verletzung eigener Fischereirechte geltend, die er jedoch nicht habe. Der X. Pachtgesellschaft komme ein selbständiges Fischereirecht ebenso nicht zu, sodaß auch die Einwendungen dieser Gesellschaft im erstinstanzlichen Verfahrens rechtens mangels Parteistellung hätten zurückgewiesen werden müssen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf "Schutz" seiner "dargelegten Interessen" und "Erteilung entsprechender Auflagen" zur Wahrung seiner Rechte "als Wassernutzungsberechtigter" als verletzt ansehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer trägt vor, daß sich die Behörde in einem Irrtum befinde, wenn sie annehme, daß er im erstinstanzlichen Verfahren als Vertreter der X. Pachtgesellschaft aufgetreten sei. Wie dem Verhandlungsprotokoll eindeutig entnommen werden könne, habe sein Rechtsvertreter angegeben, ihn persönlich zu vertreten. Der Beschwerdeführer sei als Mitglied der X. Pachtgesellschaft aufgrund aufrechten Pachtvertrages mit dem Land Burgenland "dinglich Berechtigter" und übe rechtmäßig ein Wasserbenutzungsrecht des Inhaltes aus, daß er im T. Bach Wassertiere aussetze und dort fische. Durch die Einleitung der Abwässer in den von ihm rechtmäßig bis dato benützten T. Bach werde er zu einer Duldung verpflichtet, welche seine Rechte auf Ausübung der Wasserbenutzung in Form des Fangens und Verwertens der Fische aus dem T. Bach beeinträchtige. Insoweit es durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung von Abwässern in den T. Bach mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verseuchungen der dort lebenden Wassertiere kommen würde, erscheine eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit des Beschwerdeführers oder seiner Familie gegeben. Ausgehend von einer verfehlten Verneinung der Parteistellung des Beschwerdeführers habe die Behörde keine Erhebungen über allfällige Beeinträchtigungen der Fischwege sowie das Laichen und die Fischbrut und über nachteilige Einwirkungen auf die Eisdecke getätigt. Es müsse der Behörde vorgeworfen werden, die Beiziehung einer Reihe von Sachverständigen aus weiteren Fachgebieten zur Frage der Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers und der Wassernutzung durch den Beschwerdeführer unterlassen zu haben.

Aus diesem Vorbringen wird deutlich, daß der Beschwerdeführer seine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auf nichts anderes gründet als auf eine Fischereiberechtigung, die er jedoch in Verkennung der Rechtslage als wasserrechtlich geschütztes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 beurteilt. Die Fischereiberechtigung unterliegt nämlich nicht der Bestimmung des § 12 Abs. 2 WRG 1959, sondern der Sondervorschrift des § 15 leg. cit., wie dies aus der Norm des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 unmißverständlich hervorgeht, in welcher der Parteistellung der Träger wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 jene der Fischereiberechtigten nach § 15 Abs 1 leg.cit. an die Seite gestellt wird.

Nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid zur Zurückweisung der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung mit der Begründung gelangt, der Beschwerdeführer sei gar nicht Fischereiberechtigter im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959; er sei zudem im erstinstanzlichen Verfahren als solcher auch gar nicht aufgetreten. Ob die belangte Behörde die Frage der Fischereiberechtigung des Beschwerdeführers als solcher zutreffend gelöst hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, Slg. NF. Nr. 13.935/A), kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob von einem verfahrensrechtlich wirksamen Auftreten des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren als Fischereiberechtigter auszugehen wäre, mit welchem er den Eintritt von Präklusion mit persönlich erhobenen Einwendungen verhindert hätte (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 19. Mai 1994, 93/07/0170, und das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 97/07/0126).

Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich schon wiederholt ausgesprochen hat, kommt einem Fischereiberechtigten ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages nicht zu, sondern ist den Fischereiberechtigten vielmehr die Obliegenheit auferlegt, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Juni 1997, 97/07/0007, und vom 22. Juni 1993, 93/07/0058). Solche Vorschläge jemals gemacht zu haben, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Das Schicksal seiner Beschwerde ist damit entschieden, weil er ohne Erfüllung der den Fischereiberechtigten nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 treffenden Obliegenheit zur Erstattung konkretisierter Vorschläge einen Anspruch auf meritorische Erledigung der von ihm erhobenen Berufung nicht erworben hatte (vgl. nochmals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1997, 97/07/0007).

Da der Inhalt der Beschwerde damit schon erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 29. Oktober 1998

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070124.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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