Entscheidungsdatum
23.07.2019Norm
BVergG 2018 §327Spruch
W1312167561-4/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundigen Laienrichter Mag Franz PACHNER als Mitglied der Auftraggeberseite sowie MMaga Dra Annemarie MILLE als Beisitzerin der Auftragnehmerseite über die Anträge auf einerseits Rückzahlung von 3.087 Euro an Pauschalgebühren bzw andererseits auf "bescheidmäßige" Vorschreibung von Pauschalgebühren, gestellt namens der Einschreiterin, der Bietergemeinschaft XXXX bestehend aus der XXXX , der XXXX und der XXXX , vertreten durch die Dr. XXXX , beschlossen:
A)
I. Die XXXX , die XXXX und die XXXX , alle vertreten durch die Dr. XXXX , sind zur ungeteilten Hand schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution 1.540,00 Euro an das Bundesverwaltungsgericht zu bezahlen.
II. Der Antrag auf Rückzahlung von 3.087 Euro wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Antragstellerinnen brachten im Jahr 2017 zur GZ 2167561-1 und -2 einen Nachprüfungsantrag und einen eV - Antrag betreffend eine Bauauftragsvergabe im Unterschwellenbereich ein, die gegen das Land Salzburg gerichtet waren.
Namens der Antragstellerinnen wurden hiefür bislang 3.087 Euro an Pauschalgebühren an das BVwG entrichtet.
Die Rechtsschutzanträge wurden vom BVwG unverzüglich an das Landesverwaltungsgericht Salzburg weitergeleitet.
Nach Erhalt eines Gebührenauforderungsschreibens stellte die antragstellende Bietergemeinschaft die im Entscheidungskopf ersichtlichen gebührenbezüglichen Anträge.
Der VfGH hob zu E 4474/2018 einen Beschluss des BVwG auf, mit dem eine Zuständigkeit des judizierenden BVwG für diese gebührenbezüglichen Anträge verneint worden war und eine Zuständigkeit der Justizverwaltung gesehen worden war.
Sohin hatte nunmehr dieser Ersatzentscheidungsbeschluss durch das judizierende BVwG zu ergehen, wobei ausweislich der weitergeleiteten verfahrensleitenden Eingabe und der Urkundenvorlage, OZ 1 des Verfahrens W131 2167561-2 und OZ 16 des Verfahrens W131 2167561-4, ein offenes Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich betreffend einen Bauauftrag durchgeführt worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt, der Verfahrensakten zu den Zahlen W131 2167561-1, -2, -3 und -4
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 376 BVergG 2018, abgedruckt in BGBl I 2018/65, wie am 20.08.2018 im BGBl kundgemacht, war gegenständlich weiterhin das BVergG 2006 anzuwenden.
3.2. Gemäß VfGH zu E 4474/2018 war einerseits der Senat für die gegenständlichen Gebührenentscheidungen zuständig und sind andererseits die Mitglieder der Bietergemeinschaft Adressaten der Gebührenerledigung (- auch der VfGH behandelte die Gesellschafter der Bietergmeinschaft als Parteien).
3.3. Für einen Nachprüfungsantrag betreffend ein offenes Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich bei einem Bauauftragabseits einer Ausschreibungsanfechtung - hatte man im zeitlichen Geltungsbereich des BVergG 2006 und der Verordnung BGBl II 2013/491 - wie verfahrensgegenständlich - den Betrag von 3.078 Euro an Pauschalgebühren zu bezahlen; für einen diesbezüglichen eV - Antrag zusätzlich 1.539 Euro, sohin insgesamt 4.617 Euro.
3.4. Die Pauschalgebührenschuld entstand zum Zeitpunkt der Antragseinbringung beim BVwG, siehe dazu Reisner in Heid/Prelsmayr, Handbuch Vergaberecht4 Rz 2018 mwN bzw zB VwGH Zl 2004/04/0101, zumal die §§ 322 und 328 BVergG 2006 Zurückweisungstatbestände mangels Gebührenzahlung vorsahen, was für das Entstehen der Gebührenschuld zum besagten Zeitpunkt spricht.
3.5. Da die Gebührenschuld bei Antragsüberreichung beim BVwG entstand, war der bislang nicht bezahlte Betrag durch den Senat des BVwG vorzuschreiben. Dass gemäß § 6 AVG weitergeleitet wurde, hatte auf das Entstehen der Gebührenschuld keinen gesetzlich determinierten Einfluss mehr.
3.6. Da die Antragstellerin sohin keine Überzahlung geleistet hat, war der Rückforderungsantrag abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war zuzulassen, da bislang noch keine gefestigte Rsp des VwGH zur Frage vorliegt, ob bei Weiterleitung eines Nachprüfungs- oder eines eV - Antrags gemäß § 6 AVG gemäß § 318 BVergG 2006 Pauschalgebühren an das BVwG zu entrichten waren.
Schlagworte
Antragstellung, Bauauftrag, Bietergemeinschaft, einstweiligeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2167561.4.00Zuletzt aktualisiert am
10.10.2019