TE Bvwg Beschluss 2019/8/1 G302 2177111-1

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Veröffentlicht am 01.08.2019
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Entscheidungsdatum

01.08.2019

Norm

AsylG 2005 §24 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G302 2177111-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.: Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion XXXX vom 09.10.2017, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchpunkt A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005) oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif.

Mittels Schreiben der belangten Behörde vom 27.06.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei am 24.06.2019 freiwillig in ihren Herkunftsstaat Irak ausgereist ist.

Da die beschwerdeführende Partei freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist ist und ein entscheidungsreifer Sachverhalt nicht vorliegt, ist das Asylverfahren - mit verfahrensleitendem Beschluss (VwGH vom 03.05.2018, Ra 2018/19/0020-0022) - gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2177111.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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