TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/14 W171 2182777-1

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Veröffentlicht am 14.08.2019
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Entscheidungsdatum

14.08.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2182777-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG

als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von €

426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, reiste im Juni 2013 während eines aufrechten, bis 20.09.2015 gültigen schengenweiten Einreiseverbotes von Deutschland nach Österreich ein.

1.2. Am 30.08.2013 wurde er vom Landesgericht XXXX wegen versuchten Einbruchdiebstahls nach § 15 StGB, §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung festgelegt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

1.4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , insoweit stattgeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.5. Am 28.08.2015 wurde er vom Landessgericht XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.

1.6. Im Zuge eines Parteiengehörs zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde der Beschwerdeführer über eine eventuelle Verhängung der Schubhaft informiert. Das Schreiben wurde von ihm am 11.09.2017 übernommen, er gab keine Stellungnahme ab.

1.7. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2017 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welche der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte.

1.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei illegal im Bundesgebiet aufhältig und wiederholt straffällig geworden. Er verfüge über keine beruflichen Bindungen, über kein eigenes Einkommen und kein Vermögen im Inland. Aufgrund einer bestehenden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung sei die Abschiebung zulässig. Angesichts des bisherigen Fehlverhaltens sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch seine weitere Anwesenheit gefährdet und seien die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib im Inland weniger gewichtig, als die Interessen der Öffentlichkeit an einer gesicherten Ausreise des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei weder beruflich, noch sozial in Österreich verankert. Zur Sicherung der geordneten Ausreise des Beschwerdeführers sei daher die Verhängung von Schubhaft verhältnismäßig und notwendig gewesen.

1.9. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen, noch am selben Tag in Schubhaft genommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, von wo aus er am XXXX mittels Buscharter nach Serbien abgeschoben wurde.

1.10. Am 12.01.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vorangegangenen Gerichtshaft die Abschiebung des Beschwerdeführers so zu organisieren gewesen wäre, dass diese gleich anschließend an das Haftende durchgeführt hätte werden können, zumal Abschiebungen nach Serbien kurzfristig möglich seien und keinen bürokratischen Aufwand erfordern würden. Schubhaft dürfe nach der Judikatur stets nur "ultima ratio" sein und sei daher im vorliegenden Fall eine Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft nicht notwendig bzw. nicht verhältnismäßig gewesen. Darüber hinaus wäre ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung ausreichend gewesen.

Beantragt wurden Kostenersatz und der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen.

1.11. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor und erstattete am 15.01.2018 eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund der durchzuführenden Vorbereitungsmaßnahmen wie der Flugtauglichkeitsuntersuchung und der geringeren Verfügbarkeit von Begleitpersonen um die Weihnachtsfeiertage eine Abschiebung erst am 28.12.2017 möglich gewesen sei. Die Anwendung eines gelinderen Mittels sei aufgrund des bisherigen Verhaltes des Beschwerdeführers nicht in Frage gekommen. Er sei trotz eines schengenweiten Einreiseverbotes nach Österreich gereist und habe sich hier großteils unangemeldet und illegal aufgehalten und schließlich auch Straftaten begangen, weswegen auch ein Einreiseverbot verhängt worden sei. Die Behörde beantragte den Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwands.

1.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.09.2017 als unbegründet abgewiesen, das Einreiseverbot jedoch auf vier Jahre herabgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

1.2. Er hielt sich seit Juni 2013 illegal im Bundesgebiet auf.

1.3 Der Beschwerdeführer wurde am 30.08.2013 wegen versuchten Einbruchdiebstahls nach § 15 StGB, §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 28.08.2015 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130

1. Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.

1.5. Er weist in der Bundesrepublik Deutschland sechs Vorstrafen auf.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2017 wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung verhängt und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Rückkehrentscheidung war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft durchsetzbar.

2.2. Der Beschwerdeführer verfügte über einen gültigen Reisepass, ein Heimreisezertifikat war daher nicht notwendig.

2.3. Der Beschwerdeführer war hafttauglich.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der Beschwerdeführer zeigte sich im Verfahren rückreiseunwillig und unkooperativ.

3.2. Er ist trotz aufrechter Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nicht selbstständig aus Österreich ausgereist.

3.3. Er wirkte im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mit, da er ohne Angabe von Gründen keine Stellungnahme erstattete.

3.4. Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

3.5. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nur in Justizanstalten und von 06.02.2014 bis 25.04.2014 obdachlos gemeldet.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers leben in Deutschland. Es zeigen sich keine wesentlichen Merkmale für eine nennenswerte Verankerung in Österreich.

4.2. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

4.3. Der Beschwerdeführer konnte nicht dartun, dass er im Inland über eine Meldeadresse verfügen könnte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (1.1. - 1.4.) ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In der Beschwerdeschrift finden sich keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte. Die Feststellungen 1.3. und 1.4. begründen sich insbesondere auf die Angaben im Strafregister und die im Akt aufliegenden Strafurteile.

Die Verurteilungen in Deutschland ergeben sich sowohl aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , als auch aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX .

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.6.):

Grundlage für die gegenständliche Schubhaft war das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2017 wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung verhängt und einer Beschwerde dahingehend die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft lag auch keine zuerkannte aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung vor. Dies war dem Akteninhalt zu entnehmen.

Eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers liegt im Akt auf.

Der Beschwerdeführer befand sich von 24.11.2015 bis 22.12.2017 in Strafhaft. In Zusammensicht mit dem Auszug aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Zweifel daran, dass für die Haftperiode des Beschwerdeführers auch dessen Haftfähigkeit vorgelegen ist.

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellungen 3.1. bis 3.5. zum Sicherungsbedarf ergeben sich aus dem Akteninhalt des Behördenaktes bzw. des vorangegangen Aktes zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits mit Bescheid vom 12.11.2014 ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren verhängt (welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf ein Jahr herabgesetzt wurde). Dennoch ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner nächsten Inhaftierung Österreich nicht verlassen hat und daher die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot tatsächlich ignoriert haben musste. Er verblieb vielmehr in Österreich und beging weitere Straftaten.

Im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde dem BF am 11.09.2017 die Möglichkeit eines Parteiengehöres eingeräumt. Ohne Angaben von Gründen blieb das Anschreiben unbeantwortet. Dies ergibt sich aus dem Verfahrensakt zur Rückkehrentscheidung. Hinsichtlich der Feststellung zu 3.4. darf auf die Ausführungen zum zuvor erörterten Punkt 2.1. verwiesen werden.

Aufgrund der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich nur im Jahr 2014 für zwei Monate obdachlos gemeldet war. In weiterer Folge scheinen nur mehr Meldungen an Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren im Melderegister auf.

2.4. Familiäre/soziale Komponente:

Die Feststellungen 4.1. und 4.2. ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .

Im Rahmen des Verfahrens sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung an einer privaten Meldeadresse Unterkunft nehmen könnte (4.3.).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der angewandten Fassung lautete:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3 Im vorliegenden Fall sieht das Gericht die Kriterien für Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG für gegeben an. Der Beschwerdeführer zeigte sich im bisherigen Verfahren rückreiseunwillig und unkooperativ. Trotz eines aufrechten schengenweiten Einreiseverbots verließ der Beschwerdeführer den Schengenraum nicht, sondern reiste von Deutschland nach Österreich weiter, um weitere Straftaten zu begehen. Er war im Bundesgebiet bisher nie erwerbstätig und verfügt über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Der Aufenthalt in Österreich diente offenbar nur der Begehung von Straftaten. Eine bereits im Jahr 2014 erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wurde vom Beschwerdeführer nicht befolgt. Im Zuge der fremdenrechtlichen Verfahren (Verfahren zur Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung) wirkte er nicht mit, da er keine Stellungnahme abgab. Es stellt sich daher für das Gericht klar dar, dass der Beschwerdeführer wohl auch weiterhin alles daran gesetzt hätte, das Land nicht verlassen zu müssen. Er verfügte nur von Februar bis April 2014 über eine Obdachlosenmeldung. Danach war er nicht gemeldet und daher für die Behörde nicht greifbar. Erst durch seine Ergreifung und Inhaftierung in einer Justizanstalt im Mai 2015, war die Behörde wieder in der Lage, ein fremdenrechtliches Verfahren einzuleiten. Es stellt sich für das Gericht aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers klar dar, dass er zu einem rechtskonformen Verhalten angeleitet werden musste. Der Beschwerdeführer verfügt auch über keine familiären oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen könnten. Aufgrund des im Rahmen des Verfahrens beleuchteten Vorverhaltens des Beschwerdeführers in Zusammensicht mit dem konkreten Verfahrensergebnis stellt sich nach Ansicht des Gerichts als erwiesen dar, dass beim Beschwerdeführer von Fluchtgefahr auszugehen war. Trotz der längeren Anwesenheit im Inland konnte der Beschwerdeführer keinerlei Verwurzelung im Inland nachweisen, soziale Integrationsmerkmale wie etwa berufliche Tätigkeit, Selbsterhaltungsfähigkeit oder nennenswerte Freunde, haben sich im Rahmen des Verfahrens nicht gezeigt, was sicher auch durch die Tatsache begründet ist, dass er den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Justizanstalten verbracht hat. Der Beschwerdeführer ist mehrfach straffällig geworden und liegt es nahe, dass er sich seinen Unterhalt durch kriminelle Handlungen finanziert hat. Ein soziales Netz, das dem Beschwerdeführer in Zukunft zu einem rechtskonformen Verhalten anleiten könnte ist nicht gegeben. Im Rahmen einer Gesamtsicht der erörterten konkreten Kriterien ergibt sich für das Gericht, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers von bestehender Fluchtgefahr auszugehen war.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenso gegeben. Betrachtet man das Interesse des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. soziale Verhältnisse im Inland, so zeigt sich, dass hier schon auf Grund der gänzlich fehlenden sozialen Integration bei der Abwägung diesen Interessen nur wenig Bedeutung zugemessen werden konnte. Der Beschwerdeführer ist in keiner Weise sozial verankert und ebenso in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Aufgrund seiner Straftaten, der Häufigkeit und der Art der Delikte besteht jedenfalls ein erhöhtes Interesse der österreichischen Gesellschaft, der Rechtsordnung, wenn möglich, zur Durchsetzung zu verhelfen und den Beschwerdeführer in weiterer Folge erfolgreich außer Landes bringen zu können. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer über längere Zeit gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben ausgeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Beantragung eines Heimreisezertifikats nicht notwendig war und die Abschiebung daher innerhalb von wenigen Tagen durchgeführt werden konnte. Dass die Abschiebung angesichts der Entlassung des Beschwerdeführers am 22.1.2017 und des feiertagsbedingt reduzierten Personalstands nicht noch vor, sondern erst nach den Weihnachtsfeiertagen, am 28.12.2016, durchgeführt werden konnte, erweist sich bei einer fallbezogenen Gesamtbetrachtung als vertretbar. Die Dauer der Schubhaft von lediglich sechs Tagen erscheint daher auch nicht unverhältnismäßig.

Den in der Beschwerde zur behaupteten Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts XXXX lagen jeweils Sachverhalte zugrunde, in denen das BFA erst einen Tag vor Haftentlassung tätig wurde und die Abschiebung daher nicht zeitnah nach der Entlassung aus der Strafhaft erfolgen konnte. Im gegenständlichen Fall erließ das BFA den angefochtenen Bescheid jedoch schon am 18.12.2017, also vier Tage vor Ende der Strafhaft des Beschwerdeführers. Die Tatsache, dass die Abschiebung nicht im unmittelbaren Anschluss an die Strafhaft, sondern erst sechs Tage später durchgeführt werden konnte, ist daher nicht in einer Untätigkeit der Behörde, sondern in Personalknappheit während der Weihnachtsfeiertage gelegen.

Das Gericht sieht daher im vorliegenden Fall auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft für gegeben an.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit bereits über mehrere Monate für die Behörde unerreichbar gewesen und konnte nur aufgrund seiner Straffälligkeit wieder aufgefunden werden. Er verfügte in Österreich nie über eine reguläre Meldeadresse und hätte auch nach Haftentlassung über keine Wohnmöglichkeit verfügt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und im Inland nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Vielmehr spricht der familiäre Bezug des Beschwerdeführers zu Deutschland dafür, dass er sich durch eine Weiterreise im Schengenraum einer Abschiebung entziehen könnte. Der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren nicht gewillt, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

Wie oben aufgeführt, konnte die Abschiebung feiertagsbedingt nicht unmittelbar nach Haftentlassung durchgeführt werden, weshalb auch mit einer kurzzeitigen Anhaltung für maximal 72 Stunden, wie in der Beschwerde vorgebracht, nicht das Auslangen hätte gefunden werden können.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erwies sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Die Behörde hat im gegenständlichen Fall zutreffender Weise Sicherungsbedarf angenommen und die Verhältnismäßigkeit im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens überprüft. Es ergibt sich im Wege der Gesamtabwägung, dass im Falle des Beschwerdeführers eindeutig von Fluchtgefahr ausgegangen werden musste. Zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigende Faktoren, wie familiäre, soziale oder berufliche Bindungen im Inland, lagen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.

3.1.8. Das durchgeführte gerichtliche Verfahren hat ergeben, dass anhand der Aktenlage zu entscheiden war. Die Beschwerde stützte sich lediglich auf eine behauptete Unverhältnismäßigkeit der Verhängung von Schubhaft, da die Abschiebung unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft hätte erfolgen müssen. Die Anberaumung einer Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt II. und III. - Kostenbegehren

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz war daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Fluchtgefahr, Kostenersatz, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Straffälligkeit,
strafrechtliche Verurteilung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W171.2182777.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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