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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Palltisch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der V S in A, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Juni 1998, Zl. 513.122/02-I 5/97, betreffend Abweisung eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Expositur F. vom 4. Oktober 1972 wurde der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Teichanlage auf dem Grundstück Nr. 615/2 der KG O. unter Inanspruchnahme der auf dem Grundstück Nr. 910 derselben KG entspringenden K.-Quelle erteilt.
Mit Bescheid vom 22. April 1986 bewilligte die Bezirkshauptmannschaft F. (BH) die Abänderung des Zweckes des im Wasserbuch unter Postzahl 1553 eingetragenen Wasserbenutzungsrechts von "Feuerlöschteich" in "Feuerlösch- und Fischteich".
Mit Eingabe vom 15. Jänner 1987 stellte die Beschwerdeführerin bei der BH den Antrag, die Wasserrechtsbehörde möge auf den Grundstücken Nr. 613 und 634/1 Schutzgebiete bestimmen und gleichzeitig anordnen, welche Maßnahmen in Hinkunft zu unterlassen seien, um die K.-Quelle gegen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen ihrer Ergiebigkeit zu schützen.
Mit Bescheid vom 4. März 1988 wies die BH diesen Antrag als unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Berufung der Beschwerdeführerin vom Landeshauptmann von Kärnten (LH) mit Bescheid vom 19. April 1988 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz verwiesen.
Mit Eingabe vom 14. September 1989 beantragte die Beschwerdeführerin den Übergang der Entscheidungspflicht an den LH.
Mit Bescheid vom 25. November 1992 wies der LH den Antrag der Beschwerdeführerin auf Festlegung eines Schutzgebietes für die K.Quelle gemäß § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) ab. Über die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. August 1993 wie folgt:
"Auf Grund der Berufung von (Beschwerdeführerin) wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. November 1992, Zl. 8W-Allg-35/18/90, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 insoferne behoben, als damit der Antrag von (Beschwerdeführerin) vom 15.1.1987 auf Festlegung eines Schutzgebietes für die ihren Fischteich speichernde (richtig: speisende) K.-Quelle abgewiesen wurde."
In der Begründung heißt es, zu dem von der Beschwerdeführerin am 15. Jänner 1987 bei der BH gestellten Antrag auf Bestimmung eines Schutzgebietes für die K.-Quelle seien unterschiedliche gutachtliche Stellungnahmen abgegeben worden. Das von der Beschwerdeführerin beigebrachte hydrogeologische Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Z. stelle die Schutzwürdigkeit der K.-Quelle fest, die einerseits der Alimentation eines Fischteiches diene und andererseits ein nicht unbeträchtliches Wasservorkommen in dem betreffenden Gebiet darstelle. Der Gutachter begründe die Notwendigkeit eines Schutzgebietes mit der Sicherung der Ergiebigkeit der Quelle, da Abbautätigkeiten und Grabungen die Quellschüttung beeinträchtigen würden. Er schlage ein Quellschutzgebiet im Ausmaß von 40 x 40 m südlich der Landesstraße vor, in welchem eine Abbautätigkeit und Grabungen jeglicher Art hintangehalten werden sollten, um eine neue Vorflut für die Quelle zu verhindern. Der von der Unterinstanz beigezogene Amtssachverständige für Geologie stimme den fachlichen Erläuterungen von Professor Dr. Z. bezüglich der geologischen und hydrogeologischen Situation in dem Gebiet zu. In seinem Gutachten vom 1. Oktober 1992 lehne er aber die Errichtung eines Schutzgebietes ab, da die Schützbarkeit der K.-Quelle in quantiativer Hinsicht durch die fehlende Einbeziehung der Quellfassung in das Schutzgebiet nicht möglich sei. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe festgestellt, daß aus fachlicher Sicht die Errichtung eines Schutzgebietes in der von Prof.-Z. vorgeschlagenen Form unter den genannten Nutzungsbeschränkungen den quantitativen Schutz der K.Quelle ermögliche. Ein von einer möglichen Schutzgebietsbestimmung betroffener Grundeigentümer habe gegen eine solche Schutzgebietsbestimmung Einwendungen erhoben. Nach § 66 AVG habe die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden, soferne die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen sei. Gegenstand des Berufungsverfahrens könne nur jene Sache sein, die auch schon Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen sei und über die im bekämpften Bescheid abgesprochen worden sei. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes biete § 66 Abs. 4 AVG keine Grundlage, unter Übergehung der Erstinstanz aus Anlaß einer Berufung in der Berufungsentscheidung selbst über Anträge abzusprechen, die in der Erstinstanz unerledigt geblieben seien. Mit dem durch die Berufung der Beschwerdeführerin bekämpften Bescheid sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung eines Schutzgebietes abgewiesen worden. Es seien daher von der erstinstanzlichen Behörde weder weitere Ermittlungen hinsichtlich der Einbeziehung von Grundeigentümerin in das Schutzgebiet erforderlich noch entsprechende Schutzanordnungen zu treffen gewesen. Auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik habe sich aber die Sachlage insofern geändert, als die Errichtung eines Schutzgebietes in der von Prof.-Z. vorgeschlagenen Form bei Berücksichtigung der vorgeschlagenen Nutzungsbeschränkungen den quantitativen Schutz der K.Quelle ermögliche. Allerdings werde damit das Grundeigentum von L.B. anders berührt als bisher und es sei dem Genannten daher nicht verwehrt gewesen, seine Einwendungen dagegen mit Schriftsatz vom 13. Juli 1993 zu erheben. Würde die belangte Behörde nun aber hierüber entscheiden, insbesondere darüber, ob die in der Eingabe enthaltenen Behauptungen zutreffend seien und damit einen Entschädigungsanspruch begründeten, dann entzöge sie ihm den gesetzlichen Richter. Aus diesem Grund sei der erstinstanzliche Bescheid zu beheben gewesen. Das Verfahren werde jedenfalls von der erstinstanzlichen Behörde neu durchzuführen sein, wobei auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse, insbesondere auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik Bedacht zu nehmen sei.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 1994 beantragte die Beschwerdeführerin den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Antrag auf Bestimmung eines Schutzgebietes auf die belangte Behörde.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 1998 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 1994 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Antrag vom 15. Jänner 1987 betreffend Festlegung eines Schutzgebietes für eine Nutzwasserversorgungsanlage (Fischzuchtanlage) auf die belangte Behörde gemäß § 73 AVG als unbegründet ab.
In der Begründung heißt es, der den Gegenstand des Devolutionsantrages bildende Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Jänner 1987 sei bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 1993 erledigt worden. Die Beschwerdeführerin gehe von der irrigen Auffassung aus, daß auf Grund dieser Entscheidung eine Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen mündlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz erfolgt sei. Dies sei nicht der Fall. Dadurch, daß die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst entschieden habe, sei der Antrag vom 15. Jänner 1987 verbraucht worden, sodaß der Grundsatz "ne bis in idem" zum Tragen komme und über den Antrag nicht neuerlich entschieden werden könne. Dem widerspreche auch nicht die in der Begründung des Bescheides vom 25. August 1993 enthaltene Bemerkung, das Verfahren werde jedenfalls von der erstinstanzlichen Behörde neu durchzuführen sein, wobei auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse, insbesondere auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik Bedacht zu nehmen sei. Vielmehr stelle gerade diese Anleitung den Bezug zur besonderen Struktur des § 34 WRG 1959 dar, der grundsätzlich die Behörde zum amtswegigen Vorgehen verpflichte, wenngleich Wasserberechtigte zur Antragstellung legitimiert seien. Der rechtskräftige Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 1993 habe somit den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Jänner 1987 abschließend erledigt, da ihm nach der festgestellten Sach- bzw. Rechtslage nicht habe stattgegeben werden können. Ferner sei aber gleichzeitig an die Unterbehörden die Verpflichtung zur amtswegigen Weiterbehandlung der Angelegenheit im weiteren Sinne unter Rücksichtnahme auf die im Berufungsverfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse gerichtet worden. Insbesondere habe dieser Auftrag implizit auch eingeschlossen, eine Prüfung anderer Varianten hinsichtlich der Schutzgebietsabgrenzung bzw. der gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 zu treffenden Anordnungen vorzunehmen, die einerseits einen Schutz auch aus qualitativer Sicht gewährleisteten und andererseits die Parteienrechte des L.B. möglichst geringfügig beeinträchtigten. Dazu sei jedenfalls überdies die bisher noch unbeachtet gebliebene grundsätzliche Erwägung anzustellen, inwieweit im konkreten Fall derartige behördliche Anordnungen auf Grund eines öffentlichen Interesses an einer einwandfreien Wasserversorgung überhaupt erlassen werden dürften. Etwaige in diesem Zusammenhang aufgetretene zwischenzeitliche Verzögerungen könnten infolge der ausschließlichen Amtswegigkeit des nunmehr von den Unterbehörden zu führenden Verfahrens nicht mit einem Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bekämpft werden. Letztlich bleibe es der Beschwerdeführerin jedoch auch trotz der Entscheidung vom 25. August 1993 unbenommen, ein neuerliches Ansuchen auf Festsetzung eines Schutzgebietes zum Schutz ihrer Nutzwasserversorgungsanlage bei der Unterbehörde einzubringen, um damit eine genau darauf gerichtete behördliche Beurteilungspflicht auszulösen. Ein solcher Antrag dürfe freilich nicht identisch mit jenem vom 15. Jänner 1987 sein, da ansonsten eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu erfolgen hätte. Vielmehr müsse der Antrag ein "aliud" gegenüber dem seinerzeitigen Ansuchen darstellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei durch deren Bescheid vom 25. August 1993 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Jänner 1987 keiner abschließenden Erledigung zugeführt worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen dem Bescheid zu erlassen.
Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Jänner 1987 war auf die Bestimmung eines Schutzgebietes im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 gerichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 Anordnungen sind, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, 98/07/0012, sowie den Beschluß vom 11. Juli 1996, 93/07/0093, und die dort angeführte Vorjudikatur). Das bedeutet aber nicht, daß der Wasserbenutzungsberechtige keinen Anspruch auf Bestimmung eines Schutzgebietes und damit auch kein im Devolutionsweg durchsetzbares Antragsrecht hat. Die zitierte Rechtsprechung hatte nicht die Frage der Antragsberechtigung des Wasserbenutzungsberechtigten zum Gegenstand. Daß eine Schutzgebietsbestimmung im öffentlichen Interesse gelegen ist, schließt nicht aus, daß sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dient. Daß dies der Fall ist, ergibt sich aus § 34 Abs. 1 WRG. Danach dient die Bestimmung eines Schutzgebietes zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit. Aus dieser Zweckfestlegung ist erkennbar, daß das Institut des Schutzgebietes auch und gerade im Interesse des Inhabers des Wasserbenutzungsrechtes festgelegt wurde. Daraus folgt, daß der Wasserbenutzungsberechtigte auch einen Anspruch darauf hat, daß bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird und daß er befugt ist, einen entsprechenden Antrag einzubringen.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 1993 war der Bescheid des LH vom 25. November 1992, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Jänner 1987 auf Bestimmung eines Schutzgebietes abgewiesen worden war, unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufgehoben worden. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 1993 wurde aber nicht, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid meint, eine (endgültige) Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Jänner 1987 getroffen. Es trifft zwar zu, daß die ersatzlose Behebung eines unterinstanzlichen Bescheides unter Berufung auf § 66 Abs. 4 dazu führen kann, daß die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1986, 85/08/0044, vom 15. September 1992, 92/04/0120, u.a.). Wie sich aus der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 25. August 1993 ergibt, erfolgte die ersatzlose Behebung des Bescheides des LH vom 25. November 1992, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, weil die belangte Behörde zu Unrecht der Auffassung war, sie könne selbst nicht über die Bestimmung eines Schutzgebietes entscheiden und müsse daher, um den Weg für eine Schutzgebietsbestimmung durch die Unterbehörde frei zu machen, den Bescheid des LH ersatzlos beheben. Durch die so begründete ersatzlose Behebung des den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestimmung eines Schutzgebietes abweisenden Bescheides des LH ergab sich eine Situation, in der der Antrag der Beschwerdeführerin wieder unerledigt, aber zu erledigen war. Der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin durfte daher nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Antrag sei schon endgültig erledigt.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. Oktober 1998
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragInhalt der Berufungsentscheidung KassationRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070111.X00Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017