Entscheidungsdatum
26.08.2019Norm
BFA-VG §22aSpruch
W137 2222602-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Peter Michael WOLF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2019, Zl. 1073516310/190815205, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 09.08.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Anhaltung am 08.08.2019 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 09.08.2019 für rechtmäßig erklärt.
III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß § 35 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
V. Gemäß § 35 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2018, W119 2151544-1/17E, wurde die diesbezüglich eingebrachte Beschwerde abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
2. Am 29.04.2019 wurde vom Bundesamt betreffend den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 08.08.2019 wurde der Beschwerdeführer in Wien festgenommen.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer an, faktisch mittellos zu sein und von Freunden und der Caritas unterstützt zu werden. Er sei "an verschiedenen Adressen wohnhaft, bin aber andauernd rausgeschmissen worden, weil ich die Miete nicht zahlen konnte". Er sei ledig und kinderlos; zwei seiner Cousins würden in Österreich leben. Er habe in Österreich ein Mädchen kennengelernt und sei "mit ihr zufrieden und möchte sie heiraten". In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr.
4. Das Bundesamt hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 09.08.2019 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde dies insbesondere mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenen, dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung im Bundesgebiet.
5. Am 20.08.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer sei stets amtlich gemeldet gewesen, strafrechtlich unbescholten und verfüge über soziale Bindungen im Bundesgebiet. Er habe eine Freundin, die er heiraten wolle. Auch die Anhaltung des Beschwerdeführers seit dem 08.08.2019 sei deswegen rechtswidrig. Jedenfalls hätte mit der Anwendung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können.
Beantragt werde daher a) festzustellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers am 08.08.2019 rechtswidrig sei; b) festzustellen, dass die Schubhaftrechtswidrig sei; c) festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; d) festzustellen, dass der Zweck der Schubhaft auch durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht hätte werden können;
e) dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.
6. Am 20.08.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf den Akt, insbesondere die regelmäßige Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Meldeadresse. Die Abschiebung sei für den 08.09.2019 geplant.
Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft vorliegen; sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz.
7. Ebenfalls am 20.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung am 08.09.2019 persönlich ausgefolgt.
8. Mit Schreiben vom 20.08.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs vorgehalten, nach eigenen Angaben unsteten Aufenthalts zu sein, wozu seine Behauptungen in der Beschwerde aber in Widerspruch stünden. Zudem habe er keinerlei konkrete Angaben (nicht einmal Name und Geburtsdatum) zu seiner angeblichen Freundin gemacht.
Diesbezüglich wurde eine Frist zur Stellungnahme bis Donnerstag, 22.08.2019 / 12:00 Uhr, eingeräumt.
9. Am 22.08.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (fristgerecht) eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters ein. Darin wird zunächst ausgeführt, dass das Bundesamt stets die Möglichkeit gehabt hätte, durch den seit 07.03.2019 gegenüber dem BVwG bekannt gegebenen rechtsfreundlichen Vertreter mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten.
Er habe im Asylverfahren auch belegt, 2018 drei Monate ehrenamtlich an einem Projekt und an einer künstlerischen Veranstaltung mitgewirkt. Zudem habe er 20017 einen Integrationskurs erfolgreich absolviert. Bezüglich der Freundin habe das Bundesamt es unterlassen "darüber nähere Auskünfte einzuholen". Derzeit werde "auf Hochtouren daran gearbeitet, die Kontaktdaten der Freundin zu erhalten".
Bis Montag, 26.08.2019 / 10:00 Uhr, langte keine Ergänzung dieser Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Seit November 2018 besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (bezogen auf Afghanistan) gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Eine diesbezügliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers soll am 08.09.2019 erfolgen. Dies wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 20.08.2019 zur Kenntnis gebracht. Von der Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist auszugehen. An der Möglichkeit der Überstellung nach Afghanistan bestehen keine Zweifel.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Er verfügt aber über keine besonders ausgeprägten sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seine Existenz in Österreich ist nicht gesichert; er ging nie einer legalen Beschäftigung/Erwerbstätigkeit nach und ist aktuell faktisch mittellos. Dem Beschwerdeführer verfügt zwar über eine Meldeadresse, hat sich an dieser allerdings schon seit Monaten nicht mehr aufgehalten. Vor seiner Festnahme hat er diese Umstände dem Bundesamt nicht zur Kenntnis gebracht. Faktisch ist er unsteten Aufenthalts und lebt im Verborgenen - auch, weil er keine Mieten zu zahlen in der Lage ist.
Für die Existenz seiner angeblichen Freundin wurde dem Bundesverwaltungsgericht trotz expliziter Aufforderung keinerlei Beleg vorgelegt, ja noch nicht einmal ein Name oder Geburtsdatum genannt. Der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsanwalt behauptete deren Existenz in der Beschwere, ohne auch nur das geringste Wissen über diese Person zu haben.
Es besteht angesichts der fast unmittelbar bevorstehenden Abschiebung eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden entzieht und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzt. Der Beschwerdeführer ist in besonderem Maße nicht vertrauenswürdig.
Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung) grundsätzlich gesund, jedenfalls aber haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.
Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers am 08.08.2019 erfolgte auf Basis eines gültigen Festnahmeauftrags.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1073516310/190815205 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2151544-1 (Asylverfahren). Die Feststellungen betreffend das abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen. Sie sind überdies unstrittig. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, ist evident und ebenfalls unstrittig.
1.2. Die Feststellungen zum Heimreisezertifikat und zur geplanten Abschiebung ergeben sich aus vom Bundesamt vorgelegten Unterlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die Information über die geplante Abschiebung am 20.08.2019 nachweislich ausgehändigt - der Nachweis befindet sich im Akt. Dass regelmäßig Frontex-Charter-Abschiebungen nach Afghanistan problemlos stattfinden und die entsprechenden HRZ ausgestellt werden ist notorisches Wissen und wurde auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
1.3. Familiäre Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint und sind der Beschwerde auch nicht zu entnehmen. Auch im Asylverfahren konnten solche nicht festgestellt werden. Hinweise auf eine legale Beschäftigung/Erwerbstätigkeit haben sich aus der Aktenlage nicht ergeben und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch (faktisch) verneint. Die vom Vertreter angeführten ehrenamtlichen Tätigkeiten im Rahmen von Kunstprojekten sind einer solchen nicht gleichzuhalten. Die Feststellung der verfügbaren Barmittel ergibt sich aus der Aktenlage (Haftauskunft) und den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor Schubhaftanordnung. Hinweise für eine besonders ausgeprägte soziale Integration sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine Beziehung konnte nicht glaubhaft gemacht werden, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dem Bundesverwaltungsgericht auch nur den Namen der angeblichen Freundin zu nennen. Auch im Asylverfahren (abgeschlossen im November 2018) gibt es keinen Hinweis auf deren Existenz.
Die aufrechte Meldung des Beschwerdeführers ist aus dem Akt ersichtlich; er hat aber selbst unmissverständlich klargemacht, dass er sich an dieser Adresse schon länger nicht mehr aufhält und mangels finanzieller Mittel einen unsteten Lebenswandel führt ("...bin aber andauernd rausgeschmissen worden, weil ich die Miete nicht zahlen konnte."). Dass er davon das Bundesamt oder die Polizei in Kenntnis gesetzt hätte wurde nie behauptet. Dass er über ein aufrechtes Vertretungsverhältnis mit einem Rechtsanwalt verfügt kann am Bestehen eines Aufenthalts im Verborgenen nichts ändern.
1.4. Das gänzlich fehlende Wissen des Rechtsanwalts bezüglich der angeblichen Freundin des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Tatsache, dass dieser im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs (mit entsprechender Aufforderung und Fristsetzung) keinerlei Angaben zu dieser machen konnte ("...wird auf Hochtouren daran gearbeitet, die Kontaktdaten der Freundin zu erhalten...").
1.5. Da die Abschiebung in rund zwei Wochen erfolgen soll, ein Flug gebucht ist und soziale Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nur sehr gering ausgeprägt sind, womit ein Untertauchen diesen oder ihm besonders verbundene Personen vor keinerlei substanzielle Probleme stellen würde, ist die Wahrscheinlichkeit eines Untertauchens als sehr hoch zu beurteilen.
1.6. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gab es bei Schubhaftanordnung keinen Hinweis und sind solche auch in der Beschwerde nicht behauptet worden.
1.7. Der Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Seine Existenz wurde nie bestritten.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 09.08.2019:
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Afghanistan vor. Im laufenden (außerordentlichen) Revisionsverfahren (zum internationalen Schutz und zur Rückkehrentscheidung) wurde die aufschiebende Wirkung.
3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit Umgehung der Rückkehr durch Aufenthalt im Verborgenen, der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren und dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.
Dem Vorliegen der Kriterien der Ziffer 3 konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten werden, zumal sich diese auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweist. Hinsichtlich Ziffer 1 ist die Argumentation des Bundesamtes durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenen ("Untertauchen") schlüssig nachvollziehbar. Sie ergibt sich aus den authentischen Angaben des Beschwerdeführers und wird - als Faktum - auch von seinem Rechtsanwalt nicht abgestritten. Dessen Ansicht, das Vertretungsverhältnis würde dies faktisch kompensieren, weil der Beschwerdeführer über seinen Anwalt erreichbar sei, kann nicht gefolgt werden. Tatsächlich entscheidend ist in diesem Zusammenhang die faktische/physische Greifbarkeit einer Person für die Behörden - nicht die (theoretische) zeitverzögerte Kontaktmöglichkeit durch einen Vertreter.
Substanzielle Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides wurden im Übrigen in der Beschwerde vom 20.08.2019 nicht aufgezeigt, sondern lediglich pauschal behauptet. Das Problem fehlender Mittel und Dokumente für die Ausreise hätte der Beschwerdeführer - was natürlich auch seinem Vertreter bekannt ist - jederzeit durch Ersuchen um Rückkehrhilfe beim Bundesamt oder IOM beseitigen können.
3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel oder familiäre Beziehungen im Bundesgebiet verfügt. Auch wurden zutreffend keine Abhängigkeitsverhältnisse und keine besonders engen Beziehungen zu im Bundesgebiet legal aufhältigen Personen festgestellt. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesamt gegenüber bei seiner Einvernahme keine konkreten Angaben zu seiner Freundin gemacht.
Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.
3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: der Beschwerdeführer ist an seiner Meldeadresse unbestritten nicht greifbar und es gibt keinen Hinweis auf substanzielle Integration im Bundesgebiet. Auf Grund der oben dargelegten Fluchtgefahr, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
Dies insbesondere auch, weil sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft keine Hinweise auf substanzielle Erkrankungen psychischer oder physischer Natur ergaben, und die Haftfähigkeit bei Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum durch einen Arzt festgestellt worden ist - was in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen worden ist. Überdies ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung bereits durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der bereits im April getroffenen Vorbereitungen für eine Abschiebung ein verstärkter Sicherungsbedarf, der in die Verhältnismäßigkeitsabwägung einzubeziehen ist.
3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Vielmehr war eine Abschiebung binnen weniger Wochen wahrscheinlich (und wurde eine solche auch umgehend organisiert).
3.6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 09.08.2019 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts der dargelegten Umstände jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff erneut durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Dies insbesondere, weil ihm die realistische Option des (nahezu) unmittelbaren Bevorstehens der Abschiebung bekannt ist. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Die geringfügigen sozialen Anknüpfungspunkte - Besuch von Workshops (2017), gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten (2018) - im Bundesgebiet sind objektiv nicht geeignet, um den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund effektiv vom Untertauchen abzuhalten.
Der Beschwerdeführer konnte dem Bundesverwaltungsgericht trotz ausdrücklicher Aufforderung keinerlei Belege für die Existenz einer Freundin (die zum Abschluss des Asylverfahrens im November 2018 nachweislich nicht existiert hat) vorlegen oder auch nur deren Namen nennen. Vielmehr hatte nachweislich nicht einmal sein Rechtsanwalt bei Beschwerdeeinbringung auch nur den Hauch einer Ahnung von deren Existenz - was er in seiner Stellungnahme vom 22.08.2019 auch eingestehen musste. Das Bundesverwaltungsgericht versagt sich an dieser Stelle Spekulationen, wie es möglich ist binnen mehr als 48 Stunden (22./23. August) nicht einmal den Namen einer angeblich sogar heiratswilligen Freundin zu übermitteln. Jedenfalls ergibt sich aus diesem Umstand aber eine massive Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren und eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers.
Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin gegeben. Hinweise für einen substanziellen oder gar besonderen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese Anknüpfungspunkte allerdings weitgehend gar nicht und allenfalls nicht besonders ausgeprägt gegeben.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels weiterhin nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig.
4.3. Hinsichtlich der absehbaren Dauer der Schubhaft ist festzuhalten, dass die Abschiebung am 08.09.2019 erfolgen soll. Aus heutiger Sicht ist weiter davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers jedenfalls innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer erfolgen kann.
4.4. Der Beschwerdeführer leidet zudem an keinen substanziellen gesundheitlichen Problemen, weshalb auch unter diesem Aspekt die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gegeben ist.
4.5. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Anhaltung am 08.08.2019
Der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2019 auf Basis eines Festnahmeauftrags festgenommen. Dessen Rechtsgültigkeit wird in der Beschwerde jedoch nicht nachvollziehbar bestritten. Begründend verweist der Vertreter lediglich auf seine Argumentation hinsichtlich der Schubhaftbeschwerde.
Damit gelingt es ihm nicht, eine Rechtswidrigkeit der Anhaltung am 08.08.2019 aufzuzeigen.
6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Darüber hinaus wird in der Beschwerde nicht dargelegt, welches Sachverhaltselement einer Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Vielmehr hat der im gegenständlichen Verfahren einschreitende berufsmäßige Parteienvertreter (Rechtsanwalt) eine mündliche Verhandlung gar nicht beantragt und auch keine potenziellen Zeugen namhaft gemacht.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der grundsätzlichen Haftfähigkeit und Überstellungstauglichkeit des Beschwerdeführers ergeben.
7. Kostenersatz
7.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
7.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Hinsichtlich der fehlenden Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.5. verwiesen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Fluchtgefahr, Interessenabwägung, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W137.2222602.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.10.2019