Entscheidungsdatum
27.08.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W217 2221041-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichter Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen, über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.06.2019, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)
DIE REVISION IST GEMÄß ART 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge: BF) stellte am 13.12.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 24.06.2019 wurde der Antrag der BF abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H.
3. Am 08.07.2019 langte bei der belangten Behörde folgendes Schreiben ein:
"Sehr geehrte Frau XXXX ,
Das Gutachten hatten wir bereits erhalten. Das Ergebnis erschien uns nicht zufriedenstellend, so haben wir um neuerliche Überprüfung gebeten. Nun kam gestern schriftlich die Antwort darauf, in der man zwar überprüft habe, aber zu keiner Änderung sich entschieden hat.
Ergebnis: 40%
Anmerkung von meiner Seite:
Menschliche Kriterien zählen offenbar heute nicht mehr, nur noch Nummern und Kategorien. Wie man mit meiner Frau "PingPong" spielt, weil offenbar keiner Geld zahlen will (Gerangel zwischen PVA und AMS und mögliche Arbeitgeber) und wie man zu einem Ergebnis kommt, zu dem man (leider) gerade nicht wirklich dem gerecht wird, wie der Status adhoc ist.
Meine Frau war 2 Jahre bereits in Frühpension, und man hat sich in der PVA plötzlich anders entschieden und ihr den Pensionsstatus wieder aberkannt. Ein Einspruch unsererseits wurde verzögert bearbeitet, und die Entscheidung bei Gericht war meiner Meinung nach schon von vornherein bestimmt. Der Vertreter von der PVA hat bei allen damaligen Gerichtskandidaten nur "Häckchen" auf seiner Liste gemacht, das Gericht hat gemeint auch mit 5% Arbeitsfähigkeit ist keine vorzeitige Frühpension anrechenbar, und Arbeit mit entsprechend leichter Tätigkeit (sitzend, ohne Computer und Teilzeit) sei zumutbar. Standardgemäß gebe es
in Österreich 100 enstprechende Arbeitsstellen. Ob die frei wären und ob die erreichbarer Entfernung vom Wohnort seien, konnte man natürlich nicht beantworten. Fazit - wieder Anmeldung beim AMS ( XXXX ) die ihrerseits nicht wissen, was sie mit meiner Frau anfangen sollen. Die wenigen Jobangebote waren allesamt nicht erfolgreich. So geht das nun weiter bis zum Zeitpunkt des Beginns der regulären Pension im Juli 2020. Das Jahr mit der Beeinspruchung und der Gerichtsverhandlung im übrigen ging zu 100% auf unsere Kosten und ohne einen Cent vom AMS oder der PVA. Keine finanzielle Unterstützung vom Land NÖ oder von sonst woher.
Nun kam das Thema der Anmeldung wegen Behinderung - und das Ergebnis (siehe oben) ist ebenso menschenunwürdig.
Einziges Goody - Steuerabsetzbarkeit bei 40%. Das bringt natürlich praktisch null wenn man eh nichts verdient. Also wieder kein Pluspunkt in der ansonsten so negativ besetzten Situation.
Da Meine Gattin geborene Philippinin ist und sie zwar Deutsch spricht, aber sich nicht so gewählt ausdrücken kann wie ein geborener Österreicher, besteht und bestand auch die Gefahr, dass nicht alles was sie sagen möchte auch so beim Gesprächpartner aufgenommen wird. Meine sprachliche Unterstützung wurde bei der Untersuchung allerdings abgelehnt.
Abschliessend noch zu den Leiden von meiner Frau:
1) re Fuss - versteiftes Fersengelenk: Meine Frau kann gerade unsere Schnellbahnstation in ca 500 m zu Fuß erreichen, das ist aber schon anstrengend. Nun beginnen auch andere Gelenke auf Grund des schiefen Ganges zu schmerzen (li Knie). Das scheint aber niemanden zu interessieren bzw so festzustellen. Der Besuch in Ihrer Heimat Philippinen erfolgte mit Behinderten Service und Rollstuhl, anders war es nicht zu bewältigen. Die Airline hatte das problemlos gemanagt.
2) Neurologie/Kopf - es gibt Tage, da hat sie ein Phatomgeräusch im Kopf und bewirkt ein sehr depressives Gefühl (mit Selbstmordgedanken). In diesem Zustand kann sie nur im Bett liegen und warten bis diese Beeinflussung wieder nachläßt. Ein in der Folge sehr launenhaftes Verhalten ist von aussenstehenden Personen feststellbar zu diesem Zeitpunkt. Eine reguläre Arbeit ist unter diesen Umständen unmöglich. Das hat auch der sie behandelnde Neurologe ebenso schriftlich bestätigt.
Die medikamentösen Auflagen reichen von Schmerzstillend, bis Schlafunterstützend, bis neurologisch stark beeinflussend - sie kennen die Liste der vielen Medikamente (vor allem seitens Neurologie).
Ich muss oft meine Gattin mit unserem PKW führen, weil sie ihre vorgesehenen Wege nicht alleine schafft.
Ich bin medizinischer Laie, sehe aber meine Gattin jeden Tag und kann aus Überzeugung sagen - wenn nicht ihr entsprechende Behinderung zugesprochen wird - wem dann?
Gibt es eine Möglichkeit zu einer nochmaligen medizinischen Begutachtung?
Vielleicht können Sie mir eine bessere Lösung anbieten, es wäre uns sehr damit geholfen.
Mit freundlichen Grüßen,
XXXX
Ehegatte von XXXX "
4. Die belangte Behörde legte dieses Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde vor. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte sowohl Frau XXXX als auch Herrn
XXXX mit Schreiben vom 17.07.2019 einen Mängelbehebungsauftrag:
Sollte der an Frau XXXX gerichtete Bescheid vom 24.06.2019 zum BBG auf Grund einer von ihr an Herrn XXXX erteilten Vollmacht von diesem bekämpft werden, so ist die Vorlage einer diesbezüglichen Vollmacht erforderlich. Diesfalls sei die Vollmacht binnen zweier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Unter einem erging der Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die "Beschwerde" gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Weiters wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hingewiesen, dass mit dem Schreiben vom 08.07.2019 die Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde nicht erfüllt werden (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040), da weder die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, noch die belangte Behörde noch ein Begehren sowie Rechtswidrigkeitsgründe eindeutig zu entnehmen seien.
Im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages wurde darauf hingewiesen, dass das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb offener Frist durchgeführt wird.
Die BF kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb offener Frist nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1. Feststellungen:
Es wurde keine Vollmacht bezüglich des gegenständlichen Verfahrens betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses für Herrn XXXX als bevollmächtigter Vertreter von Frau XXXX vorgelegt.
Aus dem als Beschwerde gewerteten Schreiben gehen weiters weder die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides noch die belangte Behörde noch ein bestimmtes Begehren hervor, ebenso wurden keine Rechtswidrigkeitsgründe geltend gemacht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Der Aufforderung zur Mängelbehebung wurde nicht nachgekommen.
Es liegt keine Vollmacht für Herrn XXXX zur Vertretung von Frau XXXX im gegenständlichen Verfahren betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses vor.
Die Beschwerde entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im vorliegenden Fall liegt keine Vollmacht für Herrn XXXX zur Vertretung von Frau XXXX im gegenständlichen Verfahren betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses vor. Darüber hinaus entspricht das als Beschwerde gewertete Schreiben nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Anforderungen. Die BF kam der Aufforderung zur Mängelbehebung nicht nach.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W217.2221041.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.10.2019