TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/27 W186 2222604-1

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Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W186 2222604-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2019, Zahl: 821102010-190798306, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.08.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), hat in Österreich 21.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Über diesen Antrag hat die Behörde rechtskräftig (negativ) entschieden. Die in einem erlassene Rückkehrentscheidung nach Afghanistan ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen, und zwar mit Erkenntnis des BVwG vom 12.07.2019.

2. Am 06.08.2019, um 01:00 Uhr, wurde der BF im Reisezug NJ 295, von Wien kommend am Bahnhof in Villach, unmittelbar vor der planmäßigen Abfahrt des Reisezuges nach Italien einer Fremdenkontrolle unterzogen. Er konnte keine "maßgeblichen Dokumente" für den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vorweisen und wurde deshalb vorläufig nach § 39 FPG festgenommen und auf die Expositur der PI Villach Bahnhof verbracht. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Journaldienst EAST West übermittelte dieser am 06.08.2019 um 01:40 einen Festnahmeauftrag gem. §34 Abs. 3 Z1. BFA-VG. Der BF wurde am 06.08.2019 um 02:30 Uhr ins PAZ Villach verbracht.

3. Am 06.08.2019 um 01:35 Uhr wurde der BF von der PI Villach Bahnhof zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Aus dieser Einvernahme hat sich ergeben, dass der BF vorhabe, nach Italien zu reisen; im Zuge der Einvernahme gab er aber weiters an, dass nun doch zurück nach Wien zu seiner Verlobten zurückkehren wolle. Weiters gab der BF an, gesund zu sein und über 1250.- Euro an Bargeld zu verfügen.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2019 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesamt traf in diesem Bescheid die folgenden Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

* Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde rechtskräftig negativ entschieden, eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan wurde ebenfalls rechtskräftig.

* Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist rechtskräftig und durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

* Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-

Sie sind in Österreich illegal aufhältig.

-

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen tauchten Sie unter und entzogen sich somit dem Verfahren und der Abschiebung.

-

Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich dem Verfahren entzogen haben und nach Italien ausreisen wollten

-

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

-

Mit Ihrer gewollten Ausreise nach Italien haben Sie sich als hoch mobil erwiesen.

-

Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

-

Sie verfügen seit dem 07.06.2019 über keinen ordentlichen Wohnsitz mehr in Österreich. Sie sind Ihrer gesetzlichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Sie hielten sich seit 07.06.2019 im Untergrund auf und entzogen somit dem Behördenzugriff.

-

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich nicht an die österreichischen Gesetze halten. Sie wurden bereits 6 x rechtskräftig von österreichischen Gerichten verurteilt.

-

Sie halten sich nicht an die Entscheidungen der Behörden.

* Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Festgehalten wird, dass Sie Angaben seit 1 Jahr und 8 Monaten eine Freundin haben. Sie wohnen weder mit Ihr zusammen, noch sind Sie mit ihr Verlobt und es gibt auch keinen Hochzeitstermin. Somit bestehen keine wechselseitigen Sorgeverpflichtungen, welche einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben bedeuten würde.

Dies wurde auch im Erkenntnis des BVwG, Zahl: W162 1434955-2/16E feststellt."

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:

"Sie haben sich dem Verfahren und der Abschiebung entzogen, sind hoch mobil und wollen nicht nach Afghanistan zurückkehren. Wie bereits in den Feststellungen zu Ihrem privat und Familienleben in Österreich festgestellt wurde, beseht zu Ihrer Freundin keine wechselseitigen Sorgeverpflichtungen, welche einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben bedeuten würde Mit Ihrer Absicht nach Italien auszureisen und dort untertauchen zu wollen haben Sie dies, der erkennenden Behörde gegenüber, selbst untermauert.

Die Punkte 1, 3, und 9 treffen auf Sie zu.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da heute ein HRZ Verfahren eingeleitet wurde, und Sie ehebaldigst nach Afghanistan abgeschoben werden, wobei bekannt ist, dass die afghanischen Behörden HRZ ausstellen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Aus Ihrem Verhalten in der Vergangenheit ist eindeutig zu entnehmen, dass Sie sich neuerlich und zum wiederholten Mal dem Verfahren entziehen werden, in Ihrem Fall liegt massivste Fluchtgefahr vor.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Sie sind aufgrund diverser Suchtmitteldelikte und wegen gefährlicher Drohung rechtskräftig verurteilt. Im Strafregister scheinen folgende rechtskräftige Verurteilungen auf:

01) LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 32/2013v vom 22.03.2013 RK 26.03.2013

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 05.03.2013

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

zu LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 32/2013v RK 26.03.2013

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS.WIEN 152 HV 63/2013v vom 07.05.2013

zu LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 32/2013v RK 26.03.2013

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG WR.NEUSTADT 049 HV 9/2014i vom 04.03.2014

02) LG F.STRAFS.WIEN 152 HV 63/2013v vom 07.05.2013 RK 10.05.2013

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 23.04.2013

Freiheitsstrafe 5 Monate

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 23.09.2013

03) LG WR.NEUSTADT 049 HV 9/2014i vom 04.03.2014 RK 04.03.2014

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 20.02.2014

Freiheitsstrafe 7 Monate

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 20.09.2014

04) LG WR.NEUSTADT 046 HV 23/2014a vom 28.04.2014 RK 28.04.2014

§ 107 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 31.01.2014

Freiheitsstrafe 1 Monat

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG WR.NEUSTADT 049

HV 9/2014i RK 04.03.2014

Jugendstraftat

zu LG WR.NEUSTADT 046 HV 23/2014a RK 28.04.2014

zu LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 32/2013v RK 26.03.2013

zu LG WR.NEUSTADT 049 HV 9/2014i RK 04.03.2014

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 03.11.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG WR.NEUSTADT 044 BE 227/2014g vom 27.10.2014

zu LG WR.NEUSTADT 046 HV 23/2014a RK 28.04.2014

zu LG WR.NEUSTADT 049 HV 9/2014i RK 04.03.2014

zu LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 32/2013v RK 26.03.2013

Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen

LG F.STRAFS.WIEN 185 BE 318/2014h vom 21.11.2014

zu LG WR.NEUSTADT 046 HV 23/2014a RK 28.04.2014

zu LG WR.NEUSTADT 049 HV 9/2014i RK 04.03.2014

zu LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 32/2013v RK 26.03.2013

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG F.STRAFS.WIEN 185 BE 318/2014h vom 25.09.2015

zu LG WR.NEUSTADT 046 HV 23/2014a RK 28.04.2014

zu LG WR.NEUSTADT 049 HV 9/2014i RK 04.03.2014

zu LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 32/2013v RK 26.03.2013

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS.WIEN 154 HV 60/2017y vom 22.09.2017

05) LG F.STRAFS.WIEN 152 HV 178/2014g vom 17.12.2014 RK 22.12.2014

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 19.11.2014

Freiheitsstrafe 9 Monate

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 19.08.2015

06) LG F.STRAFS.WIEN 154 HV 60/2017y vom 22.09.2017 RK 26.09.2017

§ 27 (2a) 2. Fall SMG § 15 StGB

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 22.09.2017

Freiheitsstrafe 5 Monate

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Sie verfügen über Barmittel und wollten sich nach Italien absetzen, weshalb nur mit Schubhaft vorgegangen werden kann.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben sich am 07.06.2019 von Ihrem Hauptwohnsitz abgemeldet und tauchten unter und entzogen sich, bis zu Ihrem Aufgreifen am 06.08.2019, dem Behördenzugriff. Sie sind hoch mobil. Aus Ihrem vorangegangen Verhalten ist eindeutig zu entnehmen, dass Sie sich neuerlich und zum wiederholten Mal dem Verfahren entziehen werden, in Ihrem Fall liegt massivste Fluchtgefahr vor

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie geben selbst an, gesund zu sein, werden aber noch von einem Amtsarzt untersucht werden.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

5. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 20.08.2019, durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.08.2019 sowie die Anhaltung in Schubhaft.

Im Einzelnen werden folgende Punkte und Gründe releviert:

"...] III. Fluchtgefahr liegt nicht vor

Der belangten Behörde gelingt es im angefochtenen Bescheid nicht, nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall des BF Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 und § 76 Abs 3 FPG besteht. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr damit, dass die Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs 3 FPG erfüllt seien.

Dass der BF bis dato nicht freiwillig nach Afghanistan ausreiste, ist für den Sicherungsbedarf nicht maßgeblich. Die Nicht-Befolgung des Ausreisebefehles ist für sich alleine genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen (vgl VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045).

Auch das Fehlen sozialer Integration oder der Mangel an finanziellen Mitteln oder Reisedokumenten stellen für sich genommen keine Schubhaftgründe dar (vgl VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045).

Im gegenständlichen Fall treffen die von der belangten Behörde angeführten Gründe zur Annahme der Fluchtgefahr allerdings auch nicht zu.

Der BF verfügte bei seiner Festnahme über genügend Bargeld, dass laut Bescheid eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 850,-- eingehoben wurde, er ist somit nicht als mittellos anzusehen.

Vor allem aber kann der belangten Behörde betreffend die vermeintlich fehlende soziale Integration des BF nicht gefolgt werden. Der BF ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt und hat dies - wie aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich - auch im Rahmen seiner Einvernahme vorgebracht. Er hätte im Falle seiner Entlassung auch die Möglichkeit, bei seiner Verlobten zu wohnen und wäre dort für die Behörden jederzeit greifbar.

Zum Beweis für die Wohnmöglichkeit wird die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX , ladbar p.A. XXXX , XXXX beantragt.

Betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen des BF wird auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach selbst ein massives strafrechtliches Verhalten keine Fluchtgefahr begründet (vgl VwGH 11.05.2017, 2016/21/0021). Zwar dürfte ein (massives) strafbares Verhalten nach der Judikatur des VwGH im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbezogen werden. Liegt aber erst Fluchtgefahr gar nicht vor, stellt sich auch die Frage der Verhältnismäßigkeit nicht.

Mangels Vorliegens eines Sicherunqsbedarfes und einer Fluchtgefahr erweist sich die Verhängung der Schubhaft über den BF als unrechtmäßig und wird auch die Fortsetzung der Schubhaft als unzulässig zu qualifizieren sein.

IV. Mangelhafte Begründung

Auch wenn die Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid angeordnet wird, besteht eine gesetzliche Pflicht, auch einen gern § 57 AVG erlassenen Schubhaftbescheid nachvollziehbar zu begründen, um eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung zu ermöglichen (Vgl Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 418; Hengstschiäger/Leeb AVG (2. Ausgabe 2014) § 58 Rz 25).

Weiters sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verfahrensgestaltung (und Begründung) einer Freiheitsentziehung zu berücksichtigen, vgl Kopetzki in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Textsammlung & Kommentar

III 5. Lfg, Art 1 Rz 59-62. Ganz allgemein kann gesagt werden, dass das zum Freiheitsentzug führende Eingrijfsverfahren Gewähr dafür bieten muss, dass die Freiheit nur bei Erfüllung der materiellen Haftvoraussetzungen entzogen wird. Angesichts der spezifischen Natur dieser Voraussetzungen [...] impliziert dies gewisse Anforderungen an die Ermittlung der erforderlichen tatsachengrundlagen sowie an die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Das Verfahren muss über jenes prozessuale Instrumentarium verfugen, welches eine hinreichende Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes ermöglicht. [...]

Für den zeitlichen Aspekt des Verfahrensablaufs gilt, dass die gebotenen Nachweise und Feststellungen - außer bei Gefahr im Verzug - bereits vor Beginn der Freiheitsentziehung erbracht sein müssen. [...] Zusätzliche verfassungsrechtliche Determinanten für die Verfahrensgestaltung - insb für die Alternative zwischen einem regulären, dem Freiheitsentzug vorangehende Verfahren und der Ausübung unmittelbaren Zwangs - ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Gleichheitssatz und dem verfassungsrechtlichen Bescheidbegriff, der behördliche Eingriffe in individuelle Rechtspositionen grundsätzlich an eine förmliche und nachprüfbare Erledigung und somit auch an ein vorangehendes rechtsstaatliches Verfahren knüpft.

In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (vgl VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).

Der hier angefochtene Bescheid genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße behördliche Begründung nicht. Zwar enthält der Bescheid eine chronologische Auflistung des Verfahrensgangs sowie Sachverhaltsfeststellungen. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid besteht hingegen lediglich aus Verweisen auf den Akteninhalt, sowie auf den Inhalt der Einvernahme des BF vom 06.08.2019. Die Einvernahme, auf die die belangte Behörde Bezug nimmt, ist im angefochtenen Bescheid allerdings nicht widergegeben. Die belangte Behörde hat mit dieser mangelhaften Beweiswürdigung somit gegen ihre Begründungspflicht verstoßen und ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

V. Zur Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels

Selbst bei Bestehen einer Fluchtgefahr - welche ausdrücklich in Abrede gestellt wird - ist die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (§ 77 Abs 1 FPG und Art 28 Abs 2 Dublin lll-VO). Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G 86/12 ua). Hier wäre es an der belangten Behörde gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage kommt. Dies ist jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise erfolgt. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, warum gelindere Mittel im Fall der BF nicht ausreichend sind, beschränken sich auf allgemeine textbausteinartige Formulierungen ohne Bezug zum konkreten Fall.

Vor allem ist nicht nachvollziehbar, weshalb das gelindere Mittel der Sicherheitsleistung nicht in Betracht gezogen wurde, zumal der BF bei seiner Festnahme über€ 1.250,-- verfügte und ihm laut Bescheid auch €850,-- als Sicherheitsleistung abgenommen wurden. Wofür diese Sicherheitsleistung einbehalten wurde ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich, jedoch ist anhand der aktenkundig eingehobenen Sicherheitsleistung nicht nachvollziehbar, weshalb dennoch die Schubhaft verhängt wurde.

Wie bereits oben ausgeführt hätte der BF auch die Möglichkeit, bei seiner Verlobten zu wohnen und würde einer allfälligen Meldeverpflichtung bei einer Dienststelle der LPD Folge leisten.

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls - und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG).

Aufgrund der mangelnden Prüfung gelinderer Mittel erweist sich die Verhängung der Schubhaft als rechtswidrig. Das BVwG möge aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. da gelindere Mittel zur Prüfung eines allfälligen Sicherunasbedarfes jedenfalls ausreichend wären.

VI. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt.

Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid wurden nicht ausreichend offengelegt, der festgestellte Sachverhalt wurde in der Beschwerde substantiiert bestritten.

Weiters wurde die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel, nämlich die periodische Meldeverpflichtung nicht hinreichend geprüft und nachvollziehbar begründet. Eine mündliche Verhandlung erweist sich daher als erforderlich (vgl VwGH 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).

VII. Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern § 35 VwGVG

Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern. VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt die BF gern 5 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlunasaufwands der BF als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt.

Die BF beantragt darüber hinaus gern § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsqebühren und Barauslagen, für die sie aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.

Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge

• eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und der oben beantragten Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

• den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger weise erfolgte;

• im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;

• der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen."

6. Mit Beschwerdevorlage vom 21.08.2019 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete dazu Stellungnahme. Aus der Stellungnahme ergibt sich insbesondere:

"Der Fremde hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein Asylantrag wurde rechtskräftig negativ entschieden, eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan wurde erlassen und ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen, rechtskräftig 2. Instanz GZ: W162 1434955-2/16E am 12.07.2019. Das Einreiseverbot wurde vom BVwG auf 6 Jahre herabgesetzt, eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen wurde gewährt. Die Entscheidung des BVwG wurde am 12.07.2019 zugestellt. Der Fremde hatte seit 07.06.2019 keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet, zuvor war er in XXXX , gemeldet.

Am 06.08.2019, um 01:00 Uhr, wurde er im Reisezug NJ 295, von Wien kommend am Bahnhof in Villach, unmittelbar vor der planmäßigen Abfahrt des Reisezuges nach Italien einer Fremdenkontrolle unterzogen. Er konnten keine maßgeblichen Dokumente für den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vorweisen woraufhin er festgenommen und befragt wurde, und im Anschluss ins PAZ Villach verbracht wurde.

Er wurden am 06.08.2019 um 01:35 Uhr von der PI Villach Bahnhof zur möglichen Schubhaftverhängung befragt. Er gab an nach Italien reisen zu wollen. Doch während dieser Einvernahme änderten er seine Meinung und gab, nun doch zurück nach Wien zu seiner Verlobten zurückkehren zu wollen. Weiters gab er an gesund zu sein und über 1250.- Euro an Bargeld zu verfügen. Von der Polizei wurde eine Sicherheitsleistung eingehoben.

Bei der Kontrolle war er im Besitz eines gültigen Bahntickets für die Bahnstrecke Wien Meidling nach Milano/Mailand (ITALIEN). Mit seiner Ausreise nach Italien wollte er sich ganz offensichtlich der absehbaren und bevorstehenden Abschiebung entziehen.

Mit Bescheid vom 06.08.2019 wurde über den Fremden die Schubhaft verhängt, der Schubhaftbescheid wurde nachweislich am 06.08.2019 11:10 Uhr zugestellt.

Der Fremde wurde in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich bis dato bereits 6 Mal rechtskräftig von österreichischen Strafgerichten verurteilt.

Er zeigte sich bereits in der Vergangenheit hoch mobil, und wurde am 02.03.2017 aus Ungarn im Dublin Wege überstellt.

Für den Fremden wurde am 23.08.2019 ein Termin bei der afghanischen Botschaft vereinbart, nach der Identifizierung und HRZ Zusage wird er sehr zeitnah nach Afghanistan abgeschoben werden.

Zu den Behauptungen in der Beschwerde vom 20.08.2019

Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass keine Fluchtgefahr vorliegen würde bzw. vom BFA eine solche nicht nachvollziehbar dargelegt werden könne, so wird darauf verwiesen, dass der Fremde im Untergrund lebte, sich ganz offensichtlich mit seinem ersparten Geld nach Italien absetzen wollte, was durch die Fahrkarte Wien Meidling nach Milano (Italien) belegt wird. Auch die Tatsache, dass er sehr viel Geld bei sich hatte, belegt, dass er sich ganz offensichtlich mit seinem Geld nach Italien absetzen wollte, um der bevorstehenden Abschiebung zu entgehen.

Dass der Fremde nicht mittellos ist, ergibt sich aus dem Aufgriffsbericht. Es konnte jedoch nur mit Schubhaft vorgegangen werden, da er sich absetzen wollte, weshalb kein gelinderes Mittel verhängt wurde bzw. werden konnte, wird im Bescheid ebenfalls dargelegt.

Auch die Tatsache, dass er eine eventuelle Wohnmöglichkeit bei seiner Freundin hat, wurde bedacht und gewürdigt, doch auf Grund seines Verhaltens in der Vergangenheit wie auch der Tatsache, dass er sich der absehbaren Abschiebung durch Flucht nach Italien entziehen wollte, konnte das BFA nur die Schubhaft verhängen.

Er meldete sich in der Schubhaft zur freiwilligen Rückkehr an. Er befindet sich seit 11.08.2019 10:00 Uhr im Hungerstreik.

Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass auf die Befragung des Fremden im Bescheid nicht wiedergegeben wurde, so darf auf den Bescheidinhalt verwiesen werden und wurden die Angaben des Fremden sehr wohl wiedergegeben.

Wenn behauptet wird, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht geprüft wurde, so darf ebenfalls auf den Bescheidinhalt verwiesen werden. Sowohl die Tatsache, dass der Fremde ungewöhnlich viel Bargeld bei sich hatte, wie die Wohnmöglichkeit bei der Verlobten wurden erwähnt und gewürdigt, doch auf Grund des Verhaltens des Fremden wie vor allem der Tatsache, dass er sich mit seinem gesamten Geld nach Italien absetzen wollte, verhinderte die Verhängung eines Gelinderen Mittels und musste die Schubhaft angeordnet werden. Auch das derzeitige Verhalten des Fremden (Hungerstreik) belegt den Sicherungsbedarf. Weiters darf angemerkt werden, dass der Fremde für den Fall, dass die Schubhaftbeschwerde abgewiesen wird, die Kosten dafür tragen muss, und wenn er diese ersetzt, er völlig mittellos ist.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person: Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsbürger und nicht österreichischer Staatsbürger.

Rechtlicher Status in Österreich: Der BF befindet sich jedenfalls seit dem 21.08.2012 im Bundesgebiet. Der am 21.08.2012 gestellte Antrag auf internationalen Schutz ist rechtskräftig entschieden. Gegen den BF besteht ein rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Rechtskraft mit Erkenntnis des BvVW vom 12.07.2019). Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der BF hat kein gültiges Reisedokument.

ER wurde am 06.08.2019 beim Versuch, nach Italien auszureisen, von den österreichischen Behörden aufgegriffen.

Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über 1250,- Euro Bargeld.

Der BF ist mehrfach vorbestraft. Er wurde zuletzt am 22.09.2017 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gem. §27 Abs. 2a, 2. Fall zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Zur sozialen Komponente: Der BF hat keine Angehörigen in Österreich. Zu seiner (angeblichen) Verlobten besteht kein tatsächliches Familienleben oder Abhängigkeitsverhältnis. Der BF hatte zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Wohnsitz mit der genannten Person.

Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und hat keine maßgebliche soziale Verankerung in Österreich, die ihn davon abhalten würde, sich dem Verfahren bzw dem Zugriff der Behörden zu entziehen.

Er ist in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Der BF ist haftfähig.

Seine Abschiebung nach Afghanistan ist rechtlich und faktische durchführbar.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Unbestritten steht fest, dass der BF vorbestraft ist und dass sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig entscheiden ist, er in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, und schlussendlich seien Aufenthalt im Verborgenen geführt hat. Hinsichtlich dieser Feststellungen wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptet. Insbesondere ist klar, dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt.

Wenn die Beschwerde vermeint, dass der BF im Bundesgebiet verankert sei (Verweis auf seine Verlobte, bei der der BF Unterkunft nehmen könnte) so ist auf Folgendes zu verweisen:

Der BF hätte auch vorher Gelegenheit gehabt, dies zu tun. Er ist darüber hinaus nie (etwa melderechtlich) in Zusammenhang mit der genannten Person in Erscheinung getreten. Es ist im Lauf des Verfahren nicht hervorgekommen, dass zwischen dem BF und der genannten Verlobten eine enge / tatsächliche Beziehung bestünde, die insbesondere den BF davon abgehalten hätte, sich dem Zugriff der Behörde bewusst zu entziehen und sich nach Italien "abzusetzen". Dass er im Zuge seines Aufgriffs dann angegeben hat, jetzt doch zu seiner Verlobten zurückkehren zu wollen, vermag daran nichts mehr zu ändern. Von einer zeugenschaftlichen Einvernahme der genannten Verlobten konnte aus dem gleichen Grund Abstand genommen werden.

Die Haftfähigkeit des BF steht unstrittig fest, ebenso wie die rechtliche und faktische Möglichkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan. Letztes ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme der Behörde vom 21.08.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A.I.) Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 06.08.2019:

1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger; er ist afghanischer Staatsangehöriger; somit ist er ein Fremder. Gegen den BF besteht eine rechstkräftige Rückkehrentscheidung. Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung seiner Abschiebung nach Afghanistan in Schubhaft genommen. Der BF ist mehrfach vorbstraft.

3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Haftgrund, Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit:

3.1. Haftgrund: Die Behörde stützt die In-Schubhaftnahme des BF zu Recht auf § 76 Abs. 2 Z1 FPG. Dass ein Haftgrund vorliegt, nämlich "Sicherung der Abschiebung" wird von der Beschwerde nicht bestritten.

3.2 Fluchtgefahr: Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Vorverhalten des BF und seinen persönlichen Umständen und hat ihren Bescheid zu Recht auf das Vorliegen der Tatbestandselemente des § 76 Abs 2 Z 1. 3 und 9 gestützt: Umgehung bzw Behinderung der Abschiebung; Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; Fehlen einer maßgeblichen sozialen Verankerung in Österreich.

Ebenso wie die Behörde geht auch das Gericht aus diesen Gründen von Fluchtgefahr aus. Der Umstand, dass der BF über keine maßgebliche soziale Verankerung in Österreich verfügt, steht fest (s. oben). Im Übrigen hat die Behörde ihre Ausführungen zum Vorliegen einer Fluchtgefahr - anders als die Beschwerde vermeint - ausführlich, nachvollziehbar und abschließend begründet.

Der Beschwerde war daher auch in diesem Punkt nicht Recht zu geben. Es trifft nicht zu, dass (wie in der Beschwerde behauptet) die Behörde etwa das Fehlen ausreichender Barmittel als "Haftgrund" ins Treffen geführt hätte, ebenso wenig wie die mehrfache Straffälligkeit des BF zur Begründung von Fluchtgefahr. Diese Argumente laufen an dieser Stelle daher völlig ins Leere.

3.3. Zur Verhältnismäßigkeit:

Die Behörde ist davon ausgegangen, dass die Anordnung von Schubhaft verhältnismäßig und hat eine Güterabwägung zu Ungunsten der Interessen des BF nachvollziehbar vorgenommen, wobei, wie die Beschwerde richtigerweise ausführt massives strafrechtliches Verhalten einbezogen werden muss. Im Übrigen richte sich die Beschwerde nicht gegen die von der Behörde durchgeführte Interessenabwägung.

4. Zum gelinderen Mittel:

Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt Fluchtgefahr erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers (auf Grund maßgeblicher sozialen Verankerung) nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer bei einer melderechtlichen Registrierung bei seiner Freundin für die Behörde erreichbar wäre und er nicht (wiederum) untertauchen würde.

Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der BF über Barmittel verfügt. Es bleibt aber offen, inwieweit der "Einsatz" dieser Barmittel (der gesamten Summe? Wovon lebt der BF in weiterer Folge? Oder: Welcher Teilmenge?) zielführend wäre und den BF davon abhalten würde, sich der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entziehen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. Die Behörde hat sich mit der Nichtanwendbarkeit eines gelinderen Mittels auch ausreichend auseinandergesetzt. Aus der Beschwerde ergeben sich keine neuen Anhaltspunkte; insbesondere ergibt sich aus dem Verweis auf die Möglichkeit, sich bei der genannten Freundin anzumelden, keine taugliche Alternative, zumal der BF auch bisher nie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und es wird die Schubhaft weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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