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AbgabeverfahrenNorm
BAO §215Rechtssatz
Eine dem Gesetz widersprechende Verwaltungsübung kann nicht dadurch ihre nachträgliche Rechtfertigung finden, daß sie von den dadurch Betroffenen widerspruchslos hingenommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000526.X02Im RIS seit
09.10.2019Zuletzt aktualisiert am
09.10.2019