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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1034/52 E 6. März 1953 VwSlg 2887 A/1953 RS 2Stammrechtssatz
Der Tatbestand des Erschleichens (§ 69 Abs 1 lit a AVG) setzt auf Seiten der Behörde voraus, dass sie auf die Angaben der Partei angewiesen ist und eine solche Situation besteht, dass ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit der Parteiangaben noch weitere Erhebungen von Amts wegen zu pflegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001636.X04Im RIS seit
09.10.2019Zuletzt aktualisiert am
09.10.2019