RS Vwgh 1966/9/15 1636/65

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Veröffentlicht am 15.09.1966
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 lita

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1529/48 E 11. Juli 1949 VwSlg 944 A/1949 RS 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des Erschleichens nach § 69 Abs 1 lit a AVG liegt vor, wenn die Partei vor der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und diese unrichtigen Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt wurden (Hinweis E 23.9.1927, A 629/26, VwSlg 14920 A/1927), wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001636.X00

Im RIS seit

09.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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