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Landwirtschaft - WeinGNorm
VStG §5 Abs1Rechtssatz
Der gebotene Entlastungsbeweis kann nicht allein dadurch erbracht werden, dass die den Beschuldigten treffende Verpflichtung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden ist. Es bedarf des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person oder Personen Vorsorge getroffen worden ist (Hinweis E 9.10.1979, 2762/78).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982100039.X03Im RIS seit
10.10.2019Zuletzt aktualisiert am
10.10.2019